Klage gegen Lufthansa: Erstattung von Ticketpreis

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Anonym12392

Guest
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Ich kann nicht mehr ganz folgen: Kexbox erwartet, zu gewinnen, weil die Nicht-Stornierbarkeit nicht wirksam vereinbart wurde? Und der Kläger deshalb von einer Stornierbarkeit ausgehen durfte? Obwohl die Nicht-Stornierbarkeit der "gesetzliche Standard" ist? :confused:
 
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Ningnaja

Erfahrenes Mitglied
06.07.2011
977
1
nähe Pattaya, Thailand, BKK
Dass Namensänderungen nicht möglich sind (auch bei teuren Tickets nicht), ist doch eingentlich nichts neues. Ich habe das Thema jetzt erst gesehen und kann nur mit dem Kopf schütteln.Solche Aktionen führen doch letztlich nur zu drei Dingen:

1. Die Tickets werden generell teurer. Wenn nun plötzlich Namensänderungen möglich sein sollten, dann bucht eine Firma wie die Deutsche Bank einfach für den FRA_LCY/LHR Flug erst einmal für jeden Tag der Arbeitswoche 5 Billigtickets, denn irgendein Mitarbeiter wird bestimmt fliegen.

2. Die Rechtschutzversicherungen werden teurer. Das ist für mich die gleiche Kategorie, wie jemand, der seinen Nachbarn verklagt, weil er beim Schneeschippen 250gramm Neuschnee auf das Grundstück des Klägers geschippt hat.

3. Die Gerichte werden noch überlasteter. Für die wirklich wichtigen Themen bleibt keine Zeit, da erst einmal solche Dinge abgehandelt werden. Und der Beruf des Richters auch uninteressanter, wenn man als Perspektive solche Verfahren hat.

Und alle hier im Forum. die meinem Beitrag widersprechen, werde ich wegen Verleumdung, übler Nachrede, Falschaussage und was weiß ich nicht verklagen. RSV liegt vor!

Hier geht es komischerweise, was mich schon immer gewundert hat. Und dies in der billigen Buchungsklasse.

http://www.nokair.com/contents/on_board/travel_class/en-US/index.html
 
Zuletzt bearbeitet:

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Nicht zu 100%, ist aber bei dem streitwert schwierig, zudem hat lh schlecht vorgetragen, dürfte in 2. Instanz keine Chance bekommen ("praeklusion").
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Hier findet Ihr das Urteil:

www.brueckner-lange.de/dateien/agkoeln-lufthansa.pdf


Kern des Urteils:
1. Grundsätzlich gilt Werkvertragsrecht und daher auch § 649 S. 2 BGB
2. Die Formulierung "Flugschein nicht übertragbar" ändert nichts an der Regelung des § 649 S. 2 BGB (Abtretung ist eben nicht gleichzusetzen mit dem Angebot, dass ein anderer das Ticket nehmen WÜRDE)
3. Englischsprachige AGB auf Internetseiten, die sich an deutschsprachige Verbraucher wenden, werden nicht Vertragsbestandteil.

Wie erwartet, hat das AG Köln die AGB leider nicht inhaltlich geprüft, sodass es nicht schwierig wäre, auf Seiten von Airline + Portalen schnell für eine Lösung dieses Problems zu sorgen.

Nur am Rande: Ein gestern Abend gebuchter Flug wies aber noch die gleichen Probleme auf.


Danke für Eure hilfreichen Diskussionen während des Rechtsstreits!
 

economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Die gab's doch schon. Als Reaktion darauf gibt's jetzt ja auch die frei abfliegbaren Tarife. Natürlich in Y....

Das meine ich nicht, in dem Urteil ging es ja um frei abfliegbare Tarife, also z.b. 3. leg als erstes und dann mit dem 1. leg weiter.
Mir gehts mehr um den Fall: das erstes Leg nicht, dann aber in der Reihenfolge wie gebucht.
Im Extremfall:1. leg nicht, leg zwei ja, leg drei nicht, leg 4 ja.
Wie bei einem 6 Gänge Menü da kann ich auch das eine oder andere Gericht weglassen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
DAS gerade nicht. LH hatte so argumentiert. Eine Abtretung (Broker bestimmt einseitig: LH du nimmst den nun mit) ist wirksam ausgeschlossen.
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Aber eine Stornierung ist damit möglich, wenn man jemand hat der auch bereit wäre zu fliegen, was die LH dann ja planmäßig ablehnt.... =;
und spätestens dann könnte LH auch die § 242-Keule herausholen und sagen: Du hast 5 Tickets am 23.12. von FRA nach JFK, hattest also NIE vor, diese selbst zu nutzen.

§ 242, so mag man sagen, ist doch wirklich die blödeste Lösung. Der BGH Hat es in dem Segmente-Urteil aber auch genutzt um die Passagiere, die von Anfang an nur Einspar-Segmente buchten, um diese nicht zu verfliegen, zu bremsen.
 

economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
und spätestens dann könnte LH auch die § 242-Keule herausholen und sagen: Du hast 5 Tickets am 23.12. von FRA nach JFK, hattest also NIE vor, diese selbst zu nutzen.

§ 242, so mag man sagen, ist doch wirklich die blödeste Lösung. Der BGH Hat es in dem Segmente-Urteil aber auch genutzt um die Passagiere, die von Anfang an nur Einspar-Segmente buchten, um diese nicht zu verfliegen, zu bremsen.

Stimmt, aber das eine........ =;
 

kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.321
2.514
Neuss
www.drboese.de
Urteile wirken grundsätzlich nur zwischen den Parteien.

Wenn der Fall vergleichbar ist (englischsprachige AGB in einem Buchungsportal [natürlich mit Screenshots belegt], Ersatzpassagier gestellt, LH lehnt ab oder meldet sich gar nicht [bitte nicht zu knapp! Das ist fies und kann von LH nicht verlangt werden]), dann würde ich Portal und LH anschreiben und mit Verweis auf das Urteil um Erstattung bitten. Eine Zahlung halte ich dann immer noch für nicht sehr wahrscheinlich.

Im Zweifel müsstest man erneut klagen.
 
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