VY: LEVEL (VK): Flug annunliert, Umbuchung auf BA möglich?

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chimichanga

Reguläres Mitglied
13.08.2014
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6
DUS
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Hi,

LEVEL (VK) hat meinen Flug LGW-VIE-LGW storniert und mich via BCN mit Vueling umgebucht. Der Flug ist in 3 Wochen. Die neuen Flugzeiten sind nicht ideal - der Abflug LGW-BCN-VIE erfolgt einen Tag früher und beinhaltet einen Nightstop in BCN.

Diese Variante ist mir zu umständlich und zeitintensiv und kommt daher nicht in Frage. Ich habe daher die Hotline bemüht und um Umbuchung auf einen direkten Flug mit BA (LHR-VIE) gebeten. Dies wurde abgelehnt, angeblich haben die keine Möglichkeit auf BA umzubuchen (was ich nicht glaube, da ja beide Carrier Teil von IAG sind). Die angebotenen Optionen sind die neuen Flugzeiten hinzunehmen oder Erstattung des Flugpreises.

Wie würdet ihr vorgehen? Lohnt es sich bei der Hotline hartnäckig zu sein und auf Umbuchung auf direkten Flug zu bestehen? Gibts dafür eine rechtliche Grundlage? Oder einfach Rückerstattung beantragen und selbst neu buchen?

EDIT: sorry für den Rechtschreibfehler in der Headline :doh:
 

janfliegt

Erfahrenes Mitglied
28.07.2011
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FHH (Feld hinterm Haus)
VK ist rechtlich verpflichtet dich auf die nächstmögliche Verbindung zu buchen, egal auf welchem Carrier. Das wissen die auch.

Setze schriftlich eine Frist zur Umbuchung auf deine gewünschte Verbindung und wenn sie es nochmal ablehnen, das ganze an Kexbox oder Umsteiger abgeben (Anwälte)...

Falls der BA Flug billiger ist, stornieren und neu buchen.
 
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Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Hi,

LEVEL (VK) hat meinen Flug LGW-VIE-LGW storniert und mich via BCN mit Vueling umgebucht. Der Flug ist in 3 Wochen. Die neuen Flugzeiten sind nicht ideal - der Abflug LGW-BCN-VIE erfolgt einen Tag früher und beinhaltet einen Nightstop in BCN.

Diese Variante ist mir zu umständlich und zeitintensiv und kommt daher nicht in Frage. Ich habe daher die Hotline bemüht und um Umbuchung auf einen direkten Flug mit BA (LHR-VIE) gebeten. Dies wurde abgelehnt, angeblich haben die keine Möglichkeit auf BA umzubuchen (was ich nicht glaube, da ja beide Carrier Teil von IAG sind). Die angebotenen Optionen sind die neuen Flugzeiten hinzunehmen oder Erstattung des Flugpreises.

Wie von janfliegt gesagt, steht Dir wahlweise ein Recht (i) vollständiger Erstattung der Flugscheinkosten, (ii) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder (iii) einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze zu, Art. 5 (1) (a) in Verbindung mit Art. 8 (1) (a - c) FluggastrechteVO zu.

Wenn Du das Recht zur Ersatzbeförderung geltend machen willst, dann muss diese - siehe oben - "unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt" (d.h. ab Zeitpkt. des ursprünglichen Flugs) erfolgen. In der deutschen Rspr. werden Umsteigeverbindungen (hier via BCN) in der Regel nicht als "vergleichbare Reisebedingungen" anerkannt, so dass ein Direktflug nach VIE (auch unter Einbeziehung eines anderen Luftfahrtunternehmens!) gefordert werden könnte. Das gilt hier umso mehr, als dass der Ersatzflug nicht zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" nach dem annullierten Leg LGW-VIE, sondern hier schon am Vorabend erfolgen soll. Kurzum: Das, was LEVEL hier anbietet, ist nicht genug.

Zum Abschluss das große ABER: Die o.g. Ausführungen beziehen sich auf Deutschland. Zwar ist die Verordnung EU-weit dieselbe, aber nicht unbedingt deren Auslegung. Mangels eines deutschen Gerichtsstandes (hier: UK + Österreich) kann das Ganze auch anders ausgehen...
 
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chimichanga

Reguläres Mitglied
13.08.2014
38
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DUS
Danke für die schnelle und umfassende Auskunft! Ich habe zwischenzeitlich einen Flug mit OS gebucht (mit 24h Stornomöglichkeit ab Buchung), sodass ich mich erst mal preislich absichere falls sich VK weiter stur stellt. Der OS-Flug war rund 30 Euro teurer als der ursprüngliche VK-Flug. Also nicht die Welt, aber für den Fall dass mich VK nicht auf einen direkten Flug umbucht, besteht die Möglichkeit die Differenz (VK<->OS) einzufordern nachdem ich eine Rückerstattung beantragt habe?
 

chimichanga

Reguläres Mitglied
13.08.2014
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DUS
Guter Punkt! Auch BA geht nur ab LHR. Ab LGW fliegt sonst nur U2 nach VIE (aber 80 Minuten vor ursprünglicher Abflugzeit). Denkst du das macht meine Argumentation mit VK schwieriger?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Ich wäre jedenfalls vorsichtig, Art. 8 Abs. 3 VO zu überdehnen. Hier geht es erstmal nur um die Ersatzbeförderungspflicht des ausführenden Carriers, insoweit diese Ersatzbeförderung zu einem nahegelegenen Airport erfolgt (SXF statt TXL). Wird der Transport zu einem solchen anderen als dem vereinbarten Ziel durchgeführt, muss der Carrier die zusätzlichen Fahrtkosten zwischen diesen beiden Flugplätzen erstatten. Mehr wird hier nicht geregelt.

Vielleicht haben andere Kollegen mit dieser Konstellation (mehr) Erfahrung?

Aber alles in allem ist das wenig verlässlich, denn: Meine Auskünfte beziehen sich - wie oben erwähnt - auf deutsches Recht. Vor einem Amtsgericht zwischen Flensburg und Garmisch wird das womöglich anders gesehen als in UK oder Österreich. Da kann ich keine Auskunft geben, sorry!
 

chimichanga

Reguläres Mitglied
13.08.2014
38
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DUS
ergibt Sinn, danke für ehrliche Auskunft! Um eine Ersatzbeförderung zwischen den Airports gehts mir aber eh nicht - die Kosten für die Anreise sind für mich in etwa gleich.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Das ist verstanden. Es ging mir eher um den Umkehrschluss: Nur weil der Carrier uU berechtigt sein kann, Dich (im umgekehrten Fall) von VIE nach LHR anstatt LGW zu transportieren, folgt daraus mE nicht ohne weiteres der Anspruch, von LHR anstatt LGW nach VIE transportiert zu werden.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.146
8.446
BRU
Also im Ernst: LGW-VIE via BCN mit Übernachtung in BCN (vermute mal, dass sie hier auch kein Hotel anbieten....) ist schlichtweg eine inakzeptable Alternative und wohl kaum im Sinne der EU-VO (auch nicht in Österreich).

Bleibt die Frage, ob sich bei 30 Euro Preisdifferenz zu dem OS-Flug der Aufwand lohnt, hier irgendwie gegen VK vorzugehen, oder man sich den Ärger spart und es bei Storno und Rückerstattung belässt. Denn freiwillig (ohne Klage) wird VK vermute ich mal nicht zahlen. Zumal da eben rechtlich der Aspekt mit dem anderen Flughafen.
 

OneMoreTime

Erfahrenes Mitglied
23.04.2019
3.388
5
Wer fliegt den an dem Tag sonst noch LGW - VIE? Einfach darauf umbuchen wenn die Zeiten entsprechend passen.
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Über die Frage der unterschiedlichen Abflughäfen (LGW/LHR) hinaus stellt sich hier eigentlich noch eine spannende (akademische) Frage:

Wenn in der Praxis aus Passagiersicht vorgebracht wird, dass eine Beförderung mit einem LCC keine Beförderung unter "vergleichbaren Reisebedingungen" ist, wenn die ursprüngliche Buchung einen Flug mit einem Legacy Carrier vorsah, dann wird man im umgekehrten Falle überlegen müssen, ob nicht die Ersatzbeförderung mittels eines Legacy Carriers (Verpflegung, Meilengutschrift...) nicht ebenso wenig "vergleichbaren Reisebedingungen" sind, wenn ein LCC gebucht worden war. Oder anders: Wenn Lufthansa mich nicht auf eine Ersatzbeförderung mit Ryanair verweisen darf, darf ich dann von Ryanair eine Ersatzbeförderung mit Lufthansa verlangen?
 

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
810
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Berlin
Wird es das? Aber doch wohl nicht mit Erfolg, oder?

Wenn einem Pax anstatt FRA-PMI auf LH Metall plötzlich FR auf derselben Strecke mit geringerem Seat Pitch, ohne verstellbare Rückenlehne, dafür ohne Bordverpflegung und Meilengutschrift angeboten wird, dann habe ich meine Zweifel an der Vergleichbarkeit der Reisebedingungen. Man stelle sich die Reaktion hier im Forum vor, wenn das die angebotene Ersatzbeförderung wäre.
 
Zuletzt bearbeitet:

Berlin_Lawyer

Erfahrenes Mitglied
10.10.2017
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Berlin
Auf die Gefahr hin, dass das hier niemanden interessiert (aber vielleicht kommt dieser Thread ja eines Tags nochmal hoch, wenn sich diese Frage stellt), habe ich gerade zu dieser Frage ein wenig recherchiert:

Wenn in der Praxis aus Passagiersicht vorgebracht wird, dass eine Beförderung mit einem LCC keine Beförderung unter "vergleichbaren Reisebedingungen" ist, wenn die ursprüngliche Buchung einen Flug mit einem Legacy Carrier vorsah, dann wird man im umgekehrten Falle überlegen müssen, ob nicht die Ersatzbeförderung mittels eines Legacy Carriers (Verpflegung, Meilengutschrift...) nicht ebenso wenig "vergleichbaren Reisebedingungen" sind, wenn ein LCC gebucht worden war. Oder anders: Wenn Lufthansa mich nicht auf eine Ersatzbeförderung mit Ryanair verweisen darf, darf ich dann von Ryanair eine Ersatzbeförderung mit Lufthansa verlangen?

Das AG Bremen (Urt. v. 23.2.2017 - 9 C 0082/16) hatte offenbar mal einen Fall, in dem Passagiere eines LCC die erforderliche Ersatzbeförderung auf eigene Faust organisierten und zu diesen Zwecken bei einem Legacy Carrier buchten:

"[…] Die vom Kläger gewählte Art der Ersatzbeförderung hätte an sich von der Beklagten (auf deren Kosten) organisiert werden müssen, um das geschuldete Erreichen des Endziels zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu erfüllen (Art. 8 I b Fluggastrechteverordnung); die klägerseits - notgedrungen - gewählte Art der Alternativbeförderung […] erfolgte bei wertender Betrachtung noch unter „vergleichbaren Reisebedingungen“ im Sinne der Vorschrift. Dass der Preis für den Ersatzflug den ursprünglichen Ticketpreis erheblich überstieg, liegt in der Natur der Sache (kurzfristige Notbuchung nach Streik) und ist grundsätzlich unbeachtlich. Die Beklagte trug nicht vor, dass der Kläger hinsichtlich der Alternativbeförderung zeitnah einen deutlich günstigeren Flug bei einer anderen Fluggesellschaft hätte buchen können. Bei Annullierung des Fluges einer sogenannten Billigairline muss die Ersatzbeförderung nicht zwingend mittels eines vergleichbaren Billigfluges erfolgen; vielmehr darf der Kunde - sofern kein günstigeres Angebot zur Verfügung stand - auch einen Linienflug buchen. Schließlich hätte es der Beklagten freigestanden, ihren Kunden rechtzeitig (günstigere) zumutbare Alternativbeförderungsmöglichkeiten zu unterbreiten.[…]"

Kurios übrigens, dass die erkennende Abt. hier den Begriff des "Linienflugs" in Abgrenzung zu einer Beförderung eines LCC nutzt. Als würde ein LCC nicht auch einen "Linienflug" (oder: "Fluglinienverkehr" iSd LuftVG) durchführen.
 

interessierterlaie

Erfahrenes Mitglied
26.02.2010
1.049
628
MHG
Wenn einem Pax anstatt FRA-PMI auf LH Metall plötzlich FR auf derselben Strecke mit geringerem Seat Pitch, ohne verstellbare Rückenlehne, dafür ohne Bordverpflegung und Meilengutschrift angeboten wird, dann habe ich meine Zweifel an der Vergleichbarkeit der Reisebedingungen.
Bei dem was LH so liefert, fände ich die Bedingungen bei deinem Beispiel durchaus vergleichbar. Bordverpflegung gibt's im Zweifelsfall bei LH keine und eine automatische Meilengutschrift ist in der LH-IT eher zum Glücksspiel geworden und wenn der Pax Pech hat, steht statt LH-Metall irgendeine geleaste Blechbüchse von wem auch immer am Gate. Bei FR kann ich wenigstens an Bord Verpflegung kaufen und der Sitzabstand ist kaum schlechter. Für Aufgabegepäck zahle ich bei beiden entweder über das Ticket oder weil ich es kostenpflichtig hinzu buche.