Bauerwartungsland - bestes Vorgehen zur Umwandlung in Bauland?

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juliuscaesar

Erfahrenes Mitglied
12.06.2014
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FRA
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Bauerwartungsland - bestes Vorgehen zur Umwandlung in Bauland?

Als Bauerwartungsland gelten Flächen, die im Flächennutzungsplan prinzipiell zur Bebauung vorgesehen sind. Sie sind aber einerseits noch nicht erschlossen und werden andererseits möglicherweise im Bebauungsplan nicht als Bauland festgelegt.

In meiner Familie gibt es einen Fall, wo vor ~ 25 Jahren Bauerwartungsland gekauft wurde, nun soll es möglichst zeitnah zu Bauland umgewandelt werden.

Hat jemand von Euch Informationen, Tipps, Kontakte zu dem Thema?
 

Icecreamman

Erfahrenes Mitglied
04.07.2022
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Die Umwandlung erfolgt durch die Gemeinde oder durch Investoren, idR in dem ein Bebauungsplan erstellt wird und die betreffende Fläche dem Ortsteil zugeordnet wird.
 
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Tine1805

Reguläres Mitglied
18.12.2022
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Bauerwartungsland - bestes Vorgehen zur Umwandlung in Bauland?

Als Bauerwartungsland gelten Flächen, die im Flächennutzungsplan prinzipiell zur Bebauung vorgesehen sind. Sie sind aber einerseits noch nicht erschlossen und werden andererseits möglicherweise im Bebauungsplan nicht als Bauland festgelegt.

In meiner Familie gibt es einen Fall, wo vor ~ 25 Jahren Bauerwartungsland gekauft wurde, nun soll es möglichst zeitnah zu Bauland umgewandelt werden.

Hat jemand von Euch Informationen, Tipps, Kontakte zu dem Thema?
Den neuen Stadtteil in Freiburg, welchen der Bundeskanzler morgen per Spatenstich einweiht, hat eine Verwandte von mir Ende der 70er Jahre als Bauerwartungsland vererbt bekommen. Bis jetzt hat es gedauert...

Also ich schlage vor, einen langen Atem zu haben.
 
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red_travels

Megaposter
16.09.2016
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www.red-travels.com
Hast du schon mal einen Antrag auf Erschließung (auf eigene Kosten) bei deiner Gemeinde gestellt?

Wie erfolgt die Erschließung von Bauerwartungsland / Rohbauland?​

Für die Erschließung von potenziellem Bauland ist die Gemeinde zuständig. Hierzu stellt der Grundstückseigentümer einen Antrag. Die Gemeinde vergibt dann den Auftrag zur Erschließung, organisiert die Arbeiten und erteilt einen (positiven) Bescheid. Mit diesem positiven Bescheid ist die Erschließung gesichert.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
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MUC/INN
Bauerwartungsland - bestes Vorgehen zur Umwandlung in Bauland?

Als Bauerwartungsland gelten Flächen, die im Flächennutzungsplan prinzipiell zur Bebauung vorgesehen sind. Sie sind aber einerseits noch nicht erschlossen und werden andererseits möglicherweise im Bebauungsplan nicht als Bauland festgelegt.

In meiner Familie gibt es einen Fall, wo vor ~ 25 Jahren Bauerwartungsland gekauft wurde, nun soll es möglichst zeitnah zu Bauland umgewandelt werden.

Hat jemand von Euch Informationen, Tipps, Kontakte zu dem Thema?
Das lässt sich leider pauschal gar nicht beantworten, sodass die erste Antwort von @globetrotter11 eigentlich die naheliegenste und richtige Antwort ist.

Nach § 1 BauGB liegt die Planungshoheit absolut und unabdingbar bei der Gemeinde, d.h. ohne die Gemeinde geht gar nichts und wie man hier am besten reagiert lässt sich pauschal eben nicht beantworten und bedarf daher - eigentlich - einer richtigen rechtlichen und dann auch planerischen Beratung.

In der Praxis sieht es so aus, dass man die Herangehensweise mit dem Mandanten insoweit prüft, ob sich dort aus städtebaulichen Gründen eine Planung auch aus Sicht der Gemeinde aufdrängt oder ob eine solche an die Gemeinde, auch durch "Mittelsmänner" herangetragen werden kann. Gerade in Ballungsräumen wird eine Gemeinde dies nicht ohne Gegenleistung tun und erwartet eine Beteiligung zB in Gestalt von Grundstücksteilen für Einheimischenmodelle. Es gab aber auch bereits Fälle, in denen die Gemeinde (1) die Bedürftigkeit des Einzelnen erkannt hat und helfen wollte oder (2) über in der Gemeinde anerkannte Dritte wie Feuerwehrmänner etc. die Notwendigkeit der Planung zum Erfolg geführt hat.

Dem kommt momentan auch der hier gesetzgebungskompetente Bund entgegen, da derzeit die (interimsweise) Ergänzung des BauGB diskutiert/ geplant wird, dass auch Bauerwartungsland im Sinne an den Innenbereich angrenzender Grundstücke leichter geplant werden können, schon als Ergebnis an das Urteil des BVerwG zur EU-rechtswidrigkeit des § 13b BauGB Mitte 2023.

Pauschal geht da also gar nichts, wer etwas anderes sagt, der lügt und idR braucht es hier eine eingehende planerische und rechtliche Beratung.
 

Rungisalf

Erfahrenes Mitglied
06.07.2012
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Habe auch noch Grundstücke die darauf warten Bauland zu werden. Du musst einen langen Atem haben und eine dicke Brieftasche.
Wenn das Land noch nicht erschlossen ist kostet das eine Menge Geld dieses Bauland "frei zu machen", sprich Erschließungskosten.

In meiner Familie ein Grundstück 10000 qm, wurde aufgeteilt in 4 Parzellen mit jeweils 2500 qm. Um die Erschließungskosten stemmen zu können mussten 2 Parzellen verkauft werden.
 
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SleepOverGreenland

Megaposter
09.03.2009
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FRA/QKL
Grundsätzlich ist Bauerwartungsland eigentlich nie so geschnitten wie es nachher als Grundstücke in Bauland erschlossen wird. Deshalb ist die übliche Vorgehensweise dass entweder die Gemeinde oder ein beauftragter Bauträger das Bauerwartungsland käuflich erwirbt und die ursprünglichen Eigentümer ein verbrieftes aber zeitlich begrenztes Recht haben das in der Folge erschlossene Bauland zu einem festen Preis X zurückzukaufen.

Kenne hier den Fall dass Bauerwartungsland in 4 Bauphasen eingeteilt wurde. Der erste Bauabschnitt wurde realisiert. Beim zweiten Bauabschnitt haben einige Eigentümer der Felder plötzlich das ganze große Geld gewittert. Die Verhandlungen haben sich über 5 Jahre mindestens hingezogen. 80% der Eigentümer haben den angebotenen Konditionen zugestimmt, die restlichen 20% nicht. Die Stadt hat das Projekt nun nachdem alle vorgeschlagenen Kompromisse gescheitert waren für beendet erklärt. Die 80% verkaufswilligen Alteigentümer sind gekniffen.
 

DerSenator

Erfahrenes Mitglied
08.01.2017
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MUC/INN
Grundsätzlich ist Bauerwartungsland eigentlich nie so geschnitten wie es nachher als Grundstücke in Bauland erschlossen wird. Deshalb ist die übliche Vorgehensweise dass entweder die Gemeinde oder ein beauftragter Bauträger das Bauerwartungsland käuflich erwirbt und die ursprünglichen Eigentümer ein verbrieftes aber zeitlich begrenztes Recht haben das in der Folge erschlossene Bauland zu einem festen Preis X zurückzukaufen.

Kenne hier den Fall dass Bauerwartungsland in 4 Bauphasen eingeteilt wurde. Der erste Bauabschnitt wurde realisiert. Beim zweiten Bauabschnitt haben einige Eigentümer der Felder plötzlich das ganze große Geld gewittert. Die Verhandlungen haben sich über 5 Jahre mindestens hingezogen. 80% der Eigentümer haben den angebotenen Konditionen zugestimmt, die restlichen 20% nicht. Die Stadt hat das Projekt nun nachdem alle vorgeschlagenen Kompromisse gescheitert waren für beendet erklärt. Die 80% verkaufswilligen Alteigentümer sind gekniffen.
Grundsätzlich gibt es schon keine feststehende Definition dessen, was als "Bauerwartungsland" bezeichnet wird. Üblicherweise sind es Flächen, die Gemeinden in Flächennutzungsplänen bereits entsprechend vermerken. Der FNP ist aber als reines Verwaltungsinternum nicht aussagekräftig und verleiht daher keinen Anspruch auf eine Bebaubarkeit wie ein B-Plan.

Es handelt sich daher um mehr eine ökonomische Begrifflichkeit, da solche faktischen Außenbereichsflächen (§ 35 BauGB) jedenfalls in Erwartung einer Innenbereichsentwicklung bzw. Beplanung Gegenstand von Spekulationen werden.

Wie das dann jeweils geplant, entwickelt und ggf auch geteilt wird, ist dann wieder eine andere Frage der jeweiligen Liegenschaft.

Andererseits muss künftiges Bauland nicht erst "Bauerwartungsland" sein. Ich habe erst kürzlich landwirtschaftliche Flächen gemeinsam mit der Gemeinde als absolut sinnvoll für die Entwicklung ebendieser kategorisiert und dann soweit veräußert, dass eine direkte Beplanung möglich ist. Der Preis war hier höher als für landwirtschaftliche Flächen, aber wesentlich niedriger als für "Bauland". Das ist gerade die Krux, denn egal ob im FNP als "Bauland" vorgemerkt oder nicht, es ist und bleibt Außenbereich bis es beplant wird und muss daher entsprechend begutachtet werden, weil es keinen Einheitspreis für eine nicht rechtlich sichere Position gibt.