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Sachte, sachte. Es hat doch keinen Sinn, in Unkenntnis der konkreten Haftgründe den Haftbefehlserlass zu kritisieren.
Jaja, hast ja recht Ich wollte ja tatsaechlich erstmal die Gruende wissen (und dann vom Leder ziehen ). Allerdings faellt es mir tatsaechlich schwer, mir eine Situation ohne fernliegende Abweichungen vom Normalfall vorzustellen, in der ich einen Haftbefehl beantragt haette.
Ich, und wohl die meisten Richter ausserhalb Bayerns, halte zudem Freiheitsstrafen ohne Bewaehrung bei Fahrlaessigkeitstaten nicht Vorbestrafter fuer nur in extremen Ausnahmefaellen fuer angemessen.
Stichwort Augenblicksversagen: Dieses definiert sich allgemein als Versagen eines ansonsten pflichtentreuen und konzentriert agierenden Menschen, der für eine sehr kurze Zeitspanne die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unwillentlich außer Acht lässt.
Ein minutenlanges Gamen am Mobile erfüllt weder das Kriterium "sehr kurze Zeitspanne" und vor allem nicht das Kriterium "unwillentlich"
Ja, nur ist das Daddeln noch nicht strafbar. Die strafbare Handlung an sich ist minimal und punktuell. Hinzu kommt das anschliessende verzweifelte Bemuehen, den Taterfolg noch zu verhindern. Aber da sind wir ja schon tief in der Strafzumessung...