Wobei ich das Ansinnen so verstehe, dass er gar nicht fliegen will. Eine Kompensation kann er aber doch wohl nur bekommen, wenn er auch fliegt und dementsprechend zu spät ankommt...
Eine Teilrückerstattung ist da wohl eher das Mittel der Wahl - aber keine Kompensation.
Lass Dich nicht von dem Gefühl fehlleiten, der OP mache hier unberechtigterweise Ansprüche gelten, weil er ja eigentlich sowieso nicht fliegen will. Dieser glückliche Umstand ist rechtlich ohne Bedeutung:
Wenn hier annulliert wurde, dann hat der OP nach Art. 5
sowohl den Anspruch auf Unterstützungsleistungen (Abs. 1 Buchst. a)
als auch den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Buchst. c).
Die geschuldete Unterstützungsleistung gemäß Art. 8 besteht nach Wahl des Fluggastes
entweder in der Erstattung des (anteiligen) Ticketpreises
oder in der nächstmöglichen Ersatzbeförderung.
Die Pflicht zur Ausgleichszahlung entfällt bei der kurzfristigen Annullierung nur, wenn die Ersatzbeförderung den Fluggast nicht später als zwei Stunden ans Endziel bringt. Hier sind es 3,5 Stunden, deshalb bleibt der Anspruch bestehen, solange LH dem OP kein besseres Angebot macht.
Die Ausgleichszahlung und die Erstattung sind zweierlei und stehen deshalb nebeneinander. Die erste soll für den Zeitverlust und etwaige Unannehmlichkeiten entschädigen, die der Fluggast dadurch erleidet, dass nicht planmäßig geflogen wird. Die zweite dient schlicht dazu, ihm seine Vorleistung zurückzugewähren, wenn er wegen der Streichung oder Verspätung kein Interesse mehr an dem Flug hat. Ich weiß nicht, ob sein Ticket erstattungsfähig war und er deshalb auch sonst das Geld zurückbekommen hätte. Aber wenn nicht, dann ist das auch egal, denn nun ist es LH, die ihr Leistungsversprechen aufkündigt, und da muss sie auch mit den Folgen leben.
So, wie die Fluglinie den Ausgleich zahlen muss, wenn der Fluggast die deutlich verspätete Ersatzbeförderung annimmt (den Fall kennen wir alle), so bleibt sie auch zur Zahlung verpflichtet, wenn er sich dagegen entscheidet. Anders wäre es wie gesagt nur, wenn LH noch auf bis zu zwei Stunden Verspätung nachbessert und der OP trotzdem nicht fliegen will. Dann in der Tat gibt es nur die Erstattung.
Eine ganz andere Frage ist, ob hier im eigentlichen Sinne annulliert oder munteres Flugnummern- und -zeitenroulette gespielt wurde. Bei 3,5 Stunden spielt aber auch das keine Rolle mehr, da bei mehr als drei Stunden Verspätung bekanntlich die Regeln für die Ausgleichszahlung wie bei einer Annullierung eintreten.