Die juristischen Argumentationen der EU-Kommission entstehen ja nicht im "luftleeren Raum", sondern immer im Hinblick auf ein bestimmtes Problem. Vereinfacht gesagt: Man hat das gewünschte Ergebnis vor Augen und überlegt sich dann einen Argumentationsweg, um zu dem Ergebnis zu kommen. Das klingt vielleicht auf dem ersten Blick falsch, aber so arbeitet die EU-Kommission eben, um die Interessen der EU zu fördern
Mag schon sein. Nur können und werden Juristen nicht so einfach mal "hü" sagen, um dann dieselbe Argumentation in einem anderen Falle wieder mit einem "hott" zu verwerfen.
Die Hausbank weiß ja überhaupt nicht, ob überhaupt ein Währungswechsel statt gefunden hat, denn in der Buchungszeile steht nur die Euro-Abhebung ohne Hinweis auf die tatsächlich ausgezahlte Währung
Wieso sollte sie das nicht wissen?
Was bedeutet beispielsweise folgender Hinweis aus den Transaction Processing Rules (im Falle MasterCards)?
"An Acquirer or Merchant may offer currency conversion at the POI provided that the offering complies with all of the following requirements. (...)
6. The POI currency conversion indicator and pre-conversion currency and amount must be provided in DE 54 of Financial Transaction/0200 messages and First Presentment/1240 messages."
Jedenfalls habe ich noch nie gehört, dass irgendjemand der Meinung ist, dass eine Transaktion, die durch DCC in Euro umgerechnet wurde, plötzlich nicht mehr unter die Preisverordnung fällt.
Hast du doch gerade von mir gehört?!
Wenn im Kontoauszug nur eine Abbuchung in Euro erscheint, dann ist es eine Euro-Abhebung. Und ich wette mit dir, dass auch die EU-Kommission nichts anderes sagen würde.
Der Kontoauszug ist diesbezüglich ziemlich egal. Zumal dem Kunden ja eben längst vorher, d.h., schon vor/bei Abhebung mitgeteilt wurde, welches Bargeld er bekommt, und in welcher Währung umgerechnet wird. Und wie schon gesagt: Wenn die EU-Kommission das so sagen würde, dann wäre das zumindest insofern inkonsequent, als dass es ihrer eigenen Interpretation widerspricht.
"Gemäß den Regeln (und Preisen) der kartenausgebenden Bank" würde dann aber auch heißen, dass der Wechselkurs der Bank gilt.
Tut er ja auch, wenn dem Konto in Fremdwährung belastet wird. Wobei der Wechselkurs im Abhebezeitpunkt ja ggf. noch gar nicht feststeht, sondern erst später ermittelt wird. Alternativ kannst du zum Abhebezeitpunkt mit DCC ggf. einen fixen, garantierten Kurs wählen, der dann halt etwas schlechter ausfällt. Ich sehe da das Problem nicht?!
Laut AGB muss nämlich der Wechselkurs der Commerzbank gelten. Man könnte also dem DCC-Angebot zustimmen und es würde trotzdem der Commerzbank-Kurs gelten, denn mit der Comdirect hat man nichts gegenteiliges vereinbart.
Doch, genau das hat bzw. hätte man! Eine Individualvereinbarung (zu der ja auch niemand rechtlich nachteilig gezwungen wird) hat Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn jemand gemäss AGB frei Bordsteinkante liefert, man im Vertrag jedoch explizit schreibt, es würde in den dritten Stock geliefert, dann gilt das. Die normalste Sache der Welt.
Sobald der ATM selbstständig und ohne entsprechende Vollmacht der Hausbank eine Währungsumrechnung anbietet muss man davon ausgehen, dass die Währungsumrechnung ein eigener Vorgang ist und man mit dem ATM einen eigenen Vertrag (zumindest) über die Umrechnung abschließt. Anders geht es nicht, das würde zu absurden Ergebnissen führen, denn ein Wechselkurs, den der ATM mit den Kunden vereinbart, kann für die Comdirect nicht verbindlich sein.
Aber sicher kann er verbindlich sein! Vor allem
gerade dann, wenn man es so ansieht, als handle der ATM-Betreiber nur in einer vertretenden Weise für den Kartenherausgeber. Sowohl ATM-Betreiber als auch Bank sind ja vertraglich mittel- oder unmittelbar an bzw. über die Regeln des Kartennetzwerks gebunden. Wenn die das so vorsehen, wieso sollte das nicht gehen?