Verwirklichung von Ansprüchen aus two six one/2004 in der Praxis

ANZEIGE

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
6.144
3.125
ANZEIGE
Ja, aber wieviel TAUSEND Beiträge haben wir hier, wo schnell mal mit der Fluggastrechteverordnung gewedelt wird, da diese ja für ganz Europa gelte, egal wo die Airline sitzt ?

Und wieviel Hinweise darauf, dass - obwohl man sich in gewissem Rahmen den Gerichtsstand aussuchen kann - letztlich doch sämtlicher Schriftverkehr nach ausländisch übersetzt werden muss ?

Es ist Unsinn, dass jeder Schriftverkehr "nach ausländisch" übersetzt werden muss. Zu übersetzen ist die Klageschrift und wenn man das geschickt macht, ist die sehr kurz und gerade mal eben schlüssig. Eine Klage nach VO 261/2004 bekomme ich auf zwei Seiten (inkl. Rubrum hin). Das kostet kaum was in der Übersetzng. Sobald dann die Zustellung nachgewiesen ist, wird alles weitere auf Deutsch veranlasst. Wenn Du doch ein solcher Experte in der VO 261/2004 bist, dann schau Dir doch auch mal die VO 1348/2000 an. Die erklärt alles:

EUR-Lex - 32000R1348 - EN - EUR-Lex
 

crossfire

Erfahrenes Mitglied
15.04.2012
1.914
332
Juser crossfire,

ich wollte hier auf einen Sachverhalt hinweisen, der mir trotz jahrzehntelangem Fliegen nicht bekannt war.
Und auch wenn bisher hauptsächlich Experten in diesem Thread geschrieben haben, denen das alles schon immer völlig klar war, habe ich keinen einzigen ähnlichen Thread in diesem Forum finden können.

Und dann kommst Du mit einem derart qualifizierten Beitrag daher !
:resp:


Gern geschehen - der Sachverhalt hat aber schon etwas mit dem Fliegen zu tun und wenn Du schon " Jahrzehnte lang" durch die Lüfte gondelst , wüsstest Du dies auch.
Vielleicht sind aber auch Deine Erwartungen an sog. Low cost Carrier zu hoch, oder Dich erwischt halt immer die A...karte - oder Du prozessierst gern....(y)
 

OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
168
1
Es ist Unsinn, dass jeder Schriftverkehr "nach ausländisch" übersetzt werden muss. Zu übersetzen ist die Klageschrift und wenn man das geschickt macht, ist die sehr kurz und gerade mal eben schlüssig. Eine Klage nach VO 261/2004 bekomme ich auf zwei Seiten (inkl. Rubrum hin). Das kostet kaum was in der Übersetzng. Sobald dann die Zustellung nachgewiesen ist, wird alles weitere auf Deutsch veranlasst. Wenn Du doch ein solcher Experte in der VO 261/2004 bist, dann schau Dir doch auch mal die VO 1348/2000 an. Die erklärt alles:

EUR-Lex - 32000R1348 - EN - EUR-Lex

Um den OP mal in Schutz zu nehmen: offenbar hat ihm sein Bevollmächtigter den falschen Floh ins Ohr gesetzt, es müssten alle Schriftsätze übersetzt werden. Neben der Klageschrift komme ich je nach Reaktion der Airline noch auf eine weitere internationale Zustellung mit Übersetzung, die aber auch nicht mehr als eine Seite umfassen dürfte. Aber ich denke nicht, dass das Forum für solche Rechtsberatung der richtige Ort ist.
 
  • Like
Reaktionen: VBird

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
Danke, OJay !

Es ist Unsinn, dass jeder Schriftverkehr "nach ausländisch" übersetzt werden muss. Zu übersetzen ist die Klageschrift und wenn man das geschickt macht, ist die sehr kurz und gerade mal eben schlüssig. Eine Klage nach VO 261/2004 bekomme ich auf zwei Seiten (inkl. Rubrum hin). Das kostet kaum was in der Übersetzng. Sobald dann die Zustellung nachgewiesen ist, wird alles weitere auf Deutsch veranlasst. Wenn Du doch ein solcher Experte in der VO 261/2004 bist, dann schau Dir doch auch mal die VO 1348/2000 an. Die erklärt alles:

Ich habe NIE behauptet "ein solcher Experte" in der VO zu sein.
Wenn ich Deinen Nick richtig interpretiere, dann hat Du wohl 'irgendetwas' mit Recht und Gericht zu tun, falls Du nicht sogar selber ein RA bist. Dann führen wir hier nicht eine Diskussion unter Gleichen. !

Auch wenn es hier Reaktionen von Erfahrenen und Experten fast hagelt, handelt es sich bei dem Threadersteller um einen Laien mit gutem Allgemeinwissen und einigem an Flugerfahrung, aber keinen speziellen Rechtskenntnissen. Und auch wenn ich schon zweimal (innerhalb von mehr als einem Jahrzehnt) mit einer Klage erfolgreich war, habe ich diese natürlich selbstverständlich nicht selber verfasst oder mich etwa selber vertreten.

"Das kostet kaum was in der Übersetzung"
???
Können wir uns bitte auf die MIR vorliegenden TATSACHEN einlassen ?

MICH kostet diese erste Übersetzung 150€ !
Genau das will das Gericht als Vorleistung von mir haben. Auch mein RA hat die Klageschrift
auf anderthalb Seiten unterbingen können. Trotzdem sind jetzt 150€ fällig.
Und ICH habe keinen Einfluss auf die Kosten der Übersetzung !!!

[Ich habe selber schon einiges Geld durch Übersetzen verdient. Ich bekomme keine 150€ für anderthalb Seiten flüssigen Textes. Aber die Forderung des Gerichts beläuft sich nun mal auf 150€. Kann man in Eurem Berufsalltag solche Forderungen 'verhandeln' oder gar 'drücken' ?]


Und danach wird alles weitere auf Deutsch veranlasst ?
Hört sich gut an - entspricht aber nicht MEINEM Informationsstand.
Sowohl der (wenigstens bisher) zuständige Richter als auch mein RA haben mir unmissverständlich mitgeteilt, dass [nach dem neuen Kenntnisstand] auch alle weiteren Schriftstücke, INKLUSIVE der in Ausländisch verfassten Antworten (!), übersetzt werden müssen.

Und wenn ich dann sogar von der Seite des Gerichts höre: "und wenn Sie dann einen Titel haben - wie wollen Sie den im Ausland vollstrecken?", dann stellt sich meine Realität mächtig anders dar als die von Euch gezeichnete 'heile Welt'.

Wenn ich sicher sein könnte, dass es so ablaufen wird, wie von Dir geschildert, dann würde ich EINMALIG nochmal die 150€ investieren.
Aber nach 'einmalig' sieht es leider in meinem Umfeld so gar nicht aus !
 

OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
168
1
Sowohl der (wenigstens bisher) zuständige Richter als auch mein RA haben mir unmissverständlich mitgeteilt, dass [nach dem neuen Kenntnisstand] auch alle weiteren Schriftstücke, INKLUSIVE der in Ausländisch verfassten Antworten (!), übersetzt werden müssen.

Wie gesagt, hier sollte keine konkrete Rechtsberatung gegeben werden. Aber: das ist definitiv falsch von deinem RA. Gerichtssprache ist deutsch. Alle Schriftsätze der Beklagten auf "ausländisch" werden nicht berücksichtigt. Richtig ist aber: Vollstreckung des Titels steht auf einem anderen Blatt.
 
  • Like
Reaktionen: VBird

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.520
Da hast Du ja schon ein Beispiel genannt. Ein anders gelagertes Beispiel wäre AFAIK die Sozialgerichtsbarkeit.

Sorry, stimmt so nicht.

[Ich habe selber schon einiges Geld durch Übersetzen verdient. Ich bekomme keine 150€ für anderthalb Seiten flüssigen Textes. Aber die Forderung des Gerichts beläuft sich nun mal auf 150€. Kann man in Eurem Berufsalltag solche Forderungen 'verhandeln' oder gar 'drücken' ?]

Übersetzungen fürs Gericht werden nach dem § 11 JVEG vergütet. Die € 150,00 sind eine Vorschussanforderung gewesen, da zu diesem Zeitpunkt niemand wissen kann, was es tatsächlich kostet.
 
  • Like
Reaktionen: OJay

OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
168
1
Übersetzungen fürs Gericht werden nach dem § 11 JVEG vergütet. Die € 150,00 sind eine Vorschussanforderung gewesen, da zu diesem Zeitpunkt niemand wissen kann, was es tatsächlich kostet.

Genauso ist es. Wenn es weniger kostet, wird das nach Verfahrensbeendigung im Kostenfestsetzungsverfahren verrechnet. Aber das alles zu erläutern ist eigentlich Aufgabe des RA...
 

meilenfreund

Erfahrenes Mitglied
10.03.2009
6.780
5.520
"Überpüfungsstelle" ??? Das ist in der Tat seltsam. [...]

Gemeint ist wohl die Prüfstelle nach der ZRHO.

Es scheint hier um Norwegen zu gehen, wie in einigen Beiträgen angedeutet wurde. Gem. Länderteil zur ZRHO wird dahin nach dem HZÜ zugestellt (Postzustellung unzulässig) und muss eine Übersetzung beigefügt werden.

Für die Nicht-Juristen: Zustellen in ein Land außerhalb der EU ist eine ziemlich förmliche Sache. Die Zustellung wird dann vor dem Versand ins Ausland durch die sog. Prüfstelle kontrolliert, damit vermieden wird, dass sie von der Empfangsbehörde (die das dann wiederum "herunterreicht", bis jemand beim Empfänger klingelt) zurückgesandt wird.
 
  • Like
Reaktionen: flyer09 und VBird

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Es ist Unsinn, dass jeder Schriftverkehr "nach ausländisch" übersetzt werden muss. Zu übersetzen ist die Klageschrift und wenn man das geschickt macht, ist die sehr kurz und gerade mal eben schlüssig. Eine Klage nach VO 261/2004 bekomme ich auf zwei Seiten (inkl. Rubrum hin). Das kostet kaum was in der Übersetzng. Sobald dann die Zustellung nachgewiesen ist, wird alles weitere auf Deutsch veranlasst. Wenn Du doch ein solcher Experte in der VO 261/2004 bist, dann schau Dir doch auch mal die VO 1348/2000 an. Die erklärt alles:

EUR-Lex - 32000R1348 - EN - EUR-Lex


Erst mal Kompliment: Unter DREI Seiten kommen wir NIE aus. :)

Aber ansonsten kann ich dir nur danken, dass du hier mit dem Missverständnis aufräumst, das sei ein unkalkulierbares finanzielles Risiko.

Wir versuchen stets, ohne Übersetzung auszukommen. Das gelingt immer, wenn die Airline eine Niederlassung, Geschäftsstelle etc. im deutschsprachigen Raum hat. Bei denen ohne deutsche Niederlassung sammeln wir Argumente, die es dem Gericht hoffentlich ermöglichen, trotzdem auf eine Übersetzung zu verzichten. Manche Gerichte spiele da mit, andere bestehen auf eine Übersetzung. Und bei denen, die mitspielen, kommt es schon mal vor, dass die Fluggesellschaft die Annahme der Klageschrift verweigert und diese dann zum Gericht zurückgeht. Aber selbst dann gibt es noch Raum, die Übersetzung zu vermeiden. Speziell bei den türkischen Fluggesellschaften haben wir gute Erfahrung damit gesammelt, an dieser Stelle eine Abschrift der Klage per Mail oder Fax an die Fluggesellschaft zu senden, inklusive Geschäftszeichen des Gerichts. Verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten ggf. erhebliche Übersetzungskosten zusätzlich anfallen, die voraussichtlich von der Airline zu tragen sein werden, reicht das dann meist, und es wird "freiwillig" gezahlt.

Aber selbst wenn ausnahmsweise mal eine Übersetzung wirklich notwendig wird, ist das in aller Regel zu verschmerzen: Dann kommt halt die Aufforderung des Gerichts, einen zusätzlichen Vorschuss zu leisten. Das sind dann in der Regel so 200 bis 250 Euro. WICHTIG, wie du schon richtig gesagt hast: Nur die Klageschrift muss übersetzt werden. Die Fluggesellschaft erhält den Hinweis, dass die Gerichtssprache DEUTSCH ist. Sie wird dann einen deutschen Anwalt beauftragen. Und der Rest ist dann business as usual.

Wenn ernsthafte Probleme auftauchen, dann hinterher im Rahmen der Vollstreckung. Aber das ist ein anderes Thema.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: VBird und janfliegt

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
Erst einmal an dieser Stelle Vielen Dank an alle Fachleute, die sich die Zeit genommen haben, hier zu antworten.

Aber ansonsten kann ich dir nur danken, dass du hier mit dem Missverständnis aufräumst, das sei ein unkalkulierbares finanzielles Risiko..

------------------

Alle weiteren Bemerkungen von heute morgen habe ich jetzt gelöscht. Ich hatte mich zu sehr beeilt und "kalkulierbar" und "unkalkulierbar" verwechselt und daher im Folgenden Unsinn geschrieben.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
@vbird:

So ganz kann ich dein Problem nicht nachvollziehen. Mit JEDER Klage ist doch ein Prozesskostenrisiko verbunden - unabhängig v. Rechtsgebiet. Der Vorteil im Fluggastrecht ist, dass ich dem Mandanten in der Regel Erfolgsaussichten versprechen kann, von denen man in anderen Rechtsbereichen träumt.

An erster Stelle steht also die Frage: Mit welcher Wahrscheinlichkeit werde ich (im Wesentlichen) gewinnen?

Dann stellt sich die Frage, ob du bereit bist, das Prozesskostenrisiko vor diesem Hintergrund zu tragen. Jetzt weiß ich nicht, um welchen Betrag es bei dir geht. Klagst du 250 Euro ein, beträgt das "normale" Kostenrisiko nur etwas über 400 Euro. Da macht sich eine Erhöhung um 150 bis 250 Euro für die Übersetzung sicher bemerkbar, keine Frage. Bei einem höheren Streitwert, wodurch bereits das "normale" Kostenrisiko steigt, sind die Übersetzungs-Kosten dann zu vernachlässigen.

Aber das Entscheidende ist doch: Wenn du mit 90prozentiger Sicherheit gewinnst, wirst du auch mit annähernd 90prozentiger Wahrscheinlichkeit sämtliche Kosten erstattet erhalten, also auch die der Übersetzung.

Klar wäre es prima, wenn es einem der europäische Gesetzgeber noch einfacher machen würde, aber die Gegebenheiten sind nun einmal wie sie sind, und wie gesagt: Als Fluggast stehst du ausgesprochen gut dar.
 

OJay

Aktives Mitglied
17.11.2009
168
1
Mit JEDER Klage ist doch ein Prozesskostenrisiko verbunden - unabhängig v. Rechtsgebiet.

Ich werfe mal einen 'simplen' Verkehrsunfall in den Raum. Da ist man mit Kosten für ein Rekonstruktionsgutachten von etwa 2.000 - 2.500 EUR dabei. Wenn noch ein Schmerzensgeld wg. HWS dazukommt geht's auf mind. 3.500 EUR hoch. Für beides ist natürlich ein Vorschuss zu leisten.
 

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
@vbird:

So ganz kann ich dein Problem nicht nachvollziehen. Mit JEDER Klage ist doch ein Prozesskostenrisiko verbunden - unabhängig v. Rechtsgebiet. Der Vorteil im Fluggastrecht ist, dass ich dem Mandanten in der Regel Erfolgsaussichten versprechen kann, von denen man in anderen Rechtsbereichen träumt.

An erster Stelle steht also die Frage: Mit welcher Wahrscheinlichkeit werde ich (im Wesentlichen) gewinnen?

Dann stellt sich die Frage, ob du bereit bist, das Prozesskostenrisiko vor diesem Hintergrund zu tragen. Jetzt weiß ich nicht, um welchen Betrag es bei dir geht. Klagst du 250 Euro ein, beträgt das "normale" Kostenrisiko nur etwas über 400 Euro. Da macht sich eine Erhöhung um 150 bis 250 Euro für die Übersetzung sicher bemerkbar, keine Frage. Bei einem höheren Streitwert, wodurch bereits das "normale" Kostenrisiko steigt, sind die Übersetzungs-Kosten dann zu vernachlässigen.

Vielleicht fällt es Euch Fachleuten schwer, sich in die Lage eines Laien zu versetzen, der sich ein gewisses Rechts-Halbwissen nur angelesen hat, aber keine gründliche Ausbildung durchlaufen hat wie Ihr, geschweige denn Eure Berufserfahrung hat.

1) Mir wurde SOWOHL vom Richter als auch vom RA mitgeteilt, dass auch weitere Schriftstücke übersetzt werden müssten.
Damit wäre es nicht nur um EIN Mal 150€, sondern x Mal 150€ gegangen.
2) Vor Beauftragung hatte ich den RA gefragt, mit welchen Kosten ich im schlimmsten Fall rechnen müsste, falls ich unterliege.
Die Antwort war: MAXIMAL ca. 800 Euro (bei Streitwert 600€). 800 + X * 150 = ein völlig anderer Sachverhalt.
3) Im Gespräch mit dem Richter erfahre ich, dass dieser auch mit Gerichtsvollziehung vertraut ist, und dieser Vorgang sich im Ausland nochmals ungleich schwieriger darstellt als im Inland. Eine "Beschlagnahmung" von irgendwelchem Besitztum der Airline auf deutschem Boden (evtl. nur kurzzeitig) hatte er kategorisch ausgeschlossen.

Reicht das nicht, um sich hilflos zu fühlen, und vorzuziehen, bisher schon entstandene Verluste zu begrenzen ?

Gut, jetzt habe ich also durch Euch hier erfahren, dass ich doch nicht unbegrenzt viele Übersetzungen hätte bezahlen müssen.
Eure Aussagen widersprechen den mir von RA und Richter gemachten. Hättet Ihr jetzt mit diesen Ausgangsbedingungen weitergemacht?
Wenn der Prozessausgang von den Fachkenntnissen dieser Personen abhängt ?

Ich habe in meinem Leben schon zwei vollstreckbare Titel erhalten, einen gegen eine Mietnomadin und einen aus einem nicht erfüllten Werkvertrag. In beiden Fällen blieb ich auf meinen Auslagen bzw. Vorauszahlungen sitzen.

Mein Anliegen mit diesem Thread ist doch nicht, darüber zu klagen, dass ein angestrengter Prozess ohne RV ein gewisses Risiko birgt.
Ich wollte darauf hinweisen, dass es ein enormer Riesen-Mega-Unterschied ist, ob der Gegner LH oder AB heisst, oder ob er ohne Sitz in Deutschland eine andere Muttersprache hat. Meiner Ansicht wird dieser ENTSCHEIDENDE Unterschied in vielen Beiträgen in diesem Forum allzu oft vernachlässigt.
 
A

Anonym12392

Guest
Dem Laien kann man nur empfehlen, erstmal alle kostengünstigen Wege auszuschöpfen, bevor man zum Anwalt geht. Im Falle der Fluggastrechte sind diese:

Eigenständige Kontaktaufnahme mit

1. der Airline per Fax oder Brief
2. der lokalen Schlichtungsstelle (Deutschland: SÖP)
3. dem lokalen Verbraucherschutz
4. der lokalen Luftfahrtbehörde

Falls es um Norwegen gehen sollte, sind 3. und 4.:


Jeder Kontakt natürlich mit klaren Forderungen und Fristsetzung.

Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Dinge, denn auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand (das musste noch sein)
 

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
1. der Airline per Fax oder Brief
2. der lokalen Schlichtungsstelle (Deutschland: SÖP)
3. dem lokalen Verbraucherschutz
4. der lokalen Luftfahrtbehörde

Jeder Kontakt natürlich mit klaren Forderungen und Fristsetzung.
Tut mir leid, aber was soll das jetzt hier in diesem Thread ?

1. war natürlich (mehrfach) geschehen
2. diverse ausländische Airlines sind dort nicht angeschlossen
3. ??? bei ausländischer Airline ? Ohne deutsche Adresse ?
4. wurde konsultiert. Antwort: "wir können nur empfehlen; verbindlich ist unsere Empfehlung für die Airline NICHT."

Hast Du den von Dir verlinkten Text eigentlich selber gelesen?
Falls Du 3 und 4 ausserhalb von Deutschland ansiedeln möchtest, sagt Dein Link hierzu:
"According to this EU decree, cases relating to EU air passenger rights should be evaluated/handled by the national complaint handling body in the country where the problem has occurred."


Die Airline hatte nach wiederholtem direkten Kontakt umissverständlich und arrogant erklärt, dass sie mich keinesfalls für meine Kosten des nötigen Ersatzfluges entschädigen werde.
Es blieb nur die Wahl zwischen einem der "Eintreiber-Dienstleister" und eigener Klage. Da die Sachlage m.E. eindeutig war und ich die Problematik der Übersetzungsnotwendigkeit auch nicht im geringsten ahnte (und vom Fachmann auch nicht darauf hingewiesen wurde) hatte ich mich für die eigene Klage entschieden; nicht zuletzt, weil ich zahlreiche Kommentare im Netz fand, nach denen bei den Dienstleistern oft monatelang rein gar nichts passierte.
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Vielleicht fällt es Euch Fachleuten schwer, sich in die Lage eines Laien zu versetzen, der sich ein gewisses Rechts-Halbwissen nur angelesen hat, aber keine gründliche Ausbildung durchlaufen hat wie Ihr, geschweige denn Eure Berufserfahrung hat.


Edit: Ursprünglichen Text wieder gelöscht. Im Kern ist es wohl so, dass du einfach Pech mit deinen bisherigen juristischen Erfahrungen hattest. Dagegen argumentativ anzustinken, ist vermutlich sinnlos.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: VBird

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
Im Kern ist es wohl so, dass du einfach Pech mit deinen bisherigen juristischen Erfahrungen hattest.
Ja, aber 'überdurchschnittlich" viel ?
Wenn man keine 19 oder 29 mehr ist, einen Teil seiner Brötchen auch selbständig bzw. freiberuflich verdient, und wegen ausgedehnter Reisetätigkeit und langer Abwesenheit sein Heim oft weitervermietet (geht 20 mal gut und dann einmal Griff ins Klo) - muss dann nicht auch manch anderer mal einen RA einschalten und bleibt trotz gewonnenem Prozess auf seinen Kosten sitzen (wegen Konkurs der Gegenseite, "Untertauchen" des Gegners, etc.) ?

Und was Auseinandersetzungen mit Airlines betrifft, so hatte ich ja zweifach VOLLEN Erfolg, gemäss Deinen Ausführungen:
"Der Vorteil im Fluggastrecht ist, dass ich dem Mandanten in der Regel Erfolgsaussichten versprechen kann, von denen man in anderen Rechtsbereichen träumt."

Abgesehen von den zahlreichen Fällen, wo die jeweilige Airline sich fair verhielt ('sogar' LH hat mehrfach Gepäckschaden ordnungsgemäss abgewickelt).

Aber das was ich im akuten Fall erlebe (und das, was ich hier dank Euch neu gelernt habe) finde ich immer noch höchst 'seltsam'.
Die Klageschrift muss übersetzt werden, damit der Gegner WEISS, dass er verklagt wird. Was m.E. offensichtlich sein dürfte.
Und dann plötzlich ist die Gerichtssprache Deutsch und die Airline muss dann doch die Sprache verstehen, in der sie kräftig Werbung macht und in welcher der Beförderungsvertrag geschlossen wurde !?

Euch Fachleuten bestens bekannt, wie ich nun inzwischen weiss, aber der Laie wundert sich doch sehr...
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
45
54
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Und dann plötzlich ist die Gerichtssprache Deutsch und die Airline muss dann doch die Sprache verstehen, in der sie kräftig Werbung macht und in welcher der Beförderungsvertrag geschlossen wurde !?

Euch Fachleuten bestens bekannt, wie ich nun inzwischen weiss, aber der Laie wundert sich doch sehr...

Du darfst mich da nicht falsch verstehen. Ich bin da durchaus bei dir. Speziell bei dem, was du über die Webseiten schreibst. Das sehe ich genauso. Wer eine Website sprachlich so verfassen kann, dass sie sich speziell ans deutsche Publikum wendet, der darf auch eine auf Deutsch verfasste Klageschrift verstehen müssen!

Was du in dem Zusammenhang wissen musst, ist: Innerhalb der EU ist das ja bereits so. Grundsätzlich kann der Verbraucher nicht nur in seinem Heimatland klagen, sondern sogar direkt an dem für seinen Wohnort zuständigen Gericht. Bequemer und bürgerfreundlicher geht es ja eigentlich kaum mehr.

Blöd nur, dass es hiervon so ziemlich genau EINE Ausnahme gibt: Beförderungsverträge. Dafür gibt es Gründe, die ich dir erklären könnte, was aber vermutlich hier zu weit führt.

Mir ging es auch nur darum, dem Eindruck zu widersprechen, es sei generell ein Problem, ausländische FLuggesellschaften in Deutschland dranzukriegen. Dem ist definitiv nicht so. Das von dir angesprochene Insolvenz-Problem besteht natürlich auch in diesem Rechtsbereich: Bekanntlich gehen Flugesellschaften ja schon mal pleite. Das ist unterm Strich in vielen Fällen sogar das größte Risiko.
 
F

feb

Guest
Zu den juristischen Themen hat der Kollege umsteiger völlig zutreffende Hinweise gegeben und ich hoffe für dich, dass du damit weiterkommst und erfolgreich bist.

Eine kleine und nebensächliche Frage habe ich an dich: Warum bezeichest du die einschlägige Verordnung als "two six one/2004"?

Diese Verordnung nennt sich bei uns offiziell "Verordnung 261/2004/EG", oder auch kurz "261/2004". Ich will nicht beckmessern, ich frage nur neugierig: Würdest du, falls du einen BMW 320i fahren solltest, diesen als biemdubbelju three two zero/ i bezeichnen?

Nochmals ganz ernstlich: Ich würde gerne verstehen, warum von juristischen Laien Gesetzesnamen oder Paragrafenangaben verballhornt werden, aber alle Laien in der Lage sind, zB eine Fahrzeugtypenbezeichnung richtig zu schreiben.

Das alles ist ehrliche Neugier und keinesfalls ein Angriff auf dich!
 
  • Like
Reaktionen: LHFan

Worldwide

Erfahrenes Mitglied
08.07.2013
801
0
Aus ähnlichen Gründen wie heute pseudoanglizistische Wichtigtuer unnötig semikorrekte englische Begriffe in Foren drauflospinseln, haben früher ganze Adelsgenerationen der französischen Sprache gefröhnt. Letzteres wiederum passiert heutzutage ja nur noch am Hofe Somkiat.
 
  • Like
Reaktionen: Anonym38428 und feb

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
Eine kleine und nebensächliche Frage habe ich an dich: Warum bezeichest du die einschlägige Verordnung als "two six one/2004"?

Evtl. um ähnliches Estaunen oder Verwirrung beim Leser auszulösen, wie es mich ereilte, als ich von dem Übersetzungszwang und den sich jetzt akkumulierenden (wie ich eingangs dachte) Vorauszahlungen von jeweils 150€ informiert wurde?

Oder das Thema auf internationale Ebene zu heben, da eine Klageschrift mit 261/2004 im Text ja offensichtlich im Ausland nicht als Klageschrift erkannt werden kann, wenn die Füllwörter aus der deutschen Sprache kommen? ;)
 
F

feb

Guest
OK, Frage nicht beantwortet - aber meine Frage war ja auch wirklich nebensächlich.

Wie gesagt, ich wünsche dir ernstlich - eingedenk des ganzen Übersetzungsschlamassels - Erfolg.
 
  • Like
Reaktionen: 1 Person

AchWas

Erfahrenes Mitglied
27.04.2010
2.861
2
..
Daher - und natürlich aufgrund der Umstände der Flugstornierung - war ich recht zuversichtlich, als ich im aktuellen Fall einen RA beauftragte, für mich eine Klage gegen eine europäische Airline einzureichen,
...
(.. das von mir erlebte trifft wohl jeden, der versuchen will, von einer europäischen Airline ohne Zustelladresse in Deutschland seine Forderungen einzuklagen !)
Deine letztere "Vermutung" habe ich dir schon an anderer Stelle widerlegt, nämlich mit einem VFT-Link zu einem Fall der polnischen Airline LOT, die nach Zugang (an ihrem Sitz in Polen) eines "Internationalen Mahnbescheids" (Mahnbescheid bekanntlich UNGLEICH Klage..) "eingeknickt" ist. Den diesbezüglichen Erfahrungsbericht einers Users vom 11.08.2013 hast du, VBird, seinerzeit sogar mit einem "Danke" versehen - Zitat aus besagtem Bericht: ".. Ein normaler Mahnbescheid kostet 23 Euro. Bei diesem internationalen Mahnbescheid kommen noch Übersetzungegebühren in Höhe von 122 Euro hinzu, was man zwar zuerst vorstrecken muß, aber dann Bestandteil der Gesamtforderung gegenüber der LOT wird und erstmal deutlich günstiger ist, als einen Rechtsanwalt einschalten oder gar einen Gerichtsprozess zu eröffnen. ..."
Und ein solcher Mahnbescheid wäre auch bzgl. Norwegen möglich gewesen..

...
Aber selbst wenn ausnahmsweise mal eine Übersetzung wirklich notwendig wird, ist das in aller Regel zu verschmerzen: Dann kommt halt die Aufforderung des Gerichts, einen zusätzlichen Vorschuss zu leisten. Das sind dann in der Regel so 200 bis 250 Euro. WICHTIG, wie du schon richtig gesagt hast: Nur die Klageschrift muss übersetzt werden. Die Fluggesellschaft erhält den Hinweis, dass die Gerichtssprache DEUTSCH ist. Sie wird dann einen deutschen Anwalt beauftragen. Und der Rest ist dann business as usual. ..
Sind o.g. "Übersetzungegebühren in Höhe von 122 Euro" für einen internationalen Mahnbescheid realistisch? Würdest du als RA einem Mandanten VBird nicht auch erst zu einem solchen raten - auch wenn er "unbedingt" dich beauftragen möchte, gleich Klage einzureichen?
 
  • Like
Reaktionen: VBird