Der Kläger erwarb von der beklagten Fluggesellschaft einen Flugschein,
der dem Kläger bestimmte Leistungen der Airline gewährte. Allerdings macht die beklagte
Fluggesellschaft in seiner Leistungsbeschreibung die Verfügbarkeit der versprochenen Leistung
von der Leistungsbereitschaft und der Leistungsmöglichkeit am Ort der Leistungserbringung
abhängig: "nach Verfügbarkeit".
Der Kläger führt in der Klage aus, dass ihn diese Formulierung unangemessen benachteilige, weil
sie zu undeutlich sei. Er kann daraus nicht erkennen, welche konkreten Leistungen die Fluggesellschaft
nun zu leisten bereit ist und ob diese Leistungen überhaupt erbracht werde. Er als Kunde kommt seiner
Leistungspflicht, die Bezahlung des Flugscheins im Wert von X Euro, in vollem Umfang nach, aber der
Vertragspartner lasse ihn im Ungewissen darüber, ob er die zugesprochene Gegenleistung auch wirklich
erhalten werde.
Das AG X gab dem Kläger Recht. Die zitierte Formulierung, in den Leistungsbeschreibungen ausgewiesen,
sei zu unpräzise und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Formulierung benachteilige
den Kläger in unangemessener Weise. Da es für den Kläger eine unzumutbare Härte sei, wenn der
Beförderungsvertrag im Übrigen - also ohne die beanstandete Formulierung - wirksam bliebe, ist der gesamte
Beförderungsvertrag zwischen Kläger und Beklagtem unwirksam.
Der Richter folgte nicht den Ausführungen der Beklagten, die darauf verwies, dass dem Kläger aufgrund
der verwendeten Formulierung sehr wohl wissen müsse, worauf er sich einlasse. Das Gericht setzte dem
entgegen, dass die Beklagte in der Leistungsbeschreibung klar und eindeutig sein müsse. Aus Perspektive
der konkreten Situation und der Absicht des AGB / Leistungsbeschreibungsrechts ist die Sichtweise des Gerichts
zu begrüßen. Weiterhin sei die vorteilhaftere Position der Beklagten, aufgrund ihres Informationsvorsprunges
gegenüber dem Kläger zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine Schutzbedürftigkeit des Klägers, welche
wiederum eine Pflicht für die Beklagte bedeutet besonderes präzise und offene Formulierungen bei der
Leistungsbeschreibung zu verwenden.
Auch der Umstand, dass der Kläger durch ein sog. Meilenupgrade zu deutlich günstigeren Konditionen in
den Besitz des Business Class Flugscheins gekommen war, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus die
unangemessene Benachteiligung zu relativieren.
Die Unwirksamkeit des Vertrages führt zu einem Rückzahlungsanspruch, nachdem eine ohne rechtlichen Grund
erbrachte Leistung vom Kläger zurückverlangt werden kann.
[
Alle Ähnlichkeiten mit lebenden Personen / Firmen und realen Handlungen sind rein zufällig.]