AB: Justfly Teilstrecke stornieren, Steuern zurück?

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Pascal1101

Erfahrenes Mitglied
31.12.2013
526
79
DXB
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Hallo zusammen,

Ich habe leider gerade das Problem, dass ich den Rückflug eines round trip, justfly, AB tickets aus terminlichen Gründen nicht antreten kann. Der Tarif lässt sich ja leider nicht stornieren, daher nun die Frage, ob es möglich ist, für den nicht genutzten Rückflug die Steuern und Gebühren zurück zu erhalten. Falls nein, bleibt ja im Prinzip nur ein no-show und Abschreibung der Kosten.

Höre gerne, falls jemand eine Idee hat.
 

_AndyAndy_

Erfahrenes Mitglied
07.07.2010
6.008
633
.de
Ja, die Steuern und Gebühren gibt es immer zurück. AB will aber 25 € Bearbeitungsgebühr, was rechtswidrig ist, aber trotzdem praktiziert wird.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.063
1.557
zum Thema Bearbeitungsgebühren gibt es ja einen neuren BGH Beschluss vom April diesen Jahres wo die Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühr feststellt.

Aber gibt es Neuigkeiten zum "Treibstoff- und Sicherheitszuschlag" wie es gerne bei AirBerlin ausgewiesen wird? Denn der Treibstoffzuschlag scheint ja doch ein strittiger Punkt zu sein
 

geos

Erfahrenes Mitglied
23.02.2013
10.642
4.960
sog. "Treibstoffzuschlag" ist ein ganz normaler Tarifbestandteil der Fluggesellschaft; es handelt sich dabei um keine Steuer oder Gebühr.
 
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alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.063
1.557
Aber wie verhält es sich wenn die Airline diesen entsprechend kombiniert als Treibstoff- und Sicherheitszuschlag unter Steuern und Gebühren ausweist?

Denn es dürfte ja wohl eindeutig gegen den Grundsatz von §242 BGB verstossen wenn die Airline den Vorteil nutzt diesen nicht in den Preis ein zu rechnen um dann günstige Prämienflüge für die dann doch noch Steuern und Gebühren erhoben werden dann diesen Treibstoffzuschlag sich doch noch extra bezahlen zu lassen auf der anderen Seite aber im Fall wenn es in die ungünstige Richtung läuft an zu kommen das ist Bestandteil des Flugpreises
 
A

Anonym39282

Guest
AB schlüsselt das in der Rechnung auf in Treibstoff / Sicherheitszuschlag und Steuern, wobei dort nur die Luftverkehrssteuer aufgeführt ist. Es dürfte ja wohl noch andere Steuern geben. Die Umsatzsteuer wir in der Rechnung mit 0 angegeben und der Gesamtbetrag als nicht der Umsatzsteuer unterliegend
 
30.07.2016
3
0
Wie sieht ds eigentlich juristisch aus - nach Merkels Terrorrecht - wenn man einen Flug via OTA bucht.

NAch Menschenverstand muss die Airline jad em Kunden die Taxes erstatten - OTA sollte ja anch der Bcuhung raus sein und seine kriminellen Finger von der Bcuhung lassen auch wenn viele Airline und die kiminellen abzocker von OTA das anders sehen)

Wenn man nach Intelligenzbürger Menschenverstand geht:

1. Die Airline muss alle Steurn&Gebühren die real anfallen erstatten egal ob asugewiesen oder durch Phantasienamen abgegolten ala "Surcharges etc)
2. Die Airline muss direkt an den Kunden bezahlen

Dann könnte man doch über OTA´s zum realen Preis bcuhen und sich dann am Betrügerischen OTA denn den Rabatt darf ja niemand einhalten, da er ja für die Buchung beim Betrüger gewährt wurde zurückfordern da ja gebcuht wurde und die bedingungd es BEtrüger somit erfüllt wurden.

Therethsich sollten intelligenzbürger so überleben können ohne am MERKELS irrem terror- und Unrechtsregime teilnehmen zu müssen.

Aber wahrscheinlcih werden die Kapitalistscihen Betrüger genau das nicht tun und die midnerwertigen glecihgeschalteten Laienrichter die immer für die Wirscthaft urteilen müssen weil die Ire das so vorgibt diesen betrug noch decken, oder?
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.063
1.557
Die Umsatzsteuer fällt ja aber nur für innerdeutsche Flüge an Flüge ins Ausland sind umsatzsteuerfrei daher die null bei der Umsatzsteuer.

Zum Treibstoffzuschlag habe einen Artikel der Verbraucherzentrale Brandenburg gefunden:
"Die ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie weitere ersparte Kosten zum Beispiel für Verpflegung und Kerosin sind immer zu erstatten, wenn ein Passagier den gebuchten Flug nicht antritt", so Fischer-Volk. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nach einem aktuellen Urteil (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13) auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt."

Aber ist das Argument wer nicht fliegt verbraucht keinen Treibstoff also kein Treibstoffzuschlag schon mal von einem Gericht behandelt worden?
Ich selbst habe noch zwei Flugstornos aus dem letzten Jahr der netto Flugpreis mit 3 bzw. 12Euro interessiert da absolut nicht die Steuern und Gebühren schon aber bevor Airberlin die nächsten Mahnbescheide von mir bekommt wäre es gut die Rechtslage etwas genauer zu kennen.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.063
1.557
ja zu Hause ich habe leider das Schreiben nicht mit dem Notebook gefertigt ist aber ein Beschluss vom April diesen Jahr im April der dem EuGH wegen anderen Punkten in der Hauptsache vorlegt vielleicht lässt sich das über die Pressemittelungen raus bekommen ansonsten dauert es bis Mittwoch
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
4.063
1.557
bearbeiten klappt nicht (warum???) BGH I ZR 220/14 ist sogar ein AirBerlin Verfahen die RN23:
Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt-Klausel zu Recht als nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam angesehen, auch wenn das Klauselverbot gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, dem die Beklagte in Ziffer 5.2 Satz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung getragen hat, spezieller ist. Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts, mit der in Allge-meinen Geschäftsbedingungen unter Verstoß gegen § 307 BGB eigene Gemeinkosten auf den Vertragspartner verlagert werden, ist schon dem Grunde nach unzulässig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Entgelt herabgesetzt werden kann. Die §§ 308 und 309 BGB stehen selbständig neben § 307 BGB. Dementsprechend sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, auch wenn sie mit den §§ 308, 309 BGB vereinbar sind, regelmäßig noch selbständig nach § 307 BGB zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, NJW-RR 2005, 1496, 1498; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 49 und 343).

Es ist zwar noch nicht endgültig aber ich habe es auf jeden Fall in meinem Forderungsschreiben erwähnt mal sehen was es bringt aber AirBerlin wird wohl einen zweiten und dritten Mahnbescheid brauchen um Geld raus zu rücken