Gabs da nicht sogar mal ein Gerichtsurteil, das erst zur Erstattung der Fuel Surcharge geführt hat?
Nur indirekt.
Aus dem BGB ergeben sich gewissen Pflichten zur Rückzahlung der getätigten Vorauszahlung auf den Beförderungsvertrag, wenn man diesen kündigt.
Nach verbreiteter Rechtsauffassung ist die Fluggesellschaft bei Nichtantritt einer gebuchten Reise um die neben dem Flugpreis eingezogenen "Steuern und Gebühren" nach § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert und muss diese zurückerstatten. Der Ausschluß der Rückerstattung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam; Ryanair hat hier auch entsprechend vor Gericht (LG Köln) entsprechend verloren.
Was die einfache Erstattbarkeit der Steuern und Gebühren als solche betrifft, so wird sich Lufthansa wie die Mitbewerber auf den Standpunkt stellen, dass der Kerosinzuschlag nicht Teil der personengebunden und für Dritte erhobenen Steuern und Gebühren ist, sondern Teil des Flugpreises.
Somit dürfte abzuwarten bleiben, bis vor Gericht geklärt wird, ob der Kerosinzuschlag (da als Steuern und Gebühren im Ticket ausgewiesen) nicht doch erstattbar ist, weil es sich entweder durch um eine ungerechtfertige Bereicherung handelt, respektive um eine ersparte Aufwendung für die Fluggesellschaft (die im Rahmen einer Kündigung des Beförderungsvertrags dann doch zu erstatten sein könnte).
Bis zu einer solchen gerichtlichen Klärung wird wohl viel Zeit ins Land gehen; in dieser Zeit wird LH (wie die Mitbewerber auch) fröhlich die YQ einbehalten und sicherlich nicht freiwillig wieder rausrücken.
Dann sollte Lufthansa aber wenigstens so ehrlich sein und diesen "Zuschlag" aus den Steuern und Gebühren herausnehmen und in den normalen "fare" einzupreisen. Dort gehört er nämlich hin.
Was dann die Folge hätte, dass sich bei "award" - Flügen "Steuern und Gebühren" wieder realistischeren Beträgen annähern.
So wird es aber widersprüchlich. Einerseits betrachtete LH den Treibstoffzuschlag als Bestandteil des Tarifs (bei Stornierungen), andererseits (bei Awards) als Teil der Steuern und Gebühren.
Ganz genau hier wundert es mich auch, dass noch niemand genau auf dieser Argumentationsgrundlage einen Rechtsstreit z.B. mit AF / KL / BA losgetreten hat, wo das Ganze ja schon länger Praxis hat, dass die YQ nicht mehr erstattet wird.