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Wie ist das eigentlich mit Belegen für Entschädigungen nach der Montrealer Übereinkunft? Muss alles nachgewiesen oder nur glaubhaft gemacht werden?
Ich habe das gefunden:
§ 287 I, II Zivilprozessordnung: es ist grundsätzlich auch möglich, die Höhe des Schadens zu schätzen.
LH sagt aber:
Bitte erlauben Sie uns den Hinweis, dass § 287 I, II der Zivilprozessordnung den Geschädigten nicht grundsätzlich von der Nachweispflicht entbindet.
Es geht nur um ein Hemd / Bluse pro Reisender (Koffer ist erst nach 27 Std. angekommen; Quittungen sind im Trubel verloren gegangen).
Das sollte wohl glaubhaft sein, kann aber nicht nachgewiesen werden.
Ich habe das gefunden:
§ 287 I, II Zivilprozessordnung: es ist grundsätzlich auch möglich, die Höhe des Schadens zu schätzen.
LH sagt aber:
Bitte erlauben Sie uns den Hinweis, dass § 287 I, II der Zivilprozessordnung den Geschädigten nicht grundsätzlich von der Nachweispflicht entbindet.
Es geht nur um ein Hemd / Bluse pro Reisender (Koffer ist erst nach 27 Std. angekommen; Quittungen sind im Trubel verloren gegangen).
Das sollte wohl glaubhaft sein, kann aber nicht nachgewiesen werden.