@umsteiger
Der EuGH hat Kriterien für die 'große Verspätung' aufgestellt (nämlich: über drei Stunden). Leider gibt es solche Kriterien durch die Rechtsprechung noch nicht für die 'Verfrühung' eines Fluges. Insofern sind Gerichtsverfahren z. Z. (noch) mit hohen Risiken verbunden.
Und selbst der von mir angeführte.BGH-Fall, in welchem es zu einer Vorverlegung des Fluges um acht Stunden und auch zu einer entsprechend verfrühten Ankunft kam, gab der BGH in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass er die komplette (und nicht nur die um die Hälfte gekürzte) Ausgleichsleistung zugebilligt hätte (worauf es zu einem Anerkenntnis durch die Aurline kam. - Soll heissen: würde man die 'Verfrühung' als Annullierung qualifizieren, gäbe es bei der verfrühten Ankunft am Endziel gem. Gesetzestext nur 50 % der Ausgleuchsleistung.
Da muss ich dir widersprechen.
Zum EuGH:
Im Verspätungs-Urteil hat der Gerichtshof ja nicht nur entschieden, dass die VO eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die bei Verspätungen durch analoge Anwendung d. Art. 5 zu schließen ist. Er hat auch die Verspätung von der Annullierung abgegrenzt und in diesem Rahmen die Annullierung näher bestimmt. Indem er auf den FLUGPLAN abstellte (s.o.).
Dein Denkfehler ist, dass du eine Flugvorverlegung mit einer Verspätung gleichsetzt und deswegen zum Schluss kommst, dass ja noch keine Entscheidung vorliege, wie groß die "Verfrühung" sein müsse, damit sie ausgleichspflichtig werde. Dabei sind das zwei völlig unterschiedliche Dinge.
Entscheidend ist wie gesagt der FLUGPLAN. Immer wenn dieser geändert wird, handelt es sich nicht mehr um denselben Flug, den man gebucht hat. Eine Flugplanänderung kann die Strecke betreffen und/oder die Flugzeit. Ob die Flugzeit nach Vorne oder nach Hinten gelegt wird, ändert rein gar nichts daran, dass der ursprüngliche Flugplan aufgegeben wurde.
Das Wesen der Verspätung ist es hingegen, dass am Flugplan festgehalten wird. Mann WILL pünktlich starten und landen. Schafft es aber aus tatsächlichen Gründen nicht und fliegt der planmäßigen Zeit hinterher.
Theoretisch könnte es auch eine "Verfrühung" geben. Das wäre dann, wenn man eigentlich um 12 Uhr fliegen möchte, aber "aus Versehen" schon früher startet. Hat allerdings in der Praxis null Relevanz.
Startet man hingegen planmäßig früher, ist es eben keine "Verfrühung", sondern die planmäßige Durchführung des NEUEN Fluges, während es den alten Flug nicht mehr gibt. Der wurde annulliert. Mit allen rechtlichen Folgen.
Nun zu dem anderen Problem, dem der nach deiner Auffassung dann gesetzlich vorzunehmenden Reduzierung um die Hälfte nach Art. 7 II:
Das ist lediglich ein Scheinproblem, da Art. 7 II tatbestandlich voraussetzt, dass ein qualifizierter Alternativflug gem. Art. 8 angeboten worden ist. Diese Norm setzt allerdings das Angebot eines Fluges voraus, der so früh wie möglich erfolgt. Erlaubt ist aber nach verständiger Auslegung erst ein Flug ab dem Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Fluges, weil der Fluggast vorher regelmäßig nicht fliegen will und oft auch gar nicht kann. Insofern erfüllt eine Vorverlegung des Fluges niemals die Anforderungen d. Art. 8, weswegen eine Reduzierung um die Hälfte tatbestandlich ausgeschlossen ist.
Nicht ausgeschlossen ist aber selbstverständlich, dass die Ausgleichszahlung gänzlich entfällt. Etwa, weil das Ersatzangebot den zeitlichen Rahmen d. Art. 5 einhält (eine bzw. zwei Stunden) oder sich die Fluggesellschaft auf außergewöhnliche Umstände berufen kann.