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Ein Passagier, seit mehreren Jahren Senator, wurde am Flughafen LHR von schlechtem Wetter überrascht, woraufhin sein Flug nach DUS gestrichen wurde und er auf den Folgetag vertröstet wurde. Ihm wurde auch Nachfrage (als er endlich einen Ansprechpartner fand) gesagt, dass es nur für LH-Kunden ein Hotel gäbe, bei EW gäbe es nichts. Auch nicht für Senatoren.
Nur wenige Minuten später kontaktierte er seinen RA und dieser tütete alles ein: Taxis, Hotel, Verpflegung, Taxi am nächsten Tag zurück.
EW weigerte sich nach Aufforderung, die Kosten (immerhin rund 340 EUR) zu zahlen und so ging es vor Gericht. Hier hat sich EW einfach gar nicht verteidigt und das Gericht hat sich der Ansicht des Klägers angeschlossen, dass EW sämtliche Kosten zu ersetzen hat (http://www.directupload.net/file/d/4309/dow3u8q2_pdf.htm).
Es gibt zwar schon Entscheidungen zu diesem Schadensersatzanspruch, es sind aber nur ganz vereinzelte Urteile. Der Anspruch auf die Leistungen selbst ergibt sich aus der Verordnung, der Anspruch auf Schadens-/Aufwendungsersatz aber nur in Verbindung mit schuldrechtlichen Regelungen des BGB.
Merke: Will die Airline nicht, einfach auf eigene Faust etwas angemessenes buchen und nachher die Kosten zurückholen. Die Kosten des Anwalts hatte EW ebenfalls zu tragen.
(Dass der Kläger möglicherweise nicht mehr so lange Senator sein wird, nach diesem netten Erlebnis, muss ich nicht dazuschreiben, oder?)
Nur wenige Minuten später kontaktierte er seinen RA und dieser tütete alles ein: Taxis, Hotel, Verpflegung, Taxi am nächsten Tag zurück.
EW weigerte sich nach Aufforderung, die Kosten (immerhin rund 340 EUR) zu zahlen und so ging es vor Gericht. Hier hat sich EW einfach gar nicht verteidigt und das Gericht hat sich der Ansicht des Klägers angeschlossen, dass EW sämtliche Kosten zu ersetzen hat (http://www.directupload.net/file/d/4309/dow3u8q2_pdf.htm).
Es gibt zwar schon Entscheidungen zu diesem Schadensersatzanspruch, es sind aber nur ganz vereinzelte Urteile. Der Anspruch auf die Leistungen selbst ergibt sich aus der Verordnung, der Anspruch auf Schadens-/Aufwendungsersatz aber nur in Verbindung mit schuldrechtlichen Regelungen des BGB.
Merke: Will die Airline nicht, einfach auf eigene Faust etwas angemessenes buchen und nachher die Kosten zurückholen. Die Kosten des Anwalts hatte EW ebenfalls zu tragen.
(Dass der Kläger möglicherweise nicht mehr so lange Senator sein wird, nach diesem netten Erlebnis, muss ich nicht dazuschreiben, oder?)