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Na sowas. Meine Mandanten waren auf AB JFK-DUS gebucht, der Flug fiel aus und am Folgetag ging es mit LH nach Hause. Der entstandene Schaden wurde teils von AB getragen, teils wurde AB durch Urteil nun zum Ersatz verpflichtet. Drei Punkte, die ein Teilunterliegen verursachten, machen mir aber Sorgen in der Entscheidung des AG Charlottenburg:
1. Mehrgepäckkosten Lufthansa
Die Mandanten (TB Gold / OW Sapphire) konnten bei AB zwei Koffer p.P. mitnehmen, bei Lufthansa sollten sie aber nun für den zweiten Koffer 100 Dollar zahlen, was sie auch taten und daraufhin von AB Ersatz verlangten.
Das Gericht ist der Ansicht, dass dieser Schadensersatzanspruch auf die 600,00 EUR Entschädigungszahlung anzurechnen sei. Das kann m.E. aber nicht für einen Schadensersatz statt der Leistung gelten für eine Pflicht, die sich gerade aus der VO 261/2004 selbst ergibt (hier: Art. 8 Abs. 1 lit. b) Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen). Kontrollüberlegung: Wenn das so wäre, wäre ja jede Airline schlecht beraten, überhaupt umzubuchen. Soll sich der Kunde doch selbst einen Flug buchen, das würde nachher ja ohnehin auf die 600,00 EUR angerechnet.
2. Aufwendungen für XL-Sitze
Mit 20k Topbonus Punkten wurden XL Sitze erworben. Diese Leistung wurde auf dem LH-Flug natürlich nicht erbracht. Auch hier sagt das Gericht: Das steckt in den 600,00 EUR schon drin und verweist auf eine Entscheidung des BGH (https://openjur.de/u/747148.html).
Sicher, Minderungsansprüche einer Reise (!), die auf den Unannehmlichkeiten einer Flugverspätung beruhen, sind mit den 600,00 EUR zu verrechnen, das sehe ich ein. Aber bei nicht erbrachten Leistungen das gezahlte Entgelt nicht ersetzt zu bekommen, ist schon schräg. Ich hatte - daran ist das Gericht natürlich nicht gebunden - einen Anspruch aus § 812 BGB geltend gemacht. Art. 12 Abs. 1 der VO soll lediglich eine kumulative Geltendmachung von Ansprüchen verhindern, die auf einer Verzögerung der Beförderung beruhen. Darum geht es aber beim XL-Sitz nicht.
Oder anders: Wären meine Mandanten pünktlich geflogen, aber ohne XL-Sitz, dann hätten sie ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Meilen gehabt. Warum soll AB nur aufgrund der zusätzlichen Annullierung hier besser stehen?
3.
Mit der gleichen Begründung (Anrechnung) lehnt es das AG Charlottenburg auch ab, ein Original Routing Credit (Was ist ein ORC?)verlangen zu können.
Im Ergebnis hätte ich mir vom Gericht, das möglicherweise hier etwas oberflächlich an die Sache herangegangen ist, einen Hinweisbeschluss oder eine mündliche Verhandlung gewünscht, um diese Missverständnisse aufzuklären.
In Bezug auf einen Original Routing Credit müsste man nun in Zukunft Passagieren raten, zunächst diesen isoliert geltend zu machen, um danach erst die 600,00 EUR zu verlangen, wie auch immer das Gericht dann die (auch Status-)Meilen auf die 600,00 EUR anrechnen will.
Wie ist Eure Meinung dazu?
AG Charlottenburg, Urteil vom 24.04.2017 Az.: 203 C 26/17
Anhang anzeigen AG Charlottenburg Folgeansprüche Annulierung anonymisiert.pdf.pdf
1. Mehrgepäckkosten Lufthansa
Die Mandanten (TB Gold / OW Sapphire) konnten bei AB zwei Koffer p.P. mitnehmen, bei Lufthansa sollten sie aber nun für den zweiten Koffer 100 Dollar zahlen, was sie auch taten und daraufhin von AB Ersatz verlangten.
Das Gericht ist der Ansicht, dass dieser Schadensersatzanspruch auf die 600,00 EUR Entschädigungszahlung anzurechnen sei. Das kann m.E. aber nicht für einen Schadensersatz statt der Leistung gelten für eine Pflicht, die sich gerade aus der VO 261/2004 selbst ergibt (hier: Art. 8 Abs. 1 lit. b) Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen). Kontrollüberlegung: Wenn das so wäre, wäre ja jede Airline schlecht beraten, überhaupt umzubuchen. Soll sich der Kunde doch selbst einen Flug buchen, das würde nachher ja ohnehin auf die 600,00 EUR angerechnet.
2. Aufwendungen für XL-Sitze
Mit 20k Topbonus Punkten wurden XL Sitze erworben. Diese Leistung wurde auf dem LH-Flug natürlich nicht erbracht. Auch hier sagt das Gericht: Das steckt in den 600,00 EUR schon drin und verweist auf eine Entscheidung des BGH (https://openjur.de/u/747148.html).
Sicher, Minderungsansprüche einer Reise (!), die auf den Unannehmlichkeiten einer Flugverspätung beruhen, sind mit den 600,00 EUR zu verrechnen, das sehe ich ein. Aber bei nicht erbrachten Leistungen das gezahlte Entgelt nicht ersetzt zu bekommen, ist schon schräg. Ich hatte - daran ist das Gericht natürlich nicht gebunden - einen Anspruch aus § 812 BGB geltend gemacht. Art. 12 Abs. 1 der VO soll lediglich eine kumulative Geltendmachung von Ansprüchen verhindern, die auf einer Verzögerung der Beförderung beruhen. Darum geht es aber beim XL-Sitz nicht.
Oder anders: Wären meine Mandanten pünktlich geflogen, aber ohne XL-Sitz, dann hätten sie ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Meilen gehabt. Warum soll AB nur aufgrund der zusätzlichen Annullierung hier besser stehen?
3.
Mit der gleichen Begründung (Anrechnung) lehnt es das AG Charlottenburg auch ab, ein Original Routing Credit (Was ist ein ORC?)verlangen zu können.
Im Ergebnis hätte ich mir vom Gericht, das möglicherweise hier etwas oberflächlich an die Sache herangegangen ist, einen Hinweisbeschluss oder eine mündliche Verhandlung gewünscht, um diese Missverständnisse aufzuklären.
In Bezug auf einen Original Routing Credit müsste man nun in Zukunft Passagieren raten, zunächst diesen isoliert geltend zu machen, um danach erst die 600,00 EUR zu verlangen, wie auch immer das Gericht dann die (auch Status-)Meilen auf die 600,00 EUR anrechnen will.
Wie ist Eure Meinung dazu?
AG Charlottenburg, Urteil vom 24.04.2017 Az.: 203 C 26/17
Anhang anzeigen AG Charlottenburg Folgeansprüche Annulierung anonymisiert.pdf.pdf