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Die BGB-InfoV fordert von Reiseveranstaltern nicht, dass sie in jedem Fall eine voraussichtliche Abflug- und Ankunftszeit in der Buchungsbestätigung angeben. [...] Viel mehr müsse dort lediglich stehen, was auch Vertragsbestandteil ist. Ein solcher könne auch sein, dass genaue Zeiten erst später festgelegt werden.