Urteil: Hotelgutscheine mit Verfügbarkeitsklausel

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globe

Erfahrenes Mitglied
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Interessantes Urteil vom AG Köln, welches auch so manche vergangene Aktion für Hotelgutscheine betreffen könnte..


Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel "Reservierung ist nach Verfügbarkeit des ... (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich", führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages.

[h=3]Amtsgericht Köln, 137 C 603/12[/h]http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2013/137_C_603_12_Urteil_20130328.html
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.326
2.531
Neuss
www.drboese.de
Krasses urteil.

Nachdem in Berlin eine äußerst grouponfreundliche Rechtsprechung erfolgte (wer ist Vertragspartner), wird das den Anbietern Doch schon etwas Angst machen.


Aus verbrauchersicht aber schon zutreffend: Aktuell habe ich einen Gutschein für ein Brunch in einer großen deutschen Stadt, der Anbieter meinte zu mir, er sei bis September ausgebucht...
 

alexanderxl

Erfahrenes Mitglied
24.07.2010
7.806
-3
Münsterland
Wenn ich das nun richtig verstehe geht, es wohl hauptsächlich in diesem Urteil darum, dass der Käufer gar nicht genau weiss, ob und wann er den Gutschein einlösen kann.
Ich habe inl etzter Zeit öfter solche Angebote gesehen, wo gleich auf einem Kalender die aktuellen Verfügbarkeiten sichtbar sind. Deshalb könnte ich mir vorstellen, dass dann eben der Vertrag unter Umständen dann nicht unwirksam ist, weil ja der Käufer genau sehen kann, wann er den Gutschein verwenden kann. Wenn dann natürilch keine Verfügbarkeit mehr da wäre, ist es wohl genau das gleiche.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.326
2.531
Neuss
www.drboese.de
Ja, da hast Du Recht. Die nächste Frage ist: Kann man diese Rechtsprechung auch auf Bonusprogramme übertragen, die mit schlechter Prämienverfügbarkeit glänzen?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.526
4.503
München
Rabatte in Form von Bonusprogrammen sind rechtlich sicherlich anders gelagert, als käuflich erworbene Gutscheine für eine klar spezifizierte Leistung.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.326
2.531
Neuss
www.drboese.de
1:1 passt es sicher nicht.

Der Kernsatz ist ja:

Die Bestimmung „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des B-Kontingents möglich“ ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
7

Auch die sonstige Ausgangslage ist vergleichbar: Die Airline kann sich zurücklegen, denn die Gegenleistung für die Meilen hat sie schon erhalten, der Druck, diese nun auch einlösbar zu machen, ist äußerst gering.

Dies kombiniert mit FFP wie z.B. dem BAEC muss man wohl zu dem Ergebnis kommen: "Is nich"

Mal ein aktuelles Beispiel für nene 2-4-1 nach LAX in F, übrigens NUR für das Segment LHR-LAX-LHR, den Zubringer noch nicht mitgedacht:
ba.jpg

Schauen wir uns hierzu das AG Köln an:

Für den Kläger ist nämlich überhaupt nicht durchschaubar, was er unterB– Kontingent zu verstehen hat. Es könnte sich sogar um nur eine einmalige Abfolge von zwei aufeinander folgenden Nächten innerhalb eines Kalenderjahres handeln bei gleichzeitiger Vergabe derartiger Gutscheine an eine Vielzahl von Bestellern. Ob es sich so verhält, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist nur, dass ein Kunde wie der Kläger nicht nur selbstverständlich die Kapazitätsgrenzen des Hotels selbst zu beachten haben wird, sondern innerhalb dieser auf einen nicht zu übersehenden, beliebig gering möglichen Bruchteil von hotelseitig freien Zimmern in seinen Buchungsmöglichkeiten beschränkt ist.

Der Vergleich hinkt nicht all zu stark, oder?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.526
4.503
München
Aus meiner Sicht entscheidend ist, dass ein gekaufter Gutschein etwas ganz anderes ist, als ein Rabattprogramm.
 

Farscape

Erfahrenes Mitglied
24.09.2010
6.973
6
Wien
Außerdem kannst du die Meilen JEDERZEIT für Flüge ausgeben.
Irgendwas für Eco findet sich immer!

Dir wurde ja nicht ne bestimmte Strecke und Klasse versprochen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.326
2.531
Neuss
www.drboese.de
Außerdem kannst du die Meilen JEDERZEIT für Flüge ausgeben.
Irgendwas für Eco findet sich immer!
Dir wurde ja nicht ne bestimmte Strecke und Klasse versprochen.
Ja, das ist ein Argument. Andererseits: Hier konnte der Gast es aber auch jederzeit für irgendeine Nacht ausgeben, aber eben im Zweifel nur eine einzige, von Mittwoch auf Donnerstag Ende November im Erzgebirge.

@rcs:
Lässt sich hören. Andererseits, wenn ich sehe, was man sich hier teils auf den Kopf stellt, um an Meilen zu gelangen (sie könnten ja auch in manchen Programmen wie z.B. USDM gekauft sein), halte ich das "Einem geschenkten Gaul"-Argument für problematisch.

Damit vor Gericht ziehen würde ich ohne RSV aber auch keinesfalls. Ich finde nur den Ansatz spannend.
 

SMK77

Cessna-HON
01.04.2009
2.543
39
Singapur
Aus meiner Sicht entscheidend ist, dass ein gekaufter Gutschein etwas ganz anderes ist, als ein Rabattprogramm.

Das ist so sicherlich zu pauschal. Wenn ich einen Gutschein fuer eine Nacht zu 5 EUR kaufe oder eine kostenlose Nacht erhalte, weil ich fuer 25.000 EUR die Praesidentensuite gebucht habe, kann ich nicht erkennen, warum der Kaufgutschein rechtlich besser stehen sollte.

Das Gericht moniert ja zu Recht, dass es an der Transparenz fehlt, wie die Verfuegbarkeiten zustande kommen. Es kann also durchaus bessere Verfuegbarkeiten fuer einen Kaufgutschein geben (z.B. so lange Standardzimmer zur Verfuegung stehen), der Rabattgutschein kann weiteren Einschraenkungen haben (z.B. nicht an Wochenenden etc.).

Bei Fluggesellschaften verhaelt es sich aehnlich: Es gibt keinerlei Verpflichtung, auch nur einen einzigen Awardsitz zur Verfuegung zu stellen. Ich habe als Kunde auch keine Kontrolle, wie viele zusaetzliche Meilen die Fluggesellschaft durch Partner in Umlauf bringt.

Der einzig vernuenftige Ansatz zu dem Thema Transparenz ist der "Garantiesitz", den z.B. British Airways in allen Serviceklassen fuer 100% Meilenaufschlag und Lufthansa fuer Economy und Business zu 50% Mehrmeilen ihren Gold-Mitgliedern anbieten. Das ist transparent: so lange Sitze im Verkauf stehen, kann ich einen mit Meilen bekommen.
 
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alexanderxl

Erfahrenes Mitglied
24.07.2010
7.806
-3
Münsterland
Also ich meine, dieses Urteil spricht ja von einer ungerechtfertigen Benachteiligunge des Kunden, die gegen "Treu und Glauben" spricht.

Und, wenn ein Gutschein für eine bestimmte Zeit nur gültig ist und man ja gar nicht sehen kann, wie wie und wann Verfügbarkeit da ist KÖNNTE es sein, das sagt das Gericht auch, dass nur an einem einzigen Zweitagszeitraum der Gutschein einlösbar ist.

Ich weiss nicht, wie das bei Meilen-Flugbuchungen ist. Aber kann da denn evtl auch über den Zeitpunkt bis zum Verfall auch evtl nie einen Termin finden, oder evtl nur einen einzigen?

Wie ich oben schon sagte, meine ich, dass eben die Grundlage für die Begründung dann ganz wegfällt, wenn das hotel selber, schon bei der Buchung einen Kalernder zur Verfügung stellt , der auch ständig aktualisiert wird, wo man die Verfügbarkeit sehen kann, und es zum Zeitpunkt der frühest möglichen Buchung noch mind 2 Termine zu buchen wären.