Entschädigung bei großer Verspätung?

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LordExcalibur

Reguläres Mitglied
21.11.2009
26
0
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Hallo,

ich bin mit Easyjet von Dortmund nach Barcelona geflogen. Da laut Easyjet am Vorabend aufgrund von Schnell keine Landung in Dortmund möglich war, stand der Vogel ersatzweise in Köln. Die Passagiere wurden also von Dortmund mit dem Bus nach Köln gefahren und konnten von dort fliegen. Insgeamt kam der Flug etwa 4 Stunden zu spät in Barcelona an.
Bestehen da irgendwelche Möglichkeiten eine Entschädigung für die Verspätung zu erhalten?

Grüße,
LordExcalibur
 

weltspion

Erfahrenes Mitglied
16.08.2009
1.195
7
HAM
www.travelwithtorsten.com
LBA Homepage

und

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG - Ergebnisse

7 Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 („Verspätung“) hat folgenden Wortlaut:
„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“

8 Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 („Ausgleichsanspruch“) bestimmt:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
Entscheidend ist also die geplante Ankunftszeit für die monetäre Kompensation. €200 (<4h) bis €400 (>4h) sollten dies hier sein.

Die Telefonate und Verpflegung beziehen sich auf die zusätzliche Wartezeit bei Abflug.

Sollte sich bei der Einbringung der Forderungen Probleme auftun, kann man sich hier beschweren: http://www.lba.de/cln_009/nn_308416...ublicationFile.pdf/Beschwerdeformular_pdf.pdf
 

Iberworld

...liebt fliegen
18.04.2009
1.974
1
EDCJ
www.ich-liebe-fliegen.de
Wobei es nur 250 wären, da 12xx km von DTM nach BCN. Allerdings nimmst du auf den falschen Artikel bezug, es wird auf Art. 8 (1) a verwiesen, der besagt nur, dass man Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat.

Auf Art. 7 (1) wird nur im Rahmen von Annullierung/ Nichtbeförderung verwiesen.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0402:DE:HTML

Nach dem Urteil des EuGH (C‑402/07 und C‑432/07) gegen Condor und Air France, gilt Annullierung aber analog bei Verspätungen über 3 Stunden (-50%) und über 4 Stunden, außer bei höherer Gewalt. Was in diesem Fall wohl zu träfe, wobei EZY den Flieger ja Ferry nach DTM hätte bringen können.
 

weltspion

Erfahrenes Mitglied
16.08.2009
1.195
7
HAM
www.travelwithtorsten.com
Diese Gesetzestexte lässt man en detail lieber, schneller geht es durch googlen. Da findet man alles in Prosa.

Wollte nur vermeiden, dass sich LordExcalibur mit einem Essen abspeisen lässt. Meine Erfahrung ist zum Beispiel bei LH in solchen Fällen, dass sie wie festgenagelt auf ihren Kohlen sitzen. Man muss hartnäckig bleiben.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Überprüfe doch mal bei EUClaim.de, indem Du dort die Flugnummer und das Flugdatum eingibst. Die geben dir eine Einschätzung, ob sie die Forderung nach 250€ für gerechtfertigt halten oder nicht. Wäre doch zumindest ein Anhaltspunkt.
 
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PatBateman

Erfahrenes Mitglied
06.04.2009
1.919
0
ZQF, LUX, BOS
Überprüfe doch mal bei EUClaim.de, indem Du dort die Flugnummer und das Flugdatum eingibst. Die geben dir eine Einschätzung, ob sie die Forderung nach 250€ für gerechtfertigt halten oder nicht. Wäre doch zumindest ein Anhaltspunkt.

Ganz schön happig, die verlangen 27 % der Ausgleichsleistung pro Passagier zzgl. € 25,00 Verwaltungskosten. Aber der Rechner ist echt gut.
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Keine Frage, das ist wirklich ganz schön happig, aber wenn man sonst von seinen Rechten absehen würde, weil einem der Aufwand zu hoch wäre, ist's doch ein brauchbare Alternative denk ich, vor allem,weil es dort kein Risiko gibt. Und um zu schauen, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind, ist es allemal geeignet!
 

krabbenkopf

Putenwienerhasser
07.04.2009
4.126
121
49
HAM
www.outlet-reisen.com
Sehe ich genauso - ich habe das jetzt mal mit einem 88 Euro KLM-Flug durchgespielt (AMS-HAM wurde gestrichen, angeblich gab es kein Ersatzflieger in Schiphol). Hat etwa zwei Monate gedauert und es gab dann abzüglich der Gebühren knapp 153 Euro.
Im Endeffekt hätte ein einfaches Schreiben an KLM wohl auch gereicht aber gerade bei etwas kniffligeren Fällen würde ich EUClaim jederzeit wieder empfehlen.
 

LordExcalibur

Reguläres Mitglied
21.11.2009
26
0
Ich habe die Foderung jetzt über euclaim eingereicht. Deren Rechner hat 250 EUR ausgeworfen. Auch wenn die Gebühren ziemlich happig sind tue ich mir den Stress mit Easyjet nicht an, freiwillig werden die sicher nicht zahlen.
 
Z

Zurich Flyer

Guest
Keine Frage, das ist wirklich ganz schön happig, aber wenn man sonst von seinen Rechten absehen würde, weil einem der Aufwand zu hoch wäre, ist's doch ein brauchbare Alternative denk ich, vor allem,weil es dort kein Risiko gibt. Und um zu schauen, ob die Ansprüche gerechtfertigt sind, ist es allemal geeignet!


Und was wollen die anders machen als der Airline schreiben und/oder eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen? Das kannste ja auch selbst machen!!!
 

mwitt

Neues Mitglied
11.03.2011
14
0
Verspätung > 4h (TXL-JFK mit DL)

Ich fordere gerade von Delta (hier in D kümmert sich KLM darum) für 4 Paxe jeweils 600Euro Ausgleichzahlung wegen Verspätung (Abflug und Ankunft) von mehr als 4 Stunden beim Flug von TXL nach JFK.

Erstes Angebot aus Kulanz war EIN Fluggutschein über 200Euro für alle 4 Paxe, den habe ich dankend abgelehnt. Unter Hinweis auf die EU-Verordnung Nr. 261/2004 und Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (Az EuGH C-402/07 und C-432/07) habe ich nochmals 4x600Euro gefordert.

Jetzt wurden mir aus Kulanz 4x400Euro Reisegutscheine oder 4x250Euro als Barbetrag angeboten. Meine Ansprüche an sich wurden aber wieder abgelehnt und dabei auf das Urteil vom Amtsgericht Nürtingen AZ 11 C 1219/10 verwiesen.

Allem, was der EuGH zur Gleichbehandlung bei Anullierung oder großer Verspätung für Recht befunden hat, "vermag das Amtsgericht Nürtingen nicht zu folgen." :confused::confused::confused: Die widersprechen dem EuGH ausdrücklich und weisen die Klage ab.

Dachte mein Fall liegt recht einfach:
Flug kam zu spät aus JFK, Verspätung offiziell aus "operativen Gründen", also keine besonderen Umstände oder so...

Wollte das ja gemütlich selbst mit denen klären, und mich so durch die §§ zu wühlen macht mir ja auch Spaß. Hat noch jemand einen Tip für den Hobbyjuristen? Sonst geht halt ne Beschwerde ans LBA und der Fall dann an meinen Anwalt...
 
Zuletzt bearbeitet:

FrauSnuggles

Reguläres Mitglied
26.04.2011
70
3
Ich würde mich der Frage hier gern anschließen.

Wir hatten im Januar 21 Std. Verspätung mit Continental von Newark nach Frankfurt. Continental ist ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, keine Info, kein Essen, keine Getränke, kein Hotel, nix..... Wildes Campen am Flughafen war angesagt :eek:

Meine Anwälting wollte nun 2x 600,- EUR einfordern. Nun fällt ihr auf, das die Fluggastrecht-Verordnung nur Anwendung findet, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befndet. Was bei Continental mit Sitz in Texas nicht der Fall ist....
Desweiteren rät sie mir von einem weiteren Vorgehen ab weil ich meine Ansprüche beim Sitz der Gesellschaft geltend machen müsste.....
Bin nun ratlos ob ich nochmal zu einem anderen Anwalt gehen soll oder es jetzt dabei belassen soll :confused:

Von Continental kam übrigens nur ein Gutschein über 10% für die nächste Flugbuchung :mad:
 

flysurfer

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
26.000
36
www.vielfliegertreff.de
Auf welche Fürsorgepflicht beziehst du dich, sprich: Welches US-Gesetz oder welche US-Verordnung regelt die Fürsorgepflicht amerikanischer Airlines bei internationalen Flügen ex USA, und was steht das konkret zu Wetterereignissen und anderer höherer Gewalt?

In jedem Fall brauchst du für eine Klage wohl einen amerikanischen Anwalt und eine Klage in den USA, denn europäische Verordnungen finden hier keine Anwendung.
 

krabbenkopf

Putenwienerhasser
07.04.2009
4.126
121
49
HAM
www.outlet-reisen.com
Ich würde mich der Frage hier gern anschließen.

Wir hatten im Januar 21 Std. Verspätung mit Continental von Newark nach Frankfurt. Continental ist ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen, keine Info, kein Essen, keine Getränke, kein Hotel, nix..... Wildes Campen am Flughafen war angesagt :eek:

Meine Anwälting wollte nun 2x 600,- EUR einfordern. Nun fällt ihr auf, das die Fluggastrecht-Verordnung nur Anwendung findet, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befndet. Was bei Continental mit Sitz in Texas nicht der Fall ist....
Desweiteren rät sie mir von einem weiteren Vorgehen ab weil ich meine Ansprüche beim Sitz der Gesellschaft geltend machen müsste.....
Bin nun ratlos ob ich nochmal zu einem anderen Anwalt gehen soll oder es jetzt dabei belassen soll :confused:

Von Continental kam übrigens nur ein Gutschein über 10% für die nächste Flugbuchung :mad:

Ja, das kannst Du wohl leider getrost vergessen! Die EU-Richtlinie findet hier keine Anwendung. Du könntest ggf. noch mal bei CO "nachverhandeln" - ich habe gerade wegen ausgefallenen Inflight Entertainments einen Fluggutschein über US$150 bekommen - das dürfte ja mehr als Deine 10% sein, oder?
 
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FrauSnuggles

Reguläres Mitglied
26.04.2011
70
3
Aber was ist an meinem "Fall" anders als bei Mwitt, dessen Flug ja dann auch nicht unter die EU-Verordnung fallen dürfte...
 

franzose

Fremdbucher
10.07.2009
5.926
161
MUC
Meine Anwälting wollte nun 2x 600,- EUR einfordern. Nun fällt ihr auf, das die Fluggastrecht-Verordnung nur Anwendung findet, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befndet. Was bei Continental mit Sitz in Texas nicht der Fall ist....

Ich dachte auch wenn ein Flug in die EU angetreten wird?!?

BTW: Deine Erfahrungen decken sich 1:1 mit meinen was CO betrifft!
 

FrauSnuggles

Reguläres Mitglied
26.04.2011
70
3
Danke für die Info! Dann weiss ich jetzt, wo das Problem lag. Nur seltsam das meine "Fachanwältin für Reiserecht" das nicht sofort geblickt hat :rolleyes:
 

FrauSnuggles

Reguläres Mitglied
26.04.2011
70
3
Ja, das kannst Du wohl leider getrost vergessen! Die EU-Richtlinie findet hier keine Anwendung. Du könntest ggf. noch mal bei CO "nachverhandeln" - ich habe gerade wegen ausgefallenen Inflight Entertainments einen Fluggutschein über US$150 bekommen - das dürfte ja mehr als Deine 10% sein, oder?

Hast Du CO Deutschland oder USA angeschrieben diesbezüglich? Wie könnte so eine Nachverhandlung aussehen?
 

krabbenkopf

Putenwienerhasser
07.04.2009
4.126
121
49
HAM
www.outlet-reisen.com
Hast Du CO Deutschland oder USA angeschrieben diesbezüglich? Wie könnte so eine Nachverhandlung aussehen?

Ich hatte CO in USA per Mail kontaktiert. Ich meinte mit "Nachverhandeln" eher, dass Du denen noch mal schreibst und ganz deutlich sagst, dass Dir 10% nicht genügen, Du viel höhere Kosten hattest usw . und ein Kollege von Dir $150 erhalten hat - vielleicht hilft das ja!
 
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FrauSnuggles

Reguläres Mitglied
26.04.2011
70
3
Danke Krabbenkopf, CO hat sich den Passagieren gegenüber sowas von daneben gezeigt, das ich wirklich Lust habe, denen nochmal zu schreiben.
 

CptNemo

Aktives Mitglied
21.08.2010
184
0
Wie sieht es hier eigentlich mit der SWISS aus (ZRH-JFK ca 4h Verspätung), die EU Fluggastrechte hat die Schweiz ja wohl ratifiziert aber müssen die der europäischen Auslegung in Sachen Gleichsetzung einer Verspätung folgen? Oder ist das ganze wegen der LH Verwandschaft sowieso EU-Recht?