09.02.16: Schweres Zugunglück in Bayern mit mehreren Toten und 100 Verletzten

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Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.883
11.056
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Sachte, sachte. Es hat doch keinen Sinn, in Unkenntnis der konkreten Haftgründe den Haftbefehlserlass zu kritisieren.

Jaja, hast ja recht :eek: Ich wollte ja tatsaechlich erstmal die Gruende wissen (und dann vom Leder ziehen ;)). Allerdings faellt es mir tatsaechlich schwer, mir eine Situation ohne fernliegende Abweichungen vom Normalfall vorzustellen, in der ich einen Haftbefehl beantragt haette.

Ich, und wohl die meisten Richter ausserhalb Bayerns, halte zudem Freiheitsstrafen ohne Bewaehrung bei Fahrlaessigkeitstaten nicht Vorbestrafter fuer nur in extremen Ausnahmefaellen fuer angemessen.

Stichwort Augenblicksversagen: Dieses definiert sich allgemein als Versagen eines ansonsten pflichtentreuen und konzentriert agierenden Menschen, der für eine sehr kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt.

Ein minutenlanges Gamen am Mobile erfüllt weder das Kriterium "sehr kurze Zeitspanne" und vor allem nicht das Kriterium "unwillentlich"

Ja, nur ist das Daddeln noch nicht strafbar. Die strafbare Handlung an sich ist minimal und punktuell. Hinzu kommt das anschliessende verzweifelte Bemuehen, den Taterfolg noch zu verhindern. Aber da sind wir ja schon tief in der Strafzumessung... ;)
 

rorschi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
9.845
2.816
ZRH / MUC / VIE

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.883
11.056
1.: Es gibt ein zwoelftes Todesopfer, ein weiterer Verletzter ist gestorben.


2.: Der Haftbefehl erging u.a. wegen vorsaetzlichen gefaehrlichen Eingriffs in den Bahnverkehr.

Vorsatz/Fahrlaessigkeit mal dahingestellt ("gerade noch vertretbar" schreibt der Korrektor bei Annahme von bedingtem Vorsatz hier wohl an den Rand), aber besteht nicht zwischen 315 und (dem hier [allein? auch?] einschlaegigen) 315 a ein Exklusivitaetsverhaeltnis?

Sprich, haette die StA hier nicht auf Gefaehrdung des Bahnverkehrs gehen muessen?
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.883
11.056
Ja, schon: In der Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung, die man fuer die Fahrlaessigkeit braucht. Bei einem Verstoss gegen eine Dienstanweisung/Richtlinie whatever ist das viel einfacher, als wenn wenn man sich das aus allgemeinen Grundsaetzen und unbestimmten Rechtsbegriffen zusammenbasteln muss.

Allein schon (auch ausdruecklich verbotenes) Daddeln als bedingt vorsaetzliche Gefaehrdung des Bahnverkehrs zu sehen, waere diskutabel, aber im Ergebnis wohl abzulehnen.
 
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feb

Guest
(...) Allein schon (auch ausdruecklich verbotenes) Daddeln als bedingt vorsaetzliche Gefaehrdung des Bahnverkehrs zu sehen, waere diskutabel, aber im Ergebnis wohl abzulehnen.

Ja, so wäre wohl (mit unserem jetzigen Wissenstand) eine Klausur zu lösen.

Die Strafverfolger wissen aber mehr: Sie kennen die Dienstvorschriften und ggfs dazugehörige (wiederholte?) Belehrungen und sie kennen vor allem (wohl aus der Analyse der Verbindungsdaten des Mobile) das konkrete Spielverhal.. äh, Dienstverhalten. Ich denke, der Eventualvorsatz wird im Prozess zur Sprache kommen.

Die maximale Spanne des Strafrahmens ist gewaltig: Von bis zu 2 Jahren (§ 315a III StGB) bis zu 10 Jahren (§ 315 I - aber wohl nicht tatbestandsmäßig) Freiheitsstrafe.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.883
11.056
was ggf. in der einschlägigen Dienstanweisung steht

ist offenbar

Richtlinie 408.0111 meinte:
Mitarbeiter im Bahnbetrieb dürfen Ton-, Funk-, Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur betreiben, wenn dies für das Verrichten der ihnen übertragenen Tätigkeiten erforderlich ist.

http://fahrweg.dbnetze.com/file/fah...VegK03gpmve3XnQ/8344074/data/rw_408.01-06.pdf

Pdf-Seite 109



Heisst: Solitaire am Computer/Mobiltelefon verboten. Solitaire mit Spielkarten erlaubt :confused:
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.883
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Ich weiss nicht (also jetzt wirklich), inwieweit das Arbeitsrecht dazu verpflichtet, in Phasen ohne Arbeitsanfall Loecher in die Luft zu starren.
 
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Ice_B

Erfahrenes Mitglied
22.11.2011
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Münchener Outback
Ja, schon: In der Frage nach der Sorgfaltspflichtverletzung, die man fuer die Fahrlaessigkeit braucht. Bei einem Verstoss gegen eine Dienstanweisung/Richtlinie whatever ist das viel einfacher, als wenn wenn man sich das aus allgemeinen Grundsaetzen und unbestimmten Rechtsbegriffen zusammenbasteln muss.

Allein schon (auch ausdruecklich verbotenes) Daddeln als bedingt vorsaetzliche Gefaehrdung des Bahnverkehrs zu sehen, waere diskutabel, aber im Ergebnis wohl abzulehnen.

Denke ich auch. Bei bedingtem Vorsatz brauche ich ja die billigende Inkaufnahme. Hier würde ich eher von Fahrlässigkeit ausgehen. Was dann auch die Frage nach 212 beantwortet.
 

MANAL

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29.05.2010
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8.231
Dahoam
Ich weiss nicht (also jetzt wirklich), inwieweit das Arbeitsrecht dazu verpflichtet, in Phasen ohne Arbeitsanfall Loecher in die Luft zu starren.

Zumal die Arbeit als Fahrdienstleiter auf dieser Strecke wirklich recht öde sein muss. Viel Verkehr ist da (mit Ausnahme von Umleitungen der Hauptstrecke München-Rosenheim) wirklich nicht. Früher haben die in den Bahnhöfen noch Fahrkarten verkauft und die Fahrgäste beraten.
 
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