IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme widmet sich der Rechnungslegung von Unternehmen, die Prämiengutschriften ("Treuepunkte" oder Flugmeilen) an Kunden vergeben, die diese beim Kauf anderer Güter oder Dienstleistungen erhalten. Insbesondere wird erklärt, wie diese Unternehmen ihre Verpflichtungen, kostenfreie oder reduzierte Güter oder Dienstleistungen („Prämien“) für Kunden, die ihre Gutschriften einlösen, zur Verfügung zu stellen, zu bilanzieren haben.
Kernvorschriften
Ein Unternehmen, das Prämiengutschriften vergibt, ordnet einen Teil der Erlöse aus dem ursprünglichen Verkauf den Prämiengutschriften als Schuld zu (seine Verpflichtung, die Prämien auszuhändigen). Tatsächlich wird also die Prämie als eigenständige Komponente der Verkaufstransaktion angesehen.
Der Teil des Betrags der Erlöse, der den Prämiengutschriften zugeordnet wird, wird zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet, d.h. mit dem Betrag, für den die Prämiengutschriften separat hätten verkauft werden können.
Das Unternehmen kann den aufgeschobenen Teil der Erlöse nur dann als Ertrag erfassen, wenn es alle seine Verpflichtungen erfüllt hat. Es kann seine Verpflichtung entweder durch eigene Aushändigung der Prämien erfüllen oder dadurch, dass es einen Dritten beauftragt (und bezahlt), dies zu tun.
Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die erwarteten Kosten für Erfüllung der Verpflichtung die erhaltene Gegenleistung übersteigen, liegt für das Unternehmen ein belastender Vertrag vor, für den nach IAS 37 der Ansatz einer Schuld erforderlich ist.
Falls durch IFRIC 13 ein Unternehmen seine Ansatz- und Bewertungsmethoden für Kundenbindungsprogramme ändern muss, ist IAS 8 anzuwenden.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
IFRIC 13 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnen. Eine frühzeitige Anwendung ist zulässig.