Stimmt grds. für das Kaufrecht. Hat aber nichts mit einem Beförderungsvertrag zu tun. Oder wolltest du gleich das ganze Flugzeug kaufen?
Es wären wie weiter oben geschrieben ganz normal die Erklärungen anhand des objektiven Empfängerhorizonts, §§ 133, 157, auszulegen.
Das ist konkret in der Tat gar nicht mal so leicht. Das Angebot auf Vertragsschluss kommt hier vom Reisenden, das dann von der Airline jedenfalls durch Aus- bzw. Zustellung des Tickets angenommen wird.
Da der Reisende seine Flugbuchung vermutlich nicht über ein spezielles "A 380-Portal" vorgenommen hat, dürfte sehr schwer sein, nachzuweisen, dass für die Airline bei einer ganz normalen Fluganfrage objektiv erkennbar war, dass für den Reisenden entscheidend gewesen ist, im A380 befördert zu werden.