EW: EWG cancelled-keine Umbuchung auf Fremdcarrier

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herward1

Erfahrenes Mitglied
02.04.2011
2.861
524
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Gerade hat mich der klassische Fall getroffen: Eurowings schickt einen Tag vorher eine sms mit der Annulierung des Fluges für morgen. Anruf bei EWG ergibt die einzige Möglichkeit abends mit EWG zu buchen. Mein Hinweis, daß es auch andere Verbindungen gibt, wird mit dem Angebot der Streichung meiner Reservierung beantwortet. Hinweis auf eine zeitnahe Umbuchung gemäß EU-Verodnung wird als falsch abgetan. Die EU- Verordnung beinhalte nicht die Umbuchung auf einen anderen carrier. Wenn ich möchte, daß man mir hilft, müsse ich die vorgeschlagene Verbindung akzeptieren oder stornieren! Und ja...ich abe mit dem supervisor gesprochen!
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.047
468
Und was hast Du jetzt gemacht. Den Flug auf Fremdcarrier gebucht? ggfs. mit Erstattungsanspruch an EW.
 

flyer09

Erfahrenes Mitglied
04.11.2009
11.975
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Wie bereits geschrieben: Alternative buchen, bei EW erstatten lassen.

Richte dich aber auf eine Klage ein, da EW wohl nicht problemlos zahlen wird...
 
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handballplayer3

Erfahrenes Mitglied
01.10.2015
2.143
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DUS
Wie bereits geschrieben: Alternative buchen, bei EW erstatten lassen.

Richte dich aber auf eine Klage ein, da EW wohl nicht problemlos zahlen wird...

Eine Möglichkeit die Klage ggf noch verhindern zu können ist an den CEO zu schreiben, nachdem die Customer Relation nach entsprechender Frist nicht tätig geworden ist.
 

herward1

Erfahrenes Mitglied
02.04.2011
2.861
524
Ich will MORGEN in London ankommen. Da ist nicht viel Zeit zu reagieren; auch die Frage "Wollen Sie, daß ich Ihnen helfe, oder soll ich den Flug stornieren..?" zeigt schon, wie der Wind weht. Es wurde schlichtweg gesagt, daß die EU- Verordnung eine Umbuchung auf andere carrier nicht beinhaltet. Unter Zeitdruck habe ich nun die Alternative (4 Std. später-wenn die nicht auch gecancelt wird, wg. des angekündigten Orkans !) akzeptiert.
 

Frequent_Sailor

Erfahrenes Mitglied
23.02.2011
2.735
3
HAM
Hatte das selbe Thema mit EW im Herbst letzten Jahres.
Flug war über EW gebucht, Rückflug aus MAN wurde 5 Stunden vor Abflug gestrichen. Im Onlineprofil von EW nur Umbuchungen auf EW Flüge am nächsten Tag oder später möglich. Einzige Chance noch nach Hause zu kommen war mit LH, jedoch Abflug 2,5 Stunden vorher.

FTL Hotline sagt sie können nur Buchungen, die über lh.com erfolgt sind, ändern. Dafür wurden mir die Verfügbarkeiten auf LH Umsteigeverbindungen genannt, was sehr hilfreich war. EW Hotline, die Nummer für England steht weder in der Buchungsbestätigung noch in der Mail zur Flugstreichung, die musste man sich selber im Netz raussuchen, sagt, dass sie nicht auf Fremdairlines umbuchen können, da dies technisch nicht möglich sei. Laut EW Hotline solle man einfach zum Ticketschalter am Flughafen gehen.

Also auf zum Flughafen anstatt noch etwas in der Stadt zu Essen.

Nur leider hat EW in MAN keinen Ticketschalter. Der Ticketschalter in dem LH und gefühlt die halbe *A sitzt kann keine EW Flüge umbuchen, in MAN macht das einer der freien Agencies. Diese hatte jedoch geschlossen, da der EW Flug erst in 4 Stunden rausgehen sollte. Dank des Einsatzes des LH Ticketschalters wurde die Dame der freien Agency aufgetrieben und sie erschien dann nach ca. 15 Minuten. Nach diversen Telefonaten mit ihrem Head Office konnte sie uns nach knapp 40 Minuten auf die gewünschte LH Verbindung umbuchen - das Problem war nach Ihrer Aussage nicht die LH, sondern dass EW das Ticket nicht für die Umbuchung freigeben wollte.

Am Ende saßen wir auf der gewünschten Verbindung und ich war froh extra zum Flughafen gefahren zu sein, da die Dame damit nur zwei Personen umbuchen musste. Ich mag mir nicht vorstellen bzw. ausrechnen wie lange das gedauert hätte, wenn da 100 Leute gestanden hätten.

Auch hier galt wie so oft im Leben: Eigeninitiative ist gefragt.
Wären wir nicht frühzeitig zu Flughafen gefahren wären wir an dem Tag nicht mehr aus MAN weggekommen.


Zum OP: Ich wäre in dem Fall zum Flughafen gefahren und hätte dort versucht umzubuchen.
Ansonsten buche ich meine EW Tickets seit der Erfahrung nur noch über lh.com und hoffe, dass die Umbuchungen dann wie bei LH üblich ablaufen - bisher hatte ich dort noch nie Probleme. Die Mehrkosten von ca. 20 Euro sind es mir allemal wert.
 

herward1

Erfahrenes Mitglied
02.04.2011
2.861
524
Update: ich hätte ja nicht erwartet, daß ich auf meine Schilderung des Sachverhaltes vom LBA in weniger als ein paar Wochen einen Zwischenbescheid erhielt. Aber, auf meine kurze Anfrag kam innerhalb
zwei Stunden die Information "...eine Verpflichtung der Umbuchung auf ein anderes als das gebuchte Luftfahrtunternehmen besteht nicht..." ! Da war ich anderer Ansicht, wie einige hier auch. Ja- wat denn nu ?
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Update: ich hätte ja nicht erwartet, daß ich auf meine Schilderung des Sachverhaltes vom LBA in weniger als ein paar Wochen einen Zwischenbescheid erhielt. Aber, auf meine kurze Anfrag kam innerhalb
zwei Stunden die Information "...eine Verpflichtung der Umbuchung auf ein anderes als das gebuchte Luftfahrtunternehmen besteht nicht..." ! Da war ich anderer Ansicht, wie einige hier auch. Ja- wat denn nu ?

Schlimm, wenn so etwas tatsächlich geschrieben wurde. Hat man diese falsche Auskunft begründet? Die VO gewährt ausdrücklich einen Anspruch auf "anderweitige[r] Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" - also kein Wort zu einer Beschränkung auf die ausführende Airline.
 
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Interflug

Erfahrenes Mitglied
14.06.2012
1.987
20
TXL, LHR
vor zwei Jahren hatte ich in LHR mit 4U das gleiche Problem.

- Flug wegen Nebels gestrichen. (Information kam per SMS als ich auf dem Weg zum Flughafen war)
- Umbuchen am Flughafen nicht möglich. Auf Grund der Anzahl der umzubuchenden Fluggäste, wurden alle Schalter geschlossen, da der Andrang nicht zu bewältigen war. Es kam eine Ansage, man solle online oder telefonisch umbuchen.
- telefonisch war ein Umbuchen nicht möglich, SEN Hotline nicht zuständig für 4U/EW Flüge, 4U Hotline nicht erreichbar auf Grund des hohen Anrufaufkommens.
- Online konnte man nur auf andere 4U Flüge umbuchen. Konsequenz war eine unfreiwillige Übernachtung (eigenorganisiert) und ein Rückflug 24 Stunden später.

Vielleicht hätte ich damals eigenhändig auf einen BA Flug umbuchen sollen. Allerdings hatte ich keine Lust auf einen Rechtstreit mit 4U.

Als Konsequenz buche ich heute nur noch in Ausnahmefällen EW, also nur dann, wenn das Ticket bei BA 100% teurer ist als bei EW.
 

singmeister

Erfahrenes Mitglied
16.08.2011
2.401
100
BSL
Hat es jemals jemand geschafft, von LH an der Hotline auf einen Fremdcarrier umgebucht zu werden?
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
6.585
4.240
MUC/INN
Schlimm, wenn so etwas tatsächlich geschrieben wurde. Hat man diese falsche Auskunft begründet? Die VO gewährt ausdrücklich einen Anspruch auf "anderweitige[r] Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" - also kein Wort zu einer Beschränkung auf die ausführende Airline.

"Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, solltenentweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollten angemessenbetreut werden, während sie auf einen späteren Flugwarten."


Das heißt aber auch nicht, dass eine Fremdbuchung getätigt werden muss. Im Gegenteil spricht der zweite Halbsatz davon, dass sie dann - wenn sie auf die anderweitige Beförderung warten - angemessen betreut werden sollen. Als Richter würde ich die Passage daher insoweit auslegen, dass eine Fremdbeförderung nur dann als "anderweitige Beförderung" verlangt werden kann, wenn der Vertragspartner in angemessener Zeitspanne keinen Ersatzflug anbietet, auf den er umbucht. Ansonsten wird auf einen anderen Flug des Vertragspartners umgebucht und der Kunde bis dahin angemessen versorgt.


"Wird Fluggästen die Fortsetzung der Reise oder eine anderweitige Beförderung angeboten, so
muss dies stets „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ erfolgen. Die Vergleichbarkeit der
Reisebedingungen hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss von Fall zu Fallentschieden werden. Je nach Situation werden folgende bewährte Praktiken empfohlen:

  •  - nach Möglichkeit keine Herabstufung in eine niedrigere Klasse als die der Buchung(im Falle der Herabstufung ist die in Artikel10 genannte Ausgleichsleistunganwendbar);
  • - anderweitige Beförderung ohne Zusatzkosten, selbst wenn Fluggäste von einemanderen Luftfahrtunternehmen oder mit einem anderen Verkehrsträger oder in einerhöheren Klasse oder zu einem höheren Preis, als für die ursprüngliche Leistunggezahlt wurde, befördert werden;
  • es sind angemessene Bemühungen zu unternehmen, um zusätzliches Umsteigen zuvermeiden;
  • bei Nutzung eines anderen Luftfahrtunternehmens oder Verkehrsträgers für den nichtplanmäßig durchgeführten Reiseabschnitt sollte die Gesamtreisezeit in derselben odererforderlichenfalls in einer höheren Klasse möglichst in etwa der ursprünglichenplanmäßigen Reisedauer entsprechen

  • - sind mehrere Flüge mit vergleichbaren Zeitplänen verfügbar, sollten Fluggäste mitdem Anspruch auf anderweitige Beförderung das Beförderungsangebot desLuftfahrtunternehmens auch mit den Luftfahrtunternehmen annehmen, die mit demausführenden Unternehmen zusammenarbeiten;

Das aus den Leitlinien für die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Es lässt sich eben insofern auslegen, dass der Vertragspartner einen Ermessenspielraum hat, ob er einen eigenen Flug anbietet, wenngleich dieser einige Stunden später ankommt (dann sowieso Ausgleichsleistung), oder ob er einen Fremdanbieter in Anspruch nimmt.

Einen originären Anspruch auf eine anderweitige Beförderung iS einer Beförderung durch einen Fremdanbieter erkenne ich nicht.
 
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pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Mal abgesehen davon, dass in unserem Staat die Verwaltung der Rechtsprechung keine Vorgaben machen kann, spricht dieses Pamphlet deutlich für einen Anspruch auf Umbuchung unter Einschluss anderer Airlines. Wenn die angebotene Ersatzbeförderung mit dem gebuchten Carrier nur wenige Minuten nach der nächstmöglichen Verbindung mit einem anderen Carrier liegt, mag man auf Unverständnis des Gerichts stoßen. Aber wenn - wie hier - vier Stunden bei einem kontinentalen Flug im Raum stehen, gibt's nix zu diskutieren.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.135
8.374
BRU
[Wird Fluggästen die Fortsetzung der Reise oder eine anderweitige Beförderung angeboten, so[/FONT]
muss dies stets „unter vergleichbaren Reisebedingungen“ erfolgen. Die Vergleichbarkeit der
Reisebedingungen hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss von Fall zu Fallentschieden werden. Je nach Situation werden folgende bewährte Praktiken empfohlen:
(...).


Das ist aber eine Erläuterung, wie die „vergleichbaren Bedingungen“ auszulegen sind. Und ändert nichts daran, dass die Ersatzbeförderung außerdem auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss.

Wobei es auch da sicher einen gewissen Ermessensspielraum gibt. Auf Umbuchung auf einen Fremdcarrier zu bestehen, nur weil der 30 Minuten vor dem nächsten Flug der gebuchten Airline geht, wird man damit wohl nicht rechtfertigen können. Einen Verweis seitens der Airline auf den nächsten eigenen Flug am nächsten Tag, obwohl es am gleichen Tag noch Alternativen gibt, aber wohl auch nicht…
 
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Frequent_Sailor

Erfahrenes Mitglied
23.02.2011
2.735
3
HAM
Es handelt sich hier ja "nur" um 4 Stunden Verspätung.
Wurde schon höchstrichterlich geklärt, wie viele Stunden Verspätung der Kunde hinnehmen muss bei einer Umbuchung bzw. ab wann auf eine Fremdairline hätte umgebucht werden müssen?

Ein Flug mit LH über MUC/FRA dauert in Summe auch ca 2,5 Stunden länger als der ursprünglich gebuchte Flug. Bei gleicher Abflugzeit wäre der Vorteil einer Umbuchung auf LH also nur ca 1,5 Stunden.

Bei einer zusätzlichen Übernachtung sähe die Sache sicherlich anders aus.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.008
633
.de
Schlimm, wenn so etwas tatsächlich geschrieben wurde. Hat man diese falsche Auskunft begründet? Die VO gewährt ausdrücklich einen Anspruch auf "anderweitige[r] Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" - also kein Wort zu einer Beschränkung auf die ausführende Airline.

Ich sehe das so: Die VO spricht von einem Anspruch auf anderweitige Beförderung. Dieser Anspruch kann jedoch auf unterschiedliche Weise realisiert werden. Die VO verpflichtet die Airlines leider nicht zur organisatorischen Übernahme der anderweitigen Beförderung, lediglich die Kostenübernahme wird vorgeschrieben, vgl. die Leitlinien, zu 4.2:

Das Luftfahrtunternehmen sollte gleichzeitig die Erstattung oder eine anderweitige Beförderung zur Wahl stellen... Das Luftfahrtunternehmen muss die Kosten für die anderweitige Beförderung ... tragen... , wenn das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt, eine anderweitige Beförderung oder einen Rückflug unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten. Wenn das Luftfahrtunternehmen keine Wahl zwischen Erstattung oder anderweitiger Beförderung ... bietet, sondern einseitig beschließt, dem Fluggast die Kosten zu erstatten, hat letzterer Anspruch auf eine weitere Erstattung der Differenz zum Preis des neuen Flugscheins unter vergleichbaren Reisebedingungen.

und weiter:

sind mehrere Flüge mit vergleichbaren Zeitplänen verfügbar, sollten Fluggäste mit dem Anspruch auf anderweitige Beförderung das Beförderungsangebot des Luftfahrtunternehmens auch mit den Luftfahrtunternehmen annehmen, die mit dem ausführenden Unternehmen zusammenarbeiten
 

pimpcoltd

Erfahrenes Mitglied
03.07.2009
3.316
10
Seltsame Interpretation. Es gibt nach Wahl des Fluggastes (!) einen Anspruch auf Erstattung oder Ersatzbeförderung. Diese muss selbstverständlich von der Airline gestellt werden, was – um es in deinen Worten zu sagen – die "organisatorische Übernahme" umfasst, im Klartext also: Umbuchung auf eigenes oder fremdes Fluggerät.

Daneben kann ich nur noch einmal sagen, dass diese Leitlinien der Kommission keine Bindungswirkung gegenüber deutschen Gerichten entfalten und nur dazu dienen, dem europäischen (!) Fluggast den Inhalt der VO etwas näherzubringen.

Die hier aufgeworfenen Fragen sind übrigens zigfach in dem einschlägigen Thread diskutiert und in Theorie und Praxis hinreichend beantwortet: http://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/12970-eu-fluggastrechte-annullierung.html
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.008
633
.de
Diese muss selbstverständlich von der Airline gestellt werden

Wenn das selbstverständlich wäre, würden die Airlines es auch machen. Aber sie machen's oft nicht. Also ist es nicht selbstverständlich. Und wenn man den VO-Text durchliest, findet man auch keine Stelle, die es für die Airlines verpflichtend macht. Sonst würde in den Leitlinien nicht extra stehen, dass "Das Luftfahrtunternehmen muss die Kosten für die anderweitige Beförderung oder einen Rückflug tragen und dem Fluggast die Kosten für einen Rückflug erstatten, wenn das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung nicht nachkommt, eine anderweitige Beförderung oder einen Rückflug unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten."
 
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