Passagierin Tot .die Airline führt keine Notlandung durch .

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cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
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FRA
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Allerdings darf man das Selfie nicht ohne Weiteres veröffentlichen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nämlich u. a. in §§ 22 und 33 KunstUrhG ausformuliert.

Danke!

Recht interessant, dass nach § 22 bei Verstorbenen ausdrücklich eine Einwilligung der Angehörigen verlangt wird. D. h. ich kann die Bildrechte auf meine Leiche anscheinend gar nicht selbst regeln (ähnlich zum Organspenderausweis). Finde ich gar nicht gut.