Wir bedauern, dass anlässlich Ihres Abfluges nach Las Palmas zu der von Ihnen geschilderten Situation gekommen ist. Vor dem Abflug in Zürich zeigte sich, dass ein nicht vorhersehbarer Wechsel eines Kabels vorgenommen werden musste war, was konsequenterweise die notwendigen technischen Arbeiten nach sich zog. Dadurch verzögerte sich der Abflug nach Las Palmas. (...)
Edelweiss ist ihren Verpflichtungen gegenüber allen betroffenen Fluggästen auch anlässlich dieses Abfluges vollumfänglich nachgekommen. Die betroffenen Fluggäste erhielten alle ihnen zustehenden so genannten Careleistungen. Forderungen um Zahlungen von Kompensationsleistungen im Verspätungsfall können wir unter den vorliegenden Umständen nicht nachkommen, denn das in den EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, gilt in der Schweiz nicht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten „acquis communautaire“, das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999. Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen. Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.