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Aus: http://www.vielfliegertreff.de/reiselust-reisefrust/1732-erfahrungen-mit-promis-auf-reisen-318.html
Im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP) findet sich dazu auf S. 27 folgende Aussage:
Demnach dürfte der letzte Satz die Grundlage für die "Anlage M" sein, die im o.a. Link zum LBA natürlich nicht veröffentlicht ist.
Eigentlich erstaunlich, dass das gemäß dem Artikel im Lawblog und ursprünglich offenbar in der Bild vor Jahren mal aufgeploppt ist, aber dann versickert ist.
Wäre ein interessanter Sachverhalt für eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Vorhin hat sich auch bei mir Sarah Wagenknecht im Tegeler Baumarkt von hinten an mich ran und dann an der Siko vorbeigeschlichen. :-D Kommentare von den Ordnungshütern und Sicherheitskräften ringsrum gingen von "Oah, die ist schon ne Hübsche" über "Leider in der falschen Partei" bis hin zu "Ich schaue nur auf die Menschen. Die Partei ist mir egal."
Wenn sich diese Person vorgedrängelt hätte, würde ich ihr das ebenfalls vorwerfen.
Aber Du bist sicher, dass sie die Sicherheitskontrolle umgehen konnte?
Ich bin schon zufällig jeweils hinter zwei ehemaligen Bundesaussenministern (einer eher Minister des Äussersten) durch die Kontrolle in CGN und TXL und beide haben ganz regulär angestanden und wurden auch regulär überprüft.
Danke, aber dieser Juristenblog beruft sich auf eine Behauptung der Springerpresse?
Schaut so aus - die dort aufgeführte "Anlage M" soll ja geheim sein. Andere Quellen konnte ich auf die Schnelle aber auch nicht finden.
Also sie ist wirklich ohne Kontrolle durch (seitlich an der Torsonde vorbei). Ein Bundespolizist hatte sie bis dorthin begleitet.
Im Nationalen Luftsicherheitsprogramm (NLSP) findet sich dazu auf S. 27 folgende Aussage:
Es ist sicherzustellen, dass alle abfliegenden Fluggäste - einschließlich Umsteigern, deren Kontrolle am auswärtigen Abflughafen nicht dem Anforderungsniveau der VO (EG) Nr. 300/2008 entspricht - sowie deren Handgepäck kontrolliert werden. Die eingesetzten Kontrollverfahren müssen bezüglich der verwendeten Kontrolltechnik und der Kontrollmethodik gewährleisten, dass keine verbotenen Gegenstände (§ 11 Abs. 1 LuftSiG) in einen Sicherheitsbereich des Flughafens oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen. Die Regelungen des § 27 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sollen beachtet werden.
Ausnahmen werden durch das BMI geregelt und im Anhang bzw. in den Anlagen zum NLSP veröffentlicht.
Demnach dürfte der letzte Satz die Grundlage für die "Anlage M" sein, die im o.a. Link zum LBA natürlich nicht veröffentlicht ist.
Eigentlich erstaunlich, dass das gemäß dem Artikel im Lawblog und ursprünglich offenbar in der Bild vor Jahren mal aufgeploppt ist, aber dann versickert ist.
Wäre ein interessanter Sachverhalt für eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz.