Kompensation bei Zubringer Ausfall

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tomnikde

Erfahrenes Mitglied
27.03.2009
2.250
1
TXL
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Vor ein paar Tagen wollte ich folgendes Routing auf LH fliegen:
TXL-MUC-EWR.
In der Lounge wurden dann die MUC PAX mit Anschlussfluegen gebeten sich an den Ticketschalter zu wenden. Wie sollte es anders kommen- der Inbound von MUC war delayed und der Anschluss nach EWR nicht mehr machbar:mad:
Nach Sichtung der Optionen entschied ich mich fuer einen Flug nach FRA, Hoteluebernachtung und dann am naechsten Tag weiter mit SQ nach JFK(y)
Alles kein Problem so weit. Auch die Dame am Schalter meinter, das fuer weitere Kompensationen der "Kundendialog" zustaendig ist, wo man auch die Entschaedigung nach EU Recht einfordern koennte. Das hab ich dann auch mal gemacht und hier das Ergebnis:

Dear Mr. tomnikde,

Thank you for your email in regards to your travel experiences on 9 February 2010 and please accept our apologies for the delay in response to you.

Mr. tomnikde, we are sorry to learn that your travel experience with Lufthansa on 9 February 2010 from Berlin via Munich to Newark was marred by a myriad of problems and that you were not able to travel as scheduled.

We can fully understand your disappointment and frustration. We can only imagine the inconvenience you had to endure after this delay and not being able to arrive at your destination as planned.

Mr. tomnikde, we aim our best to limit inconveniences for our passengers.
It goes without saying that reliability and punctuality are important elements of our corporate philosophy. However, there may occasionally be situations in which we are forced to alter our timetables, which are compiled a long time in advance.

According to our internal system and confirmed by the station LH223 was heavily delayed by due Air Traffic Control restrictions and aircraft rotation.

With all the care we exercise, we cannot prevent irregularities or other circumstances arising, over which we have no control: severe weather, force major for instance, ATC, forced aircraft rotations or strikes, technical delays and aircraft defects. The law recognizes this and consequently exempts airlines from any liability in such cases.

Mr. tomnikde the staff on duty realized that you were not able to make your original booked connection to Newark. Therefore they immediately acted and proactively they rebooked you to the next and earliest connection. This was the best solution to rebook you via Frankfurt with an overnight stay and to connect then to the first available flight, early morning the next day to John F Kennedy airport in New York. The station also confirmed that you have been provided with hotel accommodation as per our duty of care procedure.

Mr. tomnikde, unfortunately we are unable to change the events on this trip. We can only ask you to consider them as exceptional. However, in recognition of your disappointment and inconveniences, we have exceptionally requested to credit your Miles and More account with 10000 bonus miles as a gesture of goodwill.

We hope that we will have an opportunity to serve you again onboard and trust that your future flight experiences will be entirely positive.


Was ist mit den 600 Euros:doh::confused::cry:
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Bei verpassten Anschlußflügen sieht die Rechtslage leider nicht so gut aus für den Verbraucher. Der BGH hat in einem Urteil vom 30. April 2009 (Xa ZR 78/08) geurteilt, dass es sich nicht um eine Nicht-Beförderung im Sinne der EG Verordnung 261/2004 handelt, weil man als Passagier nicht rechtzeitig zur Abfertigung erscheinen kann.
Ein anderer Fall ist es natürlich, wenn der Zubringerflug gestrichen wurde oder mehr als 3 Std. Verspätung hatte und unter Beachtung der Bedingungen in EG261/2004 die 250€ für den ersten Abschnitt eingefordert werden können.
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.028
27
Bei verpassten Anschlußflügen sieht die Rechtslage leider nicht so gut aus für den Verbraucher. Der BGH hat in einem Urteil vom 30. April 2009 (Xa ZR 78/08) geurteilt, dass es sich nicht um eine Nicht-Beförderung im Sinne der EG Verordnung 261/2004 handelt, weil man als Passagier nicht rechtzeitig zur Abfertigung erscheinen kann.
Ein anderer Fall ist es natürlich, wenn der Zubringerflug gestrichen wurde oder mehr als 3 Std. Verspätung hatte und unter Beachtung der Bedingungen in EG261/2004 die 250€ für den ersten Abschnitt eingefordert werden können.

der erste Teil ist zutreffend:

Der Bundesgerichtshof hat für die Entschädigung wegen "Nichtbeförderung" folgende Leitsätze aufgestellt:


Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf einem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden.

2. Der Fluggast hat sich außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden.

3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.


Hinsichtlich des zweiten Teils sieht es zumindest das AG Hamburg anders. Nach dessen Rechtsauffassung kommt es nicht auf die Entfernung des annullierten Fluges an, sondern auf die "Reiseentfernung". Hier wäre das als nicht die Strecke TXL - MUC, sondern TXL - MUC - EWR . Aber eben nur dann, wenn der Flug TXl - MUC annulliert wurde.

In dem Urteil des AG Hamburg (Es ging um die Strecke LIS - CDG - HAM und der Flug CDG - HAM wurde zunächst wegen schlechten Wetters verschoben und dann annulliert) heißt es u.a.:

Ein Anspruch auf Zahlung von zweimal 400,- EUR ergibt sich aus Art.7 Abs.1 lit.b, 5 Abs.1 lit.c VO wegen der Annullierung des Fluges AF 2510 am 23.6.2005.

Infolge eines kurzzeitigen Unwetters lagen außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art.5 Abs.3 VO vor. Die Beklagte hat sich aber nicht entlastet, weil sie nicht dargetan hat, dass alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden. Die Einreichung einer kaum verständlichen Flughistorie oder die pauschale Behauptung fehlender Start-Slots durch die Beklagte weisen die Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen nicht nach. Das schwere Unwetter in der Zeit von 17:45 Uhr bis 19:00 Uhr mag Verzögerungen von wenig mehr als zwei Stunden verursachen, wenn alle Flüge gleichmäßig um 75 bis 120 Minuten verschoben werden. Eine Annullierung knapp vier Stunden nach dem kurzen Unwetter lässt das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass zu Gunsten der zügigen Abfertigung anderer Flüge nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung dieses Fluges getroffen wurden.

Die Auffassung des Klägers, bei dem annullierten Flug sei die Distanz zwischen Lissabon und Hamburg zu Grunde zu legen, ist zutreffend. Bei der Ermittlung der Entfernung wird nach Art.7 Abs.1 Satz 2 VO der letzte Zielort zu Grunde gelegt. Diese Regelung ergibt, dass selbstverständlich bei Unterbrechung eines Fluges nicht die Teilstrecken zu Grunde zu legen sind, sondern die Gesamtentfernung. Es kann nach dem Zweck des Regelungstatbestandes keine Rolle spielen, wo es zur Verzögerung oder Annullierung des Fluges gekommen ist; entscheidend ist, dass der Zielort nicht oder mit erheblicher Verzögerung erreicht wurde. Es lag eine einheitliche Flugbuchung insoweit vor; hierfür spricht auch das Ausstellen der Bordkarten für beide Teilflüge und das Durchchecken des Gepäcks nach Hamburg.

(Az.: AG Hamburg 18B C 329/05)
 

hugomontenegro

Reguläres Mitglied
13.02.2010
28
0
jemand schrieb, daß "die es immer wieder versuchten, also hart bleiben". Das ist richtig. Nötigenfalls die Kartellbehörde einschalten. Verstöße gegen das Recht der Passagiere können nämich rechtlich leicht zu kartellrechtlichen ausarten. Im übrigen: Mit Klage drohen. Aber nicht gegenüber den "customer relation" Leuten oder bei M&M. Die haben keine Ahnung. Unmittelbar an die LH in Köln gehen.
 

tomnikde

Erfahrenes Mitglied
27.03.2009
2.250
1
TXL
Ich habe das ganze jetzt mal EU Claim ueberlassen- Mal sehen was die daraus machen:)
 

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.091
8.197
Dahoam
Hat es zu deinem Fall schon ein Ergebnis gegeben? Wenn nein, dann dürfte das heutige Urteil des EUGh zu Verspätungen von Zubringerflügen hier ggf. interessant sein:
http://www.vielfliegertreff.de/reis...-verpassten-anschluss-ausgleichsanspruch.html

Ein sehr kundenfreundliches Urteil das den Interpretationsspielraum der EU-Regelung endlich mal eindämmt.
Wen interessiert schon wie verspätet der Abflug war. Als Kunde ist doch einzig interessant wann ich am Ziel ankomme. Eigentlich Wahnsinn von AF dass man da nicht auf Kulanzbasis eine Einigung gefunden hat. Jetzt haben alle Airlines das Problem dass ein Urteil über diese Problematik entschieden hat...

Man schimpft ja viel über die EU, aber wir können überhaupt in der EU froh sein dass die Airlines durch die Regelungen nicht machen was sie wollen. Dieses hoffen auf Kulanz wie es in den USA üblich ist finde ich nicht gerade angenehm als Flugreisender.
 
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Farscape

Erfahrenes Mitglied
24.09.2010
6.973
6
Wien
Dafür hat man im Amerika mehr Rechte bei ausgestellten eTix bei ErrorFares
KontraEU: Da war ein deutscher Kunde der eine Dubai Pauschalreise von Deutschland aus um über 1.000€ buchte, das Reisebüro(oder es war der Veranstalter) hatte dann behauptet es sei ein Preisfehler und der Kunde verlor vor Gericht obwohl der Kunde unmöglich feststellen konnte ob der Preis gerechtfertigt war oder nicht.
ProUS: Bei den LX EF Tix ab Myanmar hatten Amerikaner es auch leichter.

Jedes Land hat seine Vor und Nachteile, gut das bei uns endlich Bewegung rein kommt.
 

MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
14.091
8.197
Dahoam
Naja die EF-Problematik sehe ich jetzt nicht als sonderlich gewichtig an, ist schon ein ziemlicher Spezialfall. Verspätungen sind dagegen an der Tagesordnung. Und dass offensichtliche Fehlerbepreisungen nicht durchgehen sehe ich als recht sinnvoll an wenn man mal mit Vernunft (statt mit Maximiergier) an die Sache rangeht.
 
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sehammer

Erfahrenes Mitglied
08.06.2011
7.208
1.736
LOWW / LOWG / LOGI / LOXZ / LOKW
Und dass offensichtliche Fehlerbepreisungen nicht durchgehen sehe ich als recht sinnvoll an wenn man mal mit Vernunft (statt mit Maximiergier) an die Sache rangeht.
Nun, nachdem die fröhliche USDM-Awardbucherei in absehbarer Zeit zu Ende gehen wird, braucht man eben EFs...nur dass hier eben - falls das auch ausjudiziert würde - wohl gegen die Passagiere (mit Bezugnahme auf die laesio enormis) entschieden würde. Richtigerweise wie ich meine.
 

eddm_muc

Aktives Mitglied
15.08.2012
165
0
MUC
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Ein sehr kundenfreundliches Urteil das den Interpretationsspielraum der EU-Regelung endlich mal eindämmt.
Wen interessiert schon wie verspätet der Abflug war. Als Kunde ist doch einzig interessant wann ich am Ziel ankomme. Eigentlich Wahnsinn von AF dass man da nicht auf Kulanzbasis eine Einigung gefunden hat. Jetzt haben alle Airlines das Problem dass ein Urteil über diese Problematik entschieden hat...
Man schimpft ja viel über die EU, aber wir können überhaupt in der EU froh sein dass die Airlines durch die Regelungen nicht machen was sie wollen. Dieses hoffen auf Kulanz wie es in den USA üblich ist finde ich nicht gerade angenehm als Flugreisender.

Na ja, AF war einfach dumm, denn sie hätten in dem Fall zahlen müssen, weil es ein durchgehendes Ticket war.
Auch hier kann ich nur jedem raten, das Urteil genau durchzulesen.
In Satz 34 steht ziemlich klar, dass das Urteil nur für Flüge greift die sich auf den beim CI vorgelegten Flugschein und dessen Endziel bezieht. Wer also Segmente gebucht hat oder unterschiedliche Airlines mit eigenen Tickets geht weiterhin leer aus.
Und Wetter, Technik etc. schliessen weiterhin alles aus.
Link zum EugH Urteil C11/11
InfoCuria
 
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