OS: Wieder einmal - AUA ersten Leg verfallen lassen

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billigflieger

Erfahrenes Mitglied
20.02.2014
380
0
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Lasst es bitte den OP wenigstens Versuchen...

Würde gerne Wissen was dabei rauskommt.
 

BorussiaMG

Erfahrenes Mitglied
27.03.2012
1.576
39
Eigene Erfahrung aus diesem Jahr zeigt, dass sowohl UA als auch LH, mit Touchdown des verpassten Legs, ihre restlichen Segmente auf void setzen. Nichts Theorie oder Spekulation, sondern selbst so erlebt.

@MRHN: Du sprichst was ganz anderes an!
 

manacapuru

Reguläres Mitglied
01.05.2013
64
11
Meine Erfahrung aus 2013: Flug VCE-VIE-BKK und retour. Wollte letztes leg verfallen lassen. Antwort AUA: Kein Problem. Teilen Sie dies in BKK beim Einchecken mit! Ich habe das dann von ihm schriftlich verlangt und es gab kein Problem. Ich bin in VIE raus und hab mein Gepäck abgeholt. lg
 
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ilhayahelwa

Erfahrenes Mitglied
30.12.2010
498
1
VIE/AKL
Offenbar gibt es hier einige, die den Thread gern ins Lächerliche ziehen.
Nur weil sich Unternehmen in der Praxis nicht an die geltende Rechtslage halten, ist es nunmal trotzdem die Rechtslage.

Ich bin zwar der Meinung, dass diese Rechtslage aus wirtschaftlicher Sicht nicht bestehen kann.
Dennoch müssen sich die Fluglinien aber eben darauf einstellen und ihre Tarife so ausrichten, dass sie auch bei Anwendung des geltenden Rechts wirtschaftlich funktionieren. Dass das im Ende für viele Passagiere eher Nachteile als Vorteile bringt ist klar.

Wichtig ist auch, Kandidaten darauf hinzuweisen dass die Sache zu probieren ziemlich sicher in die Hose geht, langwierig und mühsam wird. Dennoch, wenn jemand bereit ist das zu probieren - warum nicht?

Tatsächlich gibt es zwei Möglichkeiten:

1) Die IT von OS erkennt den Fall rechtzeitig und setzt die restlichen Segmente auf void: Am Schalter beinspruchen, sich den Grund der Stornierung schriftlich bestätigen lassen und sodann Umbuchungskosten bzw. wenn abgelehnt neues Ticket (ggf. mit Fremdairline, wenn OS nicht kooperiert) kaufen. Nach Abschluss der Reise alles einklagen. Wird Jahre dauern, aber letzlich wird OS aus Kulanz zahlen um weitere höchstgerichtliche Judikatur zu verhindern.

2) Die IT von OS erkennt den Fall nicht (mir auf BUD-VIE bereits einmal passiert) und man kommt ganz normal mit. War selbst überrascht!



Und am wichtigsten: Uns hier am Laufenden halten! :)
 

GrandClass

Erfahrenes Mitglied
21.07.2009
710
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Kann man sich nicht einfach an die Geschäftsbedingungen halten?! Ich möchte das Gejaule einiger hier erleben wenn Flug- oder Hotelpersonal bzw. eigene Kunden ihnen gegenüber so "trickreich" und "wichtig" auftreten würde.
 
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ilhayahelwa

Erfahrenes Mitglied
30.12.2010
498
1
VIE/AKL
Kann man sich nicht einfach an die Geschäftsbedingungen halten?! Ich möchte das Gejaule einiger hier erleben wenn Flug- oder Hotelpersonal bzw. eigene Kunden ihnen gegenüber so "trickreich" und "wichtig" auftreten würde.

Von einer europäischen Fluglinie sollte man doch die Einhaltung des geltenden Rechts erwarten können.
Ebenso kann die Airline erwarten, dass sich die Passagiere an die Gesetze halten.

OGH-Judikatur ist aber im Stufenbau der Rechtsordnung nunmal über AGBs von privaten Unternehmen.

Die Zeit von "Leben und Leben lassen" ist in der Airlinebranche leider lange vorbei, was ich bedaure.
Warum sollte man dann als PAX noch großartig Rücksicht auf die Interessen der Fluglinie legen? Die Airlines machen dies auch nicht (mehr).
 
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born2fly

Erfahrenes Mitglied
25.10.2009
5.548
2.708
FRA
Meine Erfahrung aus 2013: Flug VCE-VIE-BKK und retour. Wollte letztes leg verfallen lassen. Antwort AUA: Kein Problem. Teilen Sie dies in BKK beim Einchecken mit! Ich habe das dann von ihm schriftlich verlangt und es gab kein Problem. Ich bin in VIE raus und hab mein Gepäck abgeholt. lg

Hä? Erstes Leg? Hast Du VCE-VIE verfallen lassen oder den ganzen Faden nicht gelesen?
 

nhobalu

Forumskater
18.10.2010
11.183
1.026
im Paralleluniversum
Weil ich heute Abend gut gelaunt bin, versuche ich es mal mit einer ernsten Antwort. Mal schauen, ob es klappt...

Mit dem Kauf eines Tickets akzeptiert man die Beförderungsbedingungen. Darauf wird sich die Fluglinie berufen.
Das erste Leg verfallen lassen, wird - außer bei einem voll flexiblen Tarif, der das ausdrücklich erlaubt - ausnahmslos dazu führen, dass das restliche Ticket verfällt.

Das mag man zwar im Nachgang vor Gericht anfechten - mit ungewissem Ausgang. Aber die Reise ist dann trotzdem durch.

Es gibt nur einen sinnvollen Rat: Reise in gebuchter Reihenfolge abfliegen. Punkt. Ende der Diskussion.

Sollte sich der TO dennoch anders entscheiden, dann bin ich interessiert daran, die Erlebnisse hier zu lesen und zu erfahren, was passiert.
 

Ein Klavierspieler

Erfahrenes Mitglied
10.04.2015
655
238
Ist doch gut.....jedem Tierchen sei Plaisierchen
Er darf berichten,wenn er mitkommt...er soll berichten wie die Nacht im NH Vienna Airport war, im gegensätzlichen Fall
und er müsste berichten,wie die Gesichter am Schalter der AUA auf seine Anwaltsfantasien reagiert haben
 
A

Anonym38428

Guest
Sehr gut. Dann können wir nun zu den wesentlichen Fragen dieses Stranges kommen - was hat MRHN versucht uns mitzuteilen? Und wer ist eigentlich dieses PHI?
 

mbraun

Erfahrenes Mitglied
09.07.2011
2.348
3.458
Bin ja kein Jurist, aber ich verstehe das Urteil (bzw. den Artikel) so, dass sie ihn zwar mitnehmen (müssten), dann aber eine Neuberechnung des Fluges vornehmen würden:
Bestimmte Kombinationen aus Hin- und Rückflügen sind, beispielsweise wegen der Abflugzeiten, günstiger als andere. Buchen Fluggäste mehrere solche Kombinationen nur mit dem Zweck, später Teilstrecken davon verfallen zu lassen, weil dies für sie "unterm Strich" günstiger ist, so können Fluggesellschaften gegebenenfalls ein erhöhtes Entgelt verlangen.
(...)
Ausschlaggebend für die Berechnung des zusätzlichen Entgelts soll der Preis der tatsächlich geflogenen Strecke zum Zeitpunkt der Buchung sein.

Das entspricht ja auch den AUA-AGBs:
Flugpreise gelten nur für die Beförderung vom tatsächlichen Abflugs- zum Bestimmungsort, ausgenommen anderes ist ausdrücklich vereinbart.
(...)
Der Flugpreis wird in Übereinstimmung mit unseren Tarifen berechnet, welche am Tag der Zahlung des Tickets für die gewählte Reiseroute zu einem bestimmten Datum gelten. Sollten Sie Ihre Reiseroute oder das Datum Ihrer Reise ändern, kann dies daher Einfluss auf den zu bezahlenden Flugpreis haben.

Eine Neuberechnung würde sicherlich nicht zu seiner Zufriedenheit ausfallen...
 

ilhayahelwa

Erfahrenes Mitglied
30.12.2010
498
1
VIE/AKL
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument....=JJT_20121217_OGH0002_0040OB00164_12I0000_000

3.2. Nimmt der Kunde nur einen Teil der Leistung - hier nur einen von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots - in Anspruch, befindet er sich im Übrigen im Gläubigerverzug. Dies führte nach dispositiven Recht nicht zur Erhöhung des Entgelts; vielmehr müsste sich die Fluglinie bei Unterbleiben ihrer Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nach § 1168 ABGB Ersparnisse oder einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde auf die Inanspruchnahme einer Leistung verzichtet (10 Ob 205/01x; 3 Ob 126/11t mwN; RIS-Justiz RS0021831; RS0025771). Denn der Unternehmer hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks (RIS-Justiz RS0021809). Demgegenüber muss der Kunde nach der beanstandeten Klausel nicht nur den gesamten ursprünglich vereinbarten Preis, sondern unter Umständen sogar einen Aufpreis zahlen. Damit steht er jedenfalls schlechter als nach dispositivem Recht. Daher ist zu prüfen, ob ein besonderes Interesse der Beklagten diese Abweichung vom dispositiven Recht rechtfertigt.

3.3. Die Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang auf ihr Interesse an der Durchsetzung ihres Tarifsystems. Sie möchte (beispielsweise) auf geringere Preiserwartungen am Abflugort eines Zubringerfluges reagieren oder Touristen, die in der Terminplanung flexibler sind, durch das Angebot von Hin- und Rückflügen mit einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer günstigere Preise anbieten können, ohne damit auch anderen Kunden, die bereit sind, für Teile der jeweils angebotenen Leistungen einen höheren Preis zu zahlen, das Ausnutzen dieser günstigeren Angebote zu ermöglichen. Die Klausel dient damit, wie der deutsche Bundesgerichtshof in Parallelverfahren gegen Mitbewerber der Beklagten festgehalten hat (Xa ZR 101/09; Xa ZR 5/09), dem legitimen Ziel der Fluglinie, den Preis jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können. Dazu muss sie die Umgehung dieses Tarifsystems verhindern.

3.4. Dieses Ziel rechtfertigt zwar nicht die früher in Geschäftsbedingungen (auch) der beklagten Fluglinie enthaltene Bestimmung, wonach bei Nichtnutzung eines Flugscheinabschnitts der gesamte Flugschein verfiel. Die Verpflichtung zur Aufzahlung auf jenen Preis, der zum Buchungszeitpunkt für die jeweilige Teilleistung zu leisten gewesen wäre, ist jedoch grundsätzlich ein verhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung des legitimen Ziels. Insofern schließt sich der Senat den diesbezüglichen Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofs an (Xa ZR 101/09; Xa ZR 5/09).

3.5. Die beanstandete Klausel erfasst allerdings nicht nur Fälle, in denen der Fluggast von vornherein die Nutzung nur eines von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots beabsichtigt und so das Tarifsystem der Beklagten bewusst umgeht.Sie belastet auch Kunden, die zunächst das Kombinationsangebot nutzen wollten und sich erst später - etwa wegen des Versäumens oder der Verspätung eines Zubringerfluges oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne - anders entschließen. In diesen Fällen liegt kein bewusstes Ausnutzen der Tarifstruktur der Beklagten vor. Das fällt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen entscheidend ins Gewicht. Denn hier steht dem allgemeinen Interesse der Beklagten am Aufrechterhalten ihrer Tarifstruktur ein mangels Umgehungsabsicht konkret schützenswertes Interesse des Kunden an der Anwendung des dispositiven Rechts gegenüber. Ein vergleichbar konkretes (dh auf die jeweilige Beförderung bezogenes) Interesse an der Aufzahlung hat die Beklagte nicht, da sie durch die Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung nicht nur keine zusätzlichen Kosten hat, sondern sich regelmäßig auch Aufwendungen erspart oder - zumal bei den im Flugverkehr üblichen Überbuchungen - einen frei gewordenen Platz anderweitig besetzen kann.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
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Meine Erfahrung aus 2013: Flug VCE-VIE-BKK und retour. Wollte letztes leg verfallen lassen. Antwort AUA: Kein Problem. Teilen Sie dies in BKK beim Einchecken mit! Ich habe das dann von ihm schriftlich verlangt und es gab kein Problem. Ich bin in VIE raus und hab mein Gepäck abgeholt. lg

Guter Beitrag, wird dem OP helfen.
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.928
4.422
Im übrigen würde ich nicht darauf pochen, dass österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
Stichworte:
Point of Sale
BCN

Das eingebrachte Stichwort Neuberechnung ist auch nicht zu verachten.
 
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Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
10.928
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Ich habe gestern dünnen Stuhlgang gehabt.
Obwohl ich Bananen gegessen hatte.
War auch überrascht.

Zuviele Hustinettem wirken abführend..

Mit PHI sind vermutlich die Philippinen gemeint. AngelesCity wird ab PMI 2x täglich mit der LAN mit A380 verbunden, damit deutsche und englische Tagestouristen Heiratspläne schmieden können. Das Ticket wird um die YQ reduziert, wenn man ein innerbrasilianisches Leg vorne anfügt.
 
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on_tour

Erfahrenes Mitglied
01.08.2010
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