3.2. Nimmt der Kunde nur einen Teil der Leistung - hier nur einen von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots - in Anspruch, befindet er sich im Übrigen im Gläubigerverzug. Dies führte nach dispositiven Recht nicht zur Erhöhung des Entgelts; vielmehr müsste sich die Fluglinie bei Unterbleiben ihrer Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nach § 1168 ABGB Ersparnisse oder einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde auf die Inanspruchnahme einer Leistung verzichtet (10 Ob 205/01x; 3 Ob 126/11t mwN; RIS-Justiz RS0021831; RS0025771). Denn der Unternehmer hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks (RIS-Justiz RS0021809). Demgegenüber muss der Kunde nach der beanstandeten Klausel nicht nur den gesamten ursprünglich vereinbarten Preis, sondern unter Umständen sogar einen Aufpreis zahlen. Damit steht er jedenfalls schlechter als nach dispositivem Recht. Daher ist zu prüfen, ob ein besonderes Interesse der Beklagten diese Abweichung vom dispositiven Recht rechtfertigt.
3.3. Die Beklagte stützt sich in diesem Zusammenhang auf ihr Interesse an der Durchsetzung ihres Tarifsystems. Sie möchte (beispielsweise) auf geringere Preiserwartungen am Abflugort eines Zubringerfluges reagieren oder Touristen, die in der Terminplanung flexibler sind, durch das Angebot von Hin- und Rückflügen mit einer bestimmten Mindestaufenthaltsdauer günstigere Preise anbieten können, ohne damit auch anderen Kunden, die bereit sind, für Teile der jeweils angebotenen Leistungen einen höheren Preis zu zahlen, das Ausnutzen dieser günstigeren Angebote zu ermöglichen. Die Klausel dient damit, wie der deutsche Bundesgerichtshof in Parallelverfahren gegen Mitbewerber der Beklagten festgehalten hat (Xa ZR 101/09; Xa ZR 5/09), dem legitimen Ziel der Fluglinie, den Preis jeweils entsprechend der unterschiedlichen Nachfragesituation privatautonom zu gestalten, sich damit den jeweiligen Markterfordernissen anzupassen und so jeweils den für sie besten auf dem Markt erzielbaren Preis fordern zu können. Dazu muss sie die Umgehung dieses Tarifsystems verhindern.
3.4. Dieses Ziel rechtfertigt zwar nicht die früher in Geschäftsbedingungen (auch) der beklagten Fluglinie enthaltene Bestimmung, wonach bei Nichtnutzung eines Flugscheinabschnitts der gesamte Flugschein verfiel. Die Verpflichtung zur Aufzahlung auf jenen Preis, der zum Buchungszeitpunkt für die jeweilige Teilleistung zu leisten gewesen wäre, ist jedoch grundsätzlich ein verhältnismäßiges Mittel zur Durchsetzung des legitimen Ziels. Insofern schließt sich der Senat den diesbezüglichen Erwägungen des deutschen Bundesgerichtshofs an (Xa ZR 101/09; Xa ZR 5/09).
3.5. Die beanstandete Klausel erfasst allerdings nicht nur Fälle, in denen der Fluggast von vornherein die Nutzung nur eines von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots beabsichtigt und so das Tarifsystem der Beklagten bewusst umgeht.Sie belastet auch Kunden, die zunächst das Kombinationsangebot nutzen wollten und sich erst später - etwa wegen des Versäumens oder der Verspätung eines Zubringerfluges oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne - anders entschließen. In diesen Fällen liegt kein bewusstes Ausnutzen der Tarifstruktur der Beklagten vor. Das fällt bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen entscheidend ins Gewicht. Denn hier steht dem allgemeinen Interesse der Beklagten am Aufrechterhalten ihrer Tarifstruktur ein mangels Umgehungsabsicht konkret schützenswertes Interesse des Kunden an der Anwendung des dispositiven Rechts gegenüber. Ein vergleichbar konkretes (dh auf die jeweilige Beförderung bezogenes) Interesse an der Aufzahlung hat die Beklagte nicht, da sie durch die Nichtinanspruchnahme einer Teilleistung nicht nur keine zusätzlichen Kosten hat, sondern sich regelmäßig auch Aufwendungen erspart oder - zumal bei den im Flugverkehr üblichen Überbuchungen - einen frei gewordenen Platz anderweitig besetzen kann.