LX: Entschädigung bei Flugstreichung wegen technischer Probleme?

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nobetterwaytocry

Erfahrenes Mitglied
24.10.2010
682
0
FRA

Selbst wenn er in ARIAL 48 und caps lock posten wuerde, waeren mir seine Beitraege lieber, als jeder beckmesserische Post ohne jeglichen Informationswert und Themenbezug.

TT: Ich gebe Hippo absolut Recht. Bei Deinem Flugprofil kann ich mir gut vorstellen, dass Du eine wesentlich lukrativere Kompensation erhaeltst als eigentlich noetig.

Um die Frage zu beantworten: Ja, normalerweise 250 Euro.
EDIT: Da stand zunaechst 600, das war aber leider falsch.
 
Zuletzt bearbeitet:

Theisener

Erfahrenes Mitglied
Heute morgen Flug BSL - NCE Abflug 06h25 Ankunft 07h45 gecanceled wegen technical reason !! Umgebucht auf BSL - DUS - NCE mit Ankunft 13h55 !!!

Ist hier eine Entschädigung nach EU Recht geschuldet ?

Ich verstehe diese Bestimmungen nicht so gut....


Ich würde es auch an erster Stelle bei der Airline direkt versuchen.
Wenn kein Weiterkommen, gib es direkt EUClaim.de und ärgere Dich nicht weiter ;)
 

Simbi

Erfahrenes Mitglied
07.10.2009
657
27
DUS und BRU
Hatte vor einem halben Jahr Ansprüche bei LH angemeldet. Auch wegen technical. LH hat das ganze dann (wie hier im Forum schon öfter beschrieben) abgewiegelt. Wäre nicht ihr Verschulden etc. An einem Rechtsstreit hatte ich keinen Spass.

Ein paar Meilen aus Kulanzgründen sollten aber schon möglich sein.
 

bettina7411

Erfahrenes Mitglied
23.04.2011
766
1
VIE
Hatte einmal einen vergleichbaren Fall. Kommt auf den Abflug an. Wie viel später war der?

Tipp: Mit Rechtsschutzversicherung drohen. Hilft bei mir sehr oft ...
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
Auch ich teile die weiter oben in dem ganzen Geplänkel gepostete Einstellung, das HON CIRCLE LS aufgrund seines Flugprofils mit ganz guter Wahrscheinlichkeit das Thema auf dem kleinen Dienstweg mit dem SWISS-Kundendienst in Basel regeln können sollte.
 

4712

Frühstücksdirektor
14.03.2010
1.088
1
STR
Nach einer Swiss Flugstreichung ZRH STR habe ich mich an die Basler gewandt mit der Form

Customer Service

und bekam recht kurzfristig einen sehr freundlichen Antwortbrief und eine Gutschrift mit 250 Euro
 
Zuletzt bearbeitet:

Flux

Erfahrenes Mitglied
18.09.2010
381
1
LSME
Hänge mich hier 'mal an. Es geht um einen Edelweiss-Flug ZRH - LPA, der wegen "technischer Wartung" um ca. 3.5 Stunden verspätet war. Eine Bitte um Entschädigung an die Airline wurde abgelehnt, jedoch nicht wie erwartet unter Berufung auf "aussergewöhnliche Umstände", sondern weil die betreffende EU-Regelung angeblich nicht an die Schweiz übermittelt wurde und daher nicht gültig sei:

Wir bedauern, dass anlässlich Ihres Abfluges nach Las Palmas zu der von Ihnen geschilderten Situation gekommen ist. Vor dem Abflug in Zürich zeigte sich, dass ein nicht vorhersehbarer Wechsel eines Kabels vorgenommen werden musste war, was konsequenterweise die notwendigen technischen Arbeiten nach sich zog. Dadurch verzögerte sich der Abflug nach Las Palmas. (...)
Edelweiss ist ihren Verpflichtungen gegenüber allen betroffenen Fluggästen auch anlässlich dieses Abfluges vollumfänglich nachgekommen. Die betroffenen Fluggäste erhielten alle ihnen zustehenden so genannten Careleistungen. Forderungen um Zahlungen von Kompensationsleistungen im Verspätungsfall können wir unter den vorliegenden Umständen nicht nachkommen, denn das in den EU-Mitgliedstaaten geltende Recht gemäss EuGH-Urteil vom 19. November 2009, wonach bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden Ausgleichszahlungen geschuldet sind, gilt in der Schweiz nicht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens übernimmt die Schweiz den sogenannten „acquis communautaire“, das heisst neben den Rechtsbestimmungen die zu ihrer Umsetzung, Interpretation und Anwendung erlassenen Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichtshofes und der Kommission der EU, ohne weiteres, wie diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens bestanden haben; dieser Stichtag ist der 21. Juni 1999. Alle weiteren Entscheide, die nach diesem Datum EU-seitig ergangen sind, müssen gemäss dem letzten Teil von Art. 1 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens der Schweiz übermittelt werden. Für die Anerkennung für die Schweiz bedarf es dann noch der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss im Sinne des Luftverkehrsabkommens. Fehlt es an einer solchen Übermittlung und Anerkennung durch den Gemischten Ausschuss, kann die entsprechende Interpretation durch den EuGH oder die Kommission in der Schweiz nicht zur Anwendung kommen. Soweit ersichtlich, hat die EU bis heute noch keinen einzigen Entscheid etc. der vom EuGH oder von der Kommission gefällt worden ist, an die Schweiz übermittelt, noch ist ein solcher dem Gemischten Ausschuss vorgelegt worden, insbesondere nicht der vorgenannte EuGH-Entscheid vom 19. November 2009. Mangels dieser Übermittlung an die Schweiz und mangels Genehmigung nach den Regeln des Luftverkehrsabkommens ist somit der Entscheid vom 19. November 2009 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Stimmt das, oder ist nur ein Versuch, mich abzuwimmeln?