Flugumbuchung, Ersatzansprüche

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kingkonst

Überfahrenes Mitglied
17.03.2010
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Eine etwas kompliziertere Frage:

Ausgangsposition: VIE-AMS-BGO, 9 PAX, Abflug am 7.12.12 um 06:55, mit KLM.

Da AMS wegen Schneefalls geschlossen, Riesenwarteschlange vor dem KLM-Schalter. Da keine Verpflegung durch KLM, haben wir diese selber organisiert.

Umbuchung durch KLM auf VIE-OSL-BGO, Abflug am 7.12 um 10:20, Planmäßige Ankunft in BGO um 14:35. Das TIX weisst normale Buchungsklassen auf, soweit für mich ersichtlich.

Technical auf der OS-Maschine, Maschine wird deboarded, neue Maschine, sehr verspäteter Abflug. Anschlussflug OSL-BGO wird auf 17:45 umgebucht,ist allerdings auch verspätet, finale Ankunft in BGO 18:45.



Mein Gedankengang wäre:

*Rechnungen über Getränke in VIE an KLM, mit dem Hinweis auf nicht vorhandene Verpflegung. Beim Rest war KLM sehr kulant, ich will hier nicht wirklich maximieren. Für die Umbuchung kann KLM nichts, da wetterbedingt.

* OS hingegen hatte ein Technical. Versorgung gabs natürlich keine, wurde dann in Eigenregie über die SEN-Lounge gemacht:D. Wir sind über vier Stunden zu spät am Zielort, und mussten per Taxi anstatt per Abholung zum Ort gelangen. Ich würde OS das Taxi, sowie die Verpflegung in OSL in Rechnung stellen, sowie zusätzlich die anfallende EU-Kompensation (VIE-BGO sind 1540km lt. gcmap, über 3h müssten dementsprechend 400 p.P. sein).


Meine Fragestellung ist: ich habe eigentlich kein Vertragsverhältnis mit OS, wird es ein Pingpongspiel zwischen KLM und OS?
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.590
17
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Meine Fragestellung ist: ich habe eigentlich kein Vertragsverhältnis mit OS, wird es ein Pingpongspiel zwischen KLM und OS?
Nach der EU-Verordnung ist immer die jeweilige Fluggesellschaft, die den Flug ausführt verantwortlich für die Kompensationsansprüche. Insofern hast Du Glück und kannst ohne Ping-Pong dich direkt an OS wenden. Ob allerdings Taxi + Kompensation gefordert werden können, müsstest du mal nachschauen. Ich meine mal gelesen zu haben, dass die Kompensation eine Pauschale für evtl. entstandener Schaden ist. Da zusätzlich zur Kompensation die Pflicht zur Betreuung in der Verordnung explizit ausgewiesen ist, müsste das einfordern der Verpflegung aber m.E. zusätzlich gehen.