ANZEIGE
Hallo zusammen,
ich bin in einen Sachverhalt geraten, der aus meiner Sicht rechtlich etwas verzwickt ist. Vielleicht ist ja sogar ein Jurist unter den Foristen, der hier weiterhelfen kann:
Ich habe im Juli 2015 bei der Teilnahme an einem Preisausschreiben einen Flug für 2 Personen ab Hamburg im Streckennetz von easyJet gewonnen.
Wir haben diesen Flug im Dezember in Anspruch genommen und sind von HAM nach ACE geflogen. Die Buchung erfolgte direkt über easyJet. Der Rückflug wurde aus technischen Gründen storniert, wir wurden eine Nacht von easyJet in einem Hotel auf Lanzarote untergebracht und am nächsten Tag nach Hamburg geflogen.
Ich habe, wie viele der anderen Mitreisenden auch, über das Formular auf der Seite von easyJet Schadensersatzanspruch nach Verordnung EU261 geltend gemacht. Vielen der Mitreisenden hat easyJet diesen Schadensersatz schon zugesprochen bzw. zukommen lassen (erstaunlich schnell und problemlos; teilweise noch im Dezember).
Mir wurde dieser Schadensersatz allerdings mit Verweis auf Artikel 3 der EU Verordnung 61 verweigert:
Aus meiner Sicht ist der Sachverhalt nicht ganz so eindeutig: Es handelt sich zwar um ein kostenloses Ticket, die Verlosung war aber für die Öffentlichkeit ja verfügbar; zudem handelt es sich ja bei einem Gewinnspiel auch um eine Art "Werbeprogramm".
Gibt es hier jemanden, der so was schon mal erlebt hat oder einen ähnlichen Fall kennt?
Besten Dank!
(An anderer Stelle erzähle ich dann noch mal den zweiten Teil der Geschichte: Ein durch easyJet initiierter Polizeieinsatz nach Landung im Flugzeug, weil ich mich geweigert habe, 8,50€ für ein Sandwich+Getränk zu bezahlen, nachdem uns easyJet 24 Stunden nicht entsprechend versorgt hat...)
ich bin in einen Sachverhalt geraten, der aus meiner Sicht rechtlich etwas verzwickt ist. Vielleicht ist ja sogar ein Jurist unter den Foristen, der hier weiterhelfen kann:
Ich habe im Juli 2015 bei der Teilnahme an einem Preisausschreiben einen Flug für 2 Personen ab Hamburg im Streckennetz von easyJet gewonnen.
Wir haben diesen Flug im Dezember in Anspruch genommen und sind von HAM nach ACE geflogen. Die Buchung erfolgte direkt über easyJet. Der Rückflug wurde aus technischen Gründen storniert, wir wurden eine Nacht von easyJet in einem Hotel auf Lanzarote untergebracht und am nächsten Tag nach Hamburg geflogen.
Ich habe, wie viele der anderen Mitreisenden auch, über das Formular auf der Seite von easyJet Schadensersatzanspruch nach Verordnung EU261 geltend gemacht. Vielen der Mitreisenden hat easyJet diesen Schadensersatz schon zugesprochen bzw. zukommen lassen (erstaunlich schnell und problemlos; teilweise noch im Dezember).
Mir wurde dieser Schadensersatz allerdings mit Verweis auf Artikel 3 der EU Verordnung 61 verweigert:
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für den Kontakt mit easyJet.
Es tut mir leid für alle Unannehmlichkeiten, die Ihnen wegen der Verspätung entstanden sind.
Im Bezug auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass die Entschädigung Ihnen nicht zusteht. Laut der Verordnung EU 261 über die Europäische Entschädigung haben die Passagiere, die die Flüge nicht bezahlt sondern gewonnen haben, kein Anspruch auf die Entschädigung. Diese Information finden Sie in dem Artikel 3:
Artikel 3
"Anwendungsbereich
3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt
jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme
von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
ausgegeben wurden."
Demzufolge müssen wir Ihre Ansprüche ablehnen.
Ich hoffe Ihr Anliegen geklärt zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
easyJet Kundenbetreuung
vielen Dank für den Kontakt mit easyJet.
Es tut mir leid für alle Unannehmlichkeiten, die Ihnen wegen der Verspätung entstanden sind.
Im Bezug auf Ihren Antrag teile ich Ihnen mit, dass die Entschädigung Ihnen nicht zusteht. Laut der Verordnung EU 261 über die Europäische Entschädigung haben die Passagiere, die die Flüge nicht bezahlt sondern gewonnen haben, kein Anspruch auf die Entschädigung. Diese Information finden Sie in dem Artikel 3:
Artikel 3
"Anwendungsbereich
3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos
oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit
nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt
jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines
Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme
von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen
ausgegeben wurden."
Demzufolge müssen wir Ihre Ansprüche ablehnen.
Ich hoffe Ihr Anliegen geklärt zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
easyJet Kundenbetreuung
Aus meiner Sicht ist der Sachverhalt nicht ganz so eindeutig: Es handelt sich zwar um ein kostenloses Ticket, die Verlosung war aber für die Öffentlichkeit ja verfügbar; zudem handelt es sich ja bei einem Gewinnspiel auch um eine Art "Werbeprogramm".
Gibt es hier jemanden, der so was schon mal erlebt hat oder einen ähnlichen Fall kennt?
Besten Dank!
(An anderer Stelle erzähle ich dann noch mal den zweiten Teil der Geschichte: Ein durch easyJet initiierter Polizeieinsatz nach Landung im Flugzeug, weil ich mich geweigert habe, 8,50€ für ein Sandwich+Getränk zu bezahlen, nachdem uns easyJet 24 Stunden nicht entsprechend versorgt hat...)