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Es liegt eine unangemessene Benachteiligung der Hotelgäste vor, wenn der komplette Reisepreis einbehalten wird, und nicht einmal die ersparten Aufwendungen (z. B. für die Reinigung des Zimmers oder die Abnutzung) abgezogen werden (Entscheidung vom 18.04.2023, Az.: 5 O 960/22 – nicht rechtskräftig). Bei einem behördlichen Beherbungsverbot, wie es während der Corona-Pandemie oft vorkam, steht dem Hotel gar keine Stornogebühr zu, egal, welche Bedingungen vorher vereinbart waren.
Hotelbuchungen: Stornogebühr in Höhe des Gesamtpreises unzulässig
Ein Hotel oder Hostel darf keine Stornogebühr in Höhe des vollen Preises verlangen. Das entschied das Landgericht Dresden.
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