Ryanair: SÖP oder Klage?

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_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
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.de
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Geballte juristische Vorumsintelligenz ist gefragt.

Nach dem FR-Streichkonzert vor ein paar Monaten, verbunden mit der Weigerung bzw. Unfähigkeit, auf ein späteres Datum oder eine andere Strecke oder eine andere Airline umzubuchen, wurden in zwei Fällen EW-Ersatzflüge gebucht, nachdem FR dies so gebilligt hat ("In this case unfortunately we do not have the facility to rebook you on another airline but you can contact them to make the reservation then send in the receipts for our review for a possible reimbursement for the price of the new ticket"). Zwar waren die neuen Tickets für andere Reisetage, aber nach 261/2004 Art. 8 hat der Passagier ja Recht auf eine "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes", sei es auch fast einen Monat später.

FR stellt sich nun quer bzw. dumm und verweigert die Erstattung, indem 261/2004 erst missinterpretiert und nach dem Einspruch einfach missachtet wird. "Whilst we sympathise with your view, we regret that our position as set out in the previous letter remains unaltered."

Also blanker Hohn trotz klarem Sachverhalt.

Die Frage ist nun, SÖP oder Klage?

Klage: Kann am Erfüllungsort eingereicht werden, allerdings hat FR hat keine ladungsfähige Anschrift in Deutschland, d.h. die Zustellung wäre in Irland. FR kann die Annahme von Unterlagen in deutscher Sprache ablehnen. Übersetzungskosten würden den Streitwert deutlich übersteigen. Oder gibt es doch eine Anschrift in Deutschland?

SÖP: Wäre umsonst und FR macht dort mit, aber der Fall passt überhaupt nicht in deren Formular. Hat jemand positive Erfahrungen mit dem Einreichen einer Beschwerde per E-Mail?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
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Auch wenn ich ja gerne Airlines gerne durch gerichtliche Mittel zeige was Sache ist muss man hier beachten dass der Fall doch nicht so klar ist wie es scheint!

Denn man hat ein entscheidendes Detail im Artikel 8 Abs.1c der EU-VO 261/2004 unterschlagen denn in meiner Fassung steht:

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach

Wunsch des Fluggastes,vorbehaltlich verfügbarer Plätze.


Einfach her zu gehen und einen Flug irgendwann später zum Zeitpunkt X zu buchen und dafür die ursprüngliche Airline "die Zeche zahlen lassen" gibt der Text der EU-Verordnung eben gerade nicht her.

Daher würde ich den Abs. c des Artikel 8 so auslegen dass zwar durchaus der Anspruch auf eine Umbuchung zum späteren Zeitpunkt besteht aber eben nur bei der eigenen Fluggesellschaft sofern denn noch Plätze verfügbar sind.

Gegebenenfalls führt die Verweigerung des Rechts der Umbuchung auf einen FR Flug zu einem späteren Zeitpunkt dazu dass der Anspruch dennoch entstanden ist aber hierzu müsste eben auch die Verpflichtung ordentlich anzeigt und die Forderung auf Umbuchung auf den Zeitpunkt X unter Fristsetzung eingereicht werden.

Erst wenn dies geschehen und die Frist nach Erhebung der Forderung und zusätzlicher Mahnung abgelaufen ist, könnte man ein gewisses Recht herleiten dazu Abhilfe zu schaffen.

Insgesamt würde ich die Rechtslage als nicht so eindeutig beurteilen wie sie zunächst scheint und daher eher das Schlichtungsverfahren wählen, denn die Mitteilungen seitens FR als Zustimmung zu werten scheint doch etwas zu weitreichend zu sein.

Daher sind doch einige Prozessrisiken enthalten und es bietet sich das kostenfreie Schlichtungsverfahren an.

Ansonsten kann kann der Kläge den Gerichtsstand aus mehreren Möglichkeiten aussuchen hier bietet es sich nach dem Grundsatz des Erfüllungsorts zu gehen was in diesem Fall dem Abflugs- oder Zielort eines deutschen Flughafens entspricht.


Es gibt im übrigen durchaus noch eine Fraktion die die Meinung teilt dass eine Airline nicht auf Fremdairlines umbuchen müsste und stützt hierbei auf eine (meiner Meinung nach falschen) Entscheidung des LG Potsdam aus dem Jahr 2010
 
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VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
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SÖP: Wäre umsonst und FR macht dort mit, aber der Fall passt überhaupt nicht in deren Formular. Hat jemand positive Erfahrungen mit dem Einreichen einer Beschwerde per E-Mail?
Ich war ja einst recht zufrieden mit SÖP. Dann hatte ich aber Zoff mit einer deutschen LIMITED mit Pseudo-Firmensitz in England. Nun hatten die aber durchhaus eine Zustelladresse in Deutschland.
SÖP liess mich erst mal weit über ein halbes Jahr hängen: "wir sind aktuell überlastet".
Dann sprach man mir zu 90% Recht zu (haben die bisher jedesmal gemacht, um der Airline ein 'Schmankerl' zu bieten, dass Annahme des Schiedspruchs immer noch besser käme als verlorene Klage). Ich akzeptierte den Schiedspruch; die Airline reagierte überhaupt nicht. SÖP 'zuckte die Schultern': "dann müssen Sie leider klagen".
Geraten, getan.
Da die entsprechenden Stellen auch überlastet waren, kam der Oktober 2017.
Du ahnst es wohl, es war die "Jede Buchung, die Sie bei uns nach der Restrukturierung tätigen, wird Ihnen nach wenigen Monaten noch viel Ärger bringen"-Airline der Herzen.
Also erwarte Dir von der SÖP nicht allzu viel. Ist sich ein zahnloses Mäuschen !

---------------

Ach so, weil Du wegen Email fragst. Du könntest ja einfach mal da anrufen. Wenn mal jemand rangeht, waren die bei mir immer geduldig und freundlich.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Geballte juristische Vorumsintelligenz ist gefragt.

Nach dem FR-Streichkonzert vor ein paar Monaten, verbunden mit der Weigerung bzw. Unfähigkeit, auf ein späteres Datum oder eine andere Strecke oder eine andere Airline umzubuchen, wurden in zwei Fällen EW-Ersatzflüge gebucht, nachdem FR dies so gebilligt hat ("In this case unfortunately we do not have the facility to rebook you on another airline but you can contact them to make the reservation then send in the receipts for our review for a possible reimbursement for the price of the new ticket"). Zwar waren die neuen Tickets für andere Reisetage, aber nach 261/2004 Art. 8 hat der Passagier ja Recht auf eine "anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes", sei es auch fast einen Monat später.

FR stellt sich nun quer bzw. dumm und verweigert die Erstattung, indem 261/2004 erst missinterpretiert und nach dem Einspruch einfach missachtet wird. "Whilst we sympathise with your view, we regret that our position as set out in the previous letter remains unaltered."

Also blanker Hohn trotz klarem Sachverhalt.

Die Frage ist nun, SÖP oder Klage?

Klage: Kann am Erfüllungsort eingereicht werden, allerdings hat FR hat keine ladungsfähige Anschrift in Deutschland, d.h. die Zustellung wäre in Irland. FR kann die Annahme von Unterlagen in deutscher Sprache ablehnen. Übersetzungskosten würden den Streitwert deutlich übersteigen. Oder gibt es doch eine Anschrift in Deutschland?

SÖP: Wäre umsonst und FR macht dort mit, aber der Fall passt überhaupt nicht in deren Formular. Hat jemand positive Erfahrungen mit dem Einreichen einer Beschwerde per E-Mail?



Da ich nicht unbefangen bin, meine Empfehlung bitte mit der nötigen Skepsis bewerten. :)

Wenn der Sachverhalt eindeutig ist, Anwalt und ggf. Klage!

Ob er so klar ist, kann ich dir nur sagen, wenn du ein paar mehr Infos lieferst. Flugstrecke. Wann tatsächlich geflogen wurde etc.

Zu deiner anderen Frage:

Bei Ryanair gelingt die Zustellung ohne Übersetzung der Klageschrift eigentlich immer. Liegt ja auch in deren Kosteninteresse.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Deswegen wäre es halt interessant zu wissen, um welche Strecke es konkret geht. FR fliegt ja Flughäfen an, die sonst kaum jemand bedient. Bedeutet fluggastrechtlich, dass dann womöglich auch kein schuldhaftes Verschulden vorliegt, wenn keine Ersatzverbindung angeboten wird. Das wiederum hieße dann: kein Schadensersatz.
 

_AndyAndy_

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07.07.2010
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Danke für Eure Meinungen. Mir ist bewußt, dass das Forum keine Rechtsberatung ist, wenn es aber der Einschätzung hilft, weitere Infos zum Hergang:

Die Strecke war CGN-SXF, es waren zwei Tagestrips gebucht, einmal Ende November 2017 und einmal Mitte Januar 2018. Ende September 2017 wurden die Flüge gestrichen (Streckeneinstellung im WFP).

Ich habe mich umgehend um eine Umbuchung gekümmert. Die interne Umbuchungsrichtlinie von FR gibt allerdings vor, dass bei Annullierungen a) eine Domestic-Strecke nur auf eine andere Domestic-Strecke im selben Land umgebucht werden darf und b) der neue Flug bis zu 2 Wochen in Zukunft liegen darf. Deshalb konnte bzw. durfte ich weder auf eine andere Strecke (FR operiert ja keine anderen innerdeutschen Strecken) noch auf ein späteres Datum (SFP '18) umbuchen. Auch nicht über deren sagenhaften Chat.

Nach dem Scheitern aller Bemühungen habe ich ein Schreiben aufgesetzt, wo ich FR aufgefordert habe, mich auf EW umzubuchen, die konkreten Flüge genannt and denen 5 Arbeitstage Frist gegeben.

Als nach 18 Kalendertagen immer noch keine Antwort von FR da war, dafür ein Sale bei EW, habe ich selbst zwei Returns gebucht. Bei den Terminen bin ich relativ flexibel, also habe ich die günstigsten Tage mit den passenden Flugzeiten herausgesucht, um eben bei der Situation, wie sie jetzt aufgetreten ist, auf dem minimalen Schaden sitzen zu bleiben. Aus Ende November 17 wurde Ende Dezember und aus Mitte Januar 18 Mitte Februar.

5 Tage vor dem ursprünglichen Flugdatum der ersten Buchung und schlappe 45 Tage nach dem Datum meiner Anfrage, erhielt ich überraschend eine Antwort von FR: "In this case unfortunately we do not have the facility to rebook you on another airline but you can contact them to make the reservation then send in the receipts for our review for a possible reimbursement for the price of the new ticket".

Das habe ich nun getan. Die Zusage war unter Vorbehalt, aber 261/2004 regelt es ja (denkt man).
 

umsteiger

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22.01.2012
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Ja, das hilft.

Das ist in der Tat ziemlich eindeutig.

Zwar hattest du keinen Anspruch auf einen bestimmten (späteren) Ersatzflug, aber dir war positiv zumindest eine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzubieten, auf auf CGN-SXF-CGN ja auch unproblematisch möglich ist. Da ein solches Angebot schuldhaft unterlassen wurde, besteht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch, der voraussichtlich auch die Erstattung der zusätzlichen Flugscheinkosten umfasst.

Dass FR dir faktisch diese Möglichkeit auch noch per Mail eingeräumt hat, unterstützt dieses Ergebnis nur.

Da das ein relativ klarer Fall ist, ist die logische Reihenfolge:

Ryanair. Anwalt. Klage.

Falls die SÖP zur vollständigen Zahlung führt, ist dagegen natürlich nichts einzuwenden. Aber irgendwelchen Schlichtungsvorschlägen, die auf eine Teilzahlung hinauslaufen, würde ich hier nicht folgen.
 
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umsteiger

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22.01.2012
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Worin besteht denn hier Ryanairs Interesse?

Also Zustellung nach Irland?


Zustellung über Dublin sollte funktionieren. Das Gericht müsste aber darauf hingewiesen werden, dass es die Zustellung ohne Übersetzung versuchen soll.

Falls nicht, gibt es in diesem Fall aber noch andere Möglichkeiten, die dein Anwalt dann (hoffentlich) kennt. :)
 
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alinakl

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15.07.2016
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Eine interessante Frage wäre auch um welche Preise geht es in dem Fall denn? also wie hoch waren die Kosten für die FR und die EW Tickets?

Ich würde noch das Risiko sehen, dass sollten die Preis sehr stark voneinander abweichen FR mit dem Argument Schadenminderungspflicht verletzt um die Ecke kommt und das am Ende vor Gericht Erfolg haben könnte.

Denn das eine unterlassene Ersatzbeförderung bzw. das Unterlassen der Unterbreitung eines Angebots dazu den Kunden dazu berechtigt an einem beliebigen Datum zu einem beliebigen Preis auf Kosten der Airline buchen zu können würde ich doch eher bezweifeln.
 

_AndyAndy_

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07.07.2010
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Die Ersatzflüge kosteten den EW-Einstiegspreis und wie ich vorhin geschrieben habe, wurden die neuen Termine extra danach gewählt. An ursprüngluchen Flugtagen war det günstigste Preis z.T. nicht verfügbar. Noch günstiger käme man (FR, ich) nicht weg!
 

umsteiger

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22.01.2012
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Ich würde noch das Risiko sehen, dass sollten die Preis sehr stark voneinander abweichen FR mit dem Argument Schadenminderungspflicht verletzt um die Ecke kommt und das am Ende vor Gericht Erfolg haben könnte.


Soweit geht die Schadensminderungspflicht aber nicht. Wenn der günstigste verfügbare Ersatzflug eine Million Euro kostet, muss FR das eben bezahlen.
 

alinakl

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15.07.2016
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Soweit geht die Schadensminderungspflicht aber nicht. Wenn der günstigste verfügbare Ersatzflug eine Million Euro kostet, muss FR das eben bezahlen.

Da sind wir uns ja einig völlig einig wenn der günstigste Flug gebucht wurde sind diese Kosten zu ersetzen.
Aber es wurde ja nun klar gestellt dass hier die neuen Flugdaten nach dem günstigsten verfügbaren Preis gewählt wurden von daher wurde ja alles unternommen der Schadenminderungspflicht zu entsprechen, daher ist der Sachverhalt nun wirklich eindeutig und der Anspruch sollte problemlos durchsetzbar sein.
 

_AndyAndy_

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07.07.2010
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Rückmeldung für die Knowledge Base des Vorums:

Klage eigenständig formuliert und am AG des Ablugortes eingereicht.
Zustellung nach Irland in deutscher Sprache klappte.
Es folgte die sofortige Schuldanerkenntnis und rausche Auszahlung, kein Eintreiben nötig.
Jetzt bleibt nur das Eintreiben der verrechneten Gerichtsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.
 

umsteiger

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Kompliment!

Würde davon dennoch abraten. Gerade gegen Ryanair. Denn die sind nach meiner Wahrnehmung so ziemlich die fluggastrechtlich in Deutschland am besten vertretene Airline überhaupt.

Du hast das Glück gehabt, dass in deinem Fall offenbar grundsätzliche Bereitschaft zur Ausgleichszahlung bestand. Andernfalls wäre der Vorgang nach HH gegangen. Bzw. der ist dorthin gegangen, lag aber so klar, dass anerkannt wurde.
 
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_AndyAndy_

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07.07.2010
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Kompliment!

Würde davon dennoch abraten. Gerade gegen Ryanair. Denn die sind nach meiner Wahrnehmung so ziemlich die fluggastrechtlich in Deutschland am besten vertretene Airline überhaupt.

Du hast das Glück gehabt, dass in deinem Fall offenbar grundsätzliche Bereitschaft zur Ausgleichszahlung bestand. Andernfalls wäre der Vorgang nach HH gegangen. Bzw. der ist dorthin gegangen, lag aber so klar, dass anerkannt wurde.

Ja klar. Selbst ziehe ich nur Sachen bei eindeutiger Rechtslage durch. Für komplexere Sachen kenne ich Jemanden :D
 

alinakl

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15.07.2016
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Weil es zum Thema passt: hat jemand bei FR schon die Methode Mahnbescheid ausprobiert?

Ich schalte ja immer einen Mahnbescheid der ist nämlich viel schneller erstellt als eine Klageschrift und kann ja mit dem neuen BPA von jedem Normalbürger ohne EGVP/digitaler Signatur auf den Weg gebracht werden.

Es sieht nämlich danach aus dass der FR Fall auf mich zukommen wird.