Zustelladresse in Deutschland für Klageschrift gegen NORWEGIAN ?

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VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
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Jetzt haben wir zweimal November gehabt, und Zeit sollte auch genug um sein - gibt es ein Urteil/Ergebnis?

Ja sicher!
Das wurde auch zeitnah hier im Forum mitgeteilt.

Aber ich muss das doch nicht drei- oder fünfach machen und das in jeden einzelnen Thread reinstellen, in dem ich mal aktiv war.

Viel interessanter finde ich, dass sich ausser dem von AchWas zitierten Beitrag in all dieser Zeit kein weiterer Betroffener hier angehängt hat.
Die Deutung, dass seit meinem Vorfall DY sich jederzeit ehrenhaft und fair verhalten hat und keinerlei Flüge mehr gestrichen hat, mag ich nicht so recht glauben können ...
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.278
7.308
Ja sicher!
Das wurde auch zeitnah hier im Forum mitgeteilt.

Aber ich muss das doch nicht drei- oder fünfach machen und das in jeden einzelnen Thread reinstellen, in dem ich mal aktiv war.

Viel interessanter finde ich, dass sich ausser dem von AchWas zitierten Beitrag in all dieser Zeit kein weiterer Betroffener hier angehängt hat.
Die Deutung, dass seit meinem Vorfall DY sich jederzeit ehrenhaft und fair verhalten hat und keinerlei Flüge mehr gestrichen hat, mag ich nicht so recht glauben können ...

Naja in einen Thread der von dir eröffnet wurde und eben dieses Thema hat sollte man auch das Ergebnis einstellen - nur so lässt sich für jemanden der da ein Interesse hat die Sache nachverfolgen.
 
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feb

Guest
Ja sicher! Das wurde auch zeitnah hier im Forum mitgeteilt.
Aber ich muss das doch nicht drei- oder fünfach machen und das in jeden einzelnen Thread reinstellen, in dem ich mal aktiv war.
(...)

VBird, was ist denn das für eine Art?

Eröffnest einen Thread mit einer konkreten Frage (über der ich auch so einige Minuten gehirnt habe) und teilst auf die interessierten Nachfragen zum Ergebnis mit, man solle gefälligst deinen anderen Threads durchsuchen, weil du da gepostet hast?

Wäre es dir vielleicht möglich, per copy und paste das Ergenis HIER einzustellen, damit dieser Thread ein HIER lesbares Ergebnis hat??
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.278
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Vielen Dank, das du das hier verlinkt hast.

So was bleibt, der TE hat sein Ziel nicht erreicht (Zustellfähige Adresse, Klage usw.) sondern hat mit viel Aufwand einen unverbindlichen Schiedsspruch erreicht, der die Airline deutlich besser stellt als eine erfolgreiche Klage - Norwegian ist also im Plus.
 
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feb

Guest
Dem deutschen Pax wäre sehr geholfen, wenn die Behörden bei der Genehmigung von Linienverkehr der antragstellenden Airline als Bedingung aufgeben würden, eine deutsche Zustelladresse zu hinterlegen. Wenn ich Lust und Zeit habe, schreibe ich mal an das BMVI.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.278
7.308
Dem deutschen Pax wäre sehr geholfen, wenn die Behörden bei der Genehmigung von Linienverkehr der antragstellenden Airline als Bedingung aufgeben würden, eine deutsche Zustelladresse zu hinterlegen. Wenn ich Lust und Zeit habe, schreibe ich mal an das BMVI.

Eigentlich ein Unding wenn die Airlines eine solche Adresse in D nicht haben, und Norwegian ist da ja kein Einzelfall.
 
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feb

Guest
@jc8136, John_Rebus und LH88:

Eure Danke haben mich motiviert, noch heute ein Schreiben an das BMVI/LBA zu diktieren zum Thema der deutschen Zustellungsadresse.

Zur praktischen und unbürokratischen Umsetzung habe ich die Anregung gegeben, dass der von der Airline örtlich eingesetzte Abfertigungshandler generell als Zustellungsbevollmächtigter gelten soll, oder, falls auch der Abfertigungshandler seinen Sitz außerhalb D hat, ein sonstiger Bevollmächtigter benannt wird.
 

jc8136

Erfahrenes Mitglied
19.02.2011
1.275
24
ZRH
@jc8136, John_Rebus und LH88:

Eure Danke haben mich motiviert, noch heute ein Schreiben an das BMVI/LBA zu diktieren zum Thema der deutschen Zustellungsadresse.

Zur praktischen und unbürokratischen Umsetzung habe ich die Anregung gegeben, dass der von der Airline örtlich eingesetzte Abfertigungshandler generell als Zustellungsbevollmächtigter gelten soll, oder, falls auch der Abfertigungshandler seinen Sitz außerhalb D hat, ein sonstiger Bevollmächtigter benannt wird.

Danke feb, bitte informiere uns doch falls es eine Rückmeldung gibt. Die EU hat sich z.B. gegen Schweizer Exporteure durch gesetzt Verunsicherte Exporteure Diese müssen grundsätzlich eine Adresse in der EU haben, ich verstehe nicht warum, dass nicht für alle Bereiche gilt
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.278
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@jc8136, John_Rebus und LH88:

Eure Danke haben mich motiviert, noch heute ein Schreiben an das BMVI/LBA zu diktieren zum Thema der deutschen Zustellungsadresse.

Zur praktischen und unbürokratischen Umsetzung habe ich die Anregung gegeben, dass der von der Airline örtlich eingesetzte Abfertigungshandler generell als Zustellungsbevollmächtigter gelten soll, oder, falls auch der Abfertigungshandler seinen Sitz außerhalb D hat, ein sonstiger Bevollmächtigter benannt wird.

Man das hört sich cool an, mal gespannt ob du was verändern kannst.
 
F

feb

Guest
Erst mal müssen wir hoffen, dass die beste aller ReFas morgen Zeit dafür findet...
@feb: Danke auch von mir!

Bin stolz, dass du das Ranking meiner ReFa zutreffend einschätzt!

@Alle: Indianderehrenwort, das Schreiben geht (huchz, schon nach Mitternacht...) heute raus. Mit eurem Hinweisen natürlich nach einem akribischen Feinschliff!

Und freilich werde ich berichten, aber gehen wir zunächst davon aus, das ich außer einer Eingangsnachricht (...bestätigen wir dankend ihre Eingabe vom ....) und einer Abgabenachricht (...haben wir an die zuständige Abteilung weitergeleitet...) nichts substanzielles hören werde. Ich wäre ebenso erfreut wie überrascht, wenn ich in grob geschätzt 3 Monaten etwas berichten kann.
 

VBird

Erfahrenes Mitglied
12.01.2010
2.938
106
VBird, was ist denn das für eine Art?

Eröffnest einen Thread mit einer konkreten Frage (über der ich auch so einige Minuten gehirnt habe) und teilst auf die interessierten Nachfragen zum Ergebnis mit, man solle gefälligst deinen anderen Threads durchsuchen, weil du da gepostet hast?

Wäre es dir vielleicht möglich, per copy und paste das Ergenis HIER einzustellen, damit dieser Thread ein HIER lesbares Ergebnis hat??
feb, denke einfach nochmal über den Titel dieses Threads nach. Es ging (MIR) in diesem Thread um eine Zustelladresse in Deutschland.
Es hat sich herausgestellt, dass es diese nicht gibt.
Aus die Maus !
Auf Deine ausdrückliche Bitte hätte ich jetzt meinen Text zum Schiedspruch hier verlinkt. Hat sich aber nun erübrigt, weil AntonBauer das schon getan hat.
In jenem Schiedspruch wird an keiner Stelle auf die Problematik der nicht-existenten Zustelladresse in Deutschland eingegangen !

Meine Antwort hier erfolgte auch nicht wegen einer Anfrage von DIR, sondern wegen diverser früheren Beiträge des Fragestellers.
Siehe auch aktuell wieder:

"So was bleibt, der TE hat sein Ziel nicht erreicht (Zustellfähige Adresse, Klage usw.) sondern hat mit viel Aufwand einen unverbindlichen Schiedsspruch erreicht, der die Airline deutlich besser stellt als eine erfolgreiche Klage - Norwegian ist also im Plus."
Welch gequirlter Dünnschiss die letzte Bemerkung ist, wird hoffentlich jedem ersichtlich, der des Deutschen mächtig ist und meinen Text im Link durchliest.
(Merke: auch bei einer Klage muss der Urteilsspruch nicht 100% mit dem Antrag des Klägers übereinstimmen !)
Anderen mag eine Klage als Ziel erstrebenswert erscheinen. MEIN Ziel war eine Entschädigung. Und siehe da ..... !
 
F

feb

Guest
So, das Luftfahrtbundesamt hat geantwortet:

Sehr geehrter feb,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig vom 09.12.2015.

Luftfahrtunternehmen aus Mitgliedstaaten des europäischen Witschaftsraumes EWR sind Gemäß der Verordnung (EG) 1008/2008 berechtigt, Streckenrechte innerhalb der Gemeinschaft auszuüben. Eine separate Antragstellung oder Anzeige bei der nationalen Behörde(LBA) ist hierfür nicht mehr erforderlich. Daraus folgt, dassLuftfahrtunternehmen wie z.B. Norwegian Air Shuttle keinen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten gemäß § 15 des Verwaltungsverfahrengesetzes
(VwVfG) mehr benötigen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xxx

Bürger-Service-Center
im Sachgebiet SBl 3

Customer and Citizen Services
Unit SBL 3

Luftfahrt-Bundesamt
38144 Braunschweig

Fon: +49 531 2355-115
Fax: +49 531 2355-1197
E-mail: fluggastrechte@lba.de
Luftfahrt Bundesamt - Startseite


Die promte Antwort liegt (wohl) neben der Sache, weil es mir ja nicht um einen Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren geht, sondern um einen solchen für zivilrechtliche (außergerichtliche und gerichtliche ) Inanspruchnahmen. Ich werde noch einmal beim LBA nachfassen....
 
F

feb

Guest
feb, denke einfach nochmal über den Titel dieses Threads nach. Es ging (MIR) in diesem Thread um eine Zustelladresse in Deutschland. (...)

Muss ich nicht nachdenken. Mein Interesse war ja auch gerade auf das Thema Zustelladresse gerichtet - und da vermisste ich eben ein irgendwie geartetes Ergebnis, das ja aber mittlerweile nachgeliefert ist.

Wie du über die Meinung anderer Foristen redest (gequirlter Dünn...) findet meinen Beifall nicht. Gut ist freilich, dass du mit dem Schiedsspruch zufrieden bist.
 
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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
14.278
7.308
"So was bleibt, der TE hat sein Ziel nicht erreicht (Zustellfähige Adresse, Klage usw.) sondern hat mit viel Aufwand einen unverbindlichen Schiedsspruch erreicht, der die Airline deutlich besser stellt als eine erfolgreiche Klage - Norwegian ist also im Plus."
Welch gequirlter Dünnschiss die letzte Bemerkung ist, wird hoffentlich jedem ersichtlich, der des Deutschen mächtig ist und meinen Text im Link durchliest.
(Merke: auch bei einer Klage muss der Urteilsspruch nicht 100% mit dem Antrag des Klägers übereinstimmen !)
Anderen mag eine Klage als Ziel erstrebenswert erscheinen. MEIN Ziel war eine Entschädigung. Und siehe da ..... !

Wollen wir mal rechnen:

Du hast 500€ anstelle der geforderten 650€ bekommen. Norwegian musste weder Anwalts- noch Gerichtskosten bezahlen die bei knapp 770€ liegen würden. Macht ein plus für Norwegian von 920€

Wenn das nicht deutlich im Plus ist was dann? Alleine bei deiner Forderung haben sie schon 23% gespart.
 
F

feb

Guest
(...) Die promte Antwort liegt (wohl) neben der Sache, weil es mir ja nicht um einen Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren geht, sondern um einen solchen für zivilrechtliche (außergerichtliche und gerichtliche ) Inanspruchnahmen. Ich werde noch einmal beim LBA nachfassen....

So, nach meinem Selbstzitat darf ich berichten, dass das LBA wiederum postwendend - binnen 3 Stunden nach meiner Rückfrage - geantwortet hat wie folgt:

Sehr geehrter feb,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Es ist richtig, dass die Verordnung
(EG) 1008/2008 nicht im Sinne des Verbraucherschutzes verabschiedet wurde. Daher empfehlen wir bei ausländischen Fluglininien, die keinen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland haben, sich an das Amtsgericht des Abflugortes zu wenden.

Hierzu sende ich Ihnen folgende Information:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat es Fluggästen erleichtert, nach einer Annullierung/Verspätung oder Nichtbeförderung ihre Rechte geltend zu machen.

In seinem Urteil (EuGH AZ: C-204/08)stellte er fest, dass Verbraucher im Streit um Dienstleistungen ein Klagerecht an dem Ort haben, der die engste Verbindung zu der Dienstleistung hat. Dieser ist bei Flügen regelmäßig der Abflugs- oder Ankunftsort. Der Sitz der Fluggesellschaft ist dabei nicht relevant.

Darüber Hinaus empfehlen wir Ihnen, gegebenenfalls die Fluggastbeschwerde Ihres Mandanten bei uns einzureichen, damit wir ordnungsrechtlich aktiv werden können.

Sollten Sie Sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 annehmen und sich in Ihren Fluggastrechten verletzt sehen, so haben Sie die Möglichkeit, diesen beim Luftfahrt-Bundesamt
(LBA) mittels eines unter dem link
http://www.lba.de/SharedDocs/Downlo...rmular_261_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4
zur Verfügung gestellten Formulars anzuzeigen.

Auf der Grundlage Ihrer Fluggastanzeige prüft das LBA als nationale Durchsetzungsstelle für die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ob das Luftfahrtunternehmen gegen die vorgenannte Verordnung verstoßen hat.
Erkennt das LBA Anhaltspunkte für Verstöße gegen die VO, kann es ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Luftfahrtunternehmen einleiten und es gegebenenfalls mit einer Geldbuße belegen.

Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie hilfreich sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx

Bürger-Service-Center
im Sachgebiet SBl 3

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Unit SBL 3

Luftfahrt-Bundesamt
38144 Braunschweig

Fon: +49 531 2355-115
Fax: +49 531 2355-1197
E-mail: fluggastrechte@lba.de
Luftfahrt Bundesamt - Startseite




Mir genügen diese Informationen und ich bin verdammt überrrascht, wie schnell das LBA antwortet. Das möchte man sich von den Airlines erhoffen....
 

Saul Goodman

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
480
0
So, das Luftfahrtbundesamt hat geantwortet:

Sehr geehrter feb,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig vom 09.12.2015.

Luftfahrtunternehmen aus Mitgliedstaaten des europäischen Witschaftsraumes EWR sind Gemäß der Verordnung (EG) 1008/2008 berechtigt, Streckenrechte innerhalb der Gemeinschaft auszuüben. Eine separate Antragstellung oder Anzeige bei der nationalen Behörde(LBA) ist hierfür nicht mehr erforderlich. Daraus folgt, dassLuftfahrtunternehmen wie z.B. Norwegian Air Shuttle keinen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten gemäß § 15 des Verwaltungsverfahrengesetzes
(VwVfG) mehr benötigen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xxx

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Fon: +49 531 2355-115
Fax: +49 531 2355-1197
E-mail: fluggastrechte@lba.de
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Die promte Antwort liegt (wohl) neben der Sache, weil es mir ja nicht um einen Zustellungsbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren geht, sondern um einen solchen für zivilrechtliche (außergerichtliche und gerichtliche ) Inanspruchnahmen. Ich werde noch einmal beim LBA nachfassen....


Probier es doch mal über die Schiene Gewerbeordnung und Gewerberegister.

https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerberegister


Wäre für einige Städte auch eine schöne zusätzliche Gebühreneinnahme - so als Idee.
Das Schreiben, das du an das LBA gesandt hast, könntest du, angeglichen, auch mal als Anregung an die Verbraucherzentrale
VZBV senden.


Dann eventuell noch überlegen, ob du nicht einen MdB, der sich für Verkehrspolitik/Verbraucherrecht einsetzt, anschreiben kannst. Vielleicht können dir deine FVT-Brüder bei der Findung von entsprechenden MdBs behilflich sein.
 
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Saul Goodman

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
480
0
So, nach meinem Selbstzitat darf ich berichten, dass das LBA wiederum postwendend - binnen 3 Stunden nach meiner Rückfrage - geantwortet hat wie folgt:

Sehr geehrter feb,

vielen Dank für Ihre Rückfrage. Es ist richtig, dass die Verordnung
(EG) 1008/2008 nicht im Sinne des Verbraucherschutzes verabschiedet wurde. Daher empfehlen wir bei ausländischen Fluglininien, die keinen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland haben, sich an das Amtsgericht des Abflugortes zu wenden.

Hierzu sende ich Ihnen folgende Information:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat es Fluggästen erleichtert, nach einer Annullierung/Verspätung oder Nichtbeförderung ihre Rechte geltend zu machen.

In seinem Urteil (EuGH AZ: C-204/08)stellte er fest, dass Verbraucher im Streit um Dienstleistungen ein Klagerecht an dem Ort haben, der die engste Verbindung zu der Dienstleistung hat. Dieser ist bei Flügen regelmäßig der Abflugs- oder Ankunftsort. Der Sitz der Fluggesellschaft ist dabei nicht relevant.

Darüber Hinaus empfehlen wir Ihnen, gegebenenfalls die Fluggastbeschwerde Ihres Mandanten bei uns einzureichen, damit wir ordnungsrechtlich aktiv werden können.

Sollten Sie Sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 261/2004 annehmen und sich in Ihren Fluggastrechten verletzt sehen, so haben Sie die Möglichkeit, diesen beim Luftfahrt-Bundesamt
(LBA) mittels eines unter dem link
http://www.lba.de/SharedDocs/Downlo...rmular_261_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=4
zur Verfügung gestellten Formulars anzuzeigen.

Auf der Grundlage Ihrer Fluggastanzeige prüft das LBA als nationale Durchsetzungsstelle für die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, ob das Luftfahrtunternehmen gegen die vorgenannte Verordnung verstoßen hat.
Erkennt das LBA Anhaltspunkte für Verstöße gegen die VO, kann es ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Luftfahrtunternehmen einleiten und es gegebenenfalls mit einer Geldbuße belegen.

Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie hilfreich sind.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Mir genügen diese Informationen und ich bin verdammt überrrascht, wie schnell das LBA antwortet. Das möchte man sich von den Airlines erhoffen....


Da hat sich mein vorheriger Post mit diesem zeitlich gekreuzt.

Der Hinweis mit dem AG des Abflugortes ist gut, jedoch wird dir die Geschäftsstelle bei Klageerhebung freundlich schreiben, dass du gefälligst die Zustelladresse besorgen sollst. Wir wären also wieder bei Post 1 dieses Threads.

Gut ist der Hinweis auf das LBA "als deutsche Stelle" für etwaige Beschwerden. Man sollte als Anwalt tatsächlich von sämtlichen Klageschriften und Urteilen gegen Airlines, wenn es um Passagierrechte geht, eine Kopie an das LBA senden. Wäre die LH schlau und gesetzestreu, könnte sie ja mal ihre Juristen und Lobbyisten losschicken und im Verkehrsministerium vorstellig werden. Aber dann müssten LH (oder AB oder XXX) schlau sein. Ich will jetzt hier aber nicht ein Geschäftsmodell einiger luftverkehrsrechtlicher Kanzleien verraten.
 
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feb

Guest
Du bist sooo hilfreich. Wenn ich einmal in der Situation bin, Rechte nach Verordnung (EU) 261/2004 geltend machen zu wollen, werde ich mich zuerst an den Papst und dann aber sogleich an dich wenden. Versprochen.
 
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Saul Goodman

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
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Du bist sooo hilfreich. Wenn ich einmal in der Situation bin, Rechte nach Verordnung (EU) 261/2004 geltend machen zu wollen, werde ich mich zuerst an den Papst und dann aber sogleich an dich wenden. Versprochen.

Schade, hast es wieder nicht begriffen - immerhin ein "gutes befriedigend". Zum "vollbefriedigend" hat es nicht gereicht.
 

Saul Goodman

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
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Du bist sooo hilfreich. Wenn ich einmal in der Situation bin, Rechte nach Verordnung (EU) 261/2004 geltend machen zu wollen, werde ich mich zuerst an den Papst und dann aber sogleich an dich wenden. Versprochen.

Danke für das Kompliment.
Ich werde dir dann auch gerne sagen, was zu machen ist. Versprochen. :D
 

BER Flyer

Erfahrenes Mitglied
23.05.2010
1.445
395
Ich hatte 2006 als die 261 noch recht frisch war meine erste Klagerunde mit Ryanair. Die hatten damals nur eine bekannte Adresse - das Postfach am Flughafen in Dublin. Dahin hat mein Anwalt die Post auch gerichtet, in deutsch wohlgemerkt. Das zuständige Amtsgericht in Königs-Wusterhausen ( Abflughafen war SXF, daher zuständigkeit in Brandenburg ) kannte das Problem schon, die hatten gerade eine extra Abteilung nur für Ryanair Klagen eingerichtet. Ein SEHR kompetenter Richter am AG dort hatte richtigerweise festgestellt das "eine in D operierende Firma die sich an deutsche Verbraucher richtet eine deutsche Ladungsanschrift haben muss", hat sie die nicht kann das NICHT zum Nachteil des Verbrauchers ausgelegt werden. Kurzum: die Klagen wurden öffentlich zugestellt, per Aushang am Amtsgericht. Damals hingen Dort bestimmt 100 offene Klagen öffentlich aus. Keine der Sorge, der von Ryanair beauftrage Anwalt wusste immer über die anstehenden Termine Bescheid. Kurzum: ist eine ladungsfähige Anschrift mit angemessenem Aufwand nicht zu ermittelen betrage einfach die öffentlich Zustellung beim zuständigen AG.
 

wideroe

Erfahrenes Mitglied
13.01.2011
2.295
739
Gab es nicht Fälle, in denen der Abfertigungsagent als Bevollmächtiger im Sinne der ZPO angesehen wurde? Immerhin nehmen die für die Airline ja auch Zahlungen von Passagieren entgegen.
 
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