Irgendwo im Sixt Thread wurde geschrieben, dass Aktionäre eine eigene Rate haben.
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Die Frage, die aber sicherlich irgendwann dann aufkommt ist die Frage nach der steuerlichen Betrachtung ("geldwerter Vorteil"?).
Sixt ist meiner Meinung nach nicht mit LH vergleichbar. Anteilseigner sind Aktionäre der Sixt SE, Mietverträge (über sixt.de) werden mit der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG geschlossen. Insofern kann man einen geschlossenen Kundenkreis, bestehend aus Aktionären der Sixt SE, definieren, der Zugang zu einer Sonderrate bei GmbH & Co. KG hat.
Ein Aktionär der Deutschen Lufthansa AG würde einen Beförderungsvertrag unmittelbar mit selbiger schließen. Hier kommt möglicherweise die Frage ins Spiel, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einem Aktionär wegen eben dieser Eigenschaft Sondervorteile gewährt werden dürfen (im Gegensatz zum Sixt-Beispiel unmittelbar durch das Unternehmen, an dem er beteiligt ist). Dazu gibt es eine Regelung in
§ 26 Abs. 1 AktG. Die Vorschrift steht im Abschnitt über die Gründung, inwiefern sie danach auch gilt oder entsprechende Bestimmungen oder Rechtsprechung vorhanden sind, ist mir allerdings nicht bekannt.
Ich bin aber kein Gesellschaftsrechtler, das kam mir in dem Kontext aber in den Sinn. Vielleicht kann einer der anderen Juristen das erhellen (oder mich korrigieren).