EU Fluggastrechte / Annullierung

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petergrubercom

Erfahrenes Mitglied
31.05.2010
540
1
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Folgender Sachverhalt:

Flug LUG-ZRH wegen Wetter zuerst umgebucht und dann ca. 1h verspätet, in ZRH auf Vorfeldposition gelandet. Anschlusspassagiere zu anderen Flügen wurden mit Direkttransfer zum Flieger gebracht, meine +1 sowie 2 andere PAX nach VIE nicht. Daher Anschluss nach VIE um ca. 1-2min verpasst. Genau zu dem Zeitpunkt, als meiner +1 mit einem süffisanten "Sie sind zu spät dran" das Boarding verweigert wurde, war der Status des Fluges auf der ZRH-Airport Webseite noch "Einsteigen". Darauf weitere 4 Std. warten und 4 1/2 Std Verspätung auf den bereits umgebuchten Flug.

Mit "gutem Willen" wäre der Anschluss also haltbar gewesen. Da Ziel VIE, gilt die EU-VO mit gesamtem EuGH Rechtsbestand. Ansatzpunkt wäre nicht die Verspätung des ersten Fluges (wegen Wetter) sondern das Verpassen des Anschlussfluges (wegen schlechter Organisation am Boden). Die Frage ist, ob "guter Wille" bzw. "alles technisch und wirtschaftlich machbare" einklagbar ist. Oder hat man schon verloren, sobald der erste Flug auf Grund von Wetter verspätet ist und die MCT nicht mehr eingehalten wird?

Erfahrungen?

Abgesehen davon finde ich es eine Frechheit, dass LX einem Passagier, der bereits vom Vorabend umgebucht wurde, dann über 1h am Flughafen warten musste, die Tür vor der Nase zuknallt und sie weitere 4h warten lässt. Ein Direkttransfer für die 3 PAX wäre wohl drinnen gewesen, man hat es einfach nicht gemacht.
 

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
3.454
46
55
Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Ansatz wäre der Art. 4 Abs. 3 der EU-VO. Nichtbeförderung.

1. Voraussetzung: Beförderung muss noch MÖGLICH sein. Unproblematisch.

2. Voraussetzung: Keine vertretbaren Gründe. Luftfahrtunternehmen müsste nachweisen, alles getan zu haben, um die Beförderung deiner +1 zu ermöglichen. Bedeutet zwar nicht, dass ein Direkttransfer zu organisieren gewesen wäre. Aber zumindest sollte das Boarding so lange wie möglich offen gehalten und sodann wenigstens VERSUCHT worden sein, deine +1 zu befördern. Falls Luftfahrtunternehmen das nicht nachweisen kann, sind Aussichten auf die Ausgleichszahlung gut.

Das ist allerdings die Darstellung aus deutscher Sicht. Wie ein österreichisches oder Gericht der Schweiz das sehen würde...?
 
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global2011

Erfahrenes Mitglied
04.06.2011
1.535
1.119
Kurz zur Einordnung noch einmal die Begebenheit von Anfang Dezember:

Nochmals zu der Verlagerung der Flüge vom alten Flughafen Dakar (DKR) zum neuen Blaise Diagne International Airport (DSS).

TAP hat mich jetzt weniger als 3 Tage vor Abflug über eine Flugänderung informiert:

  • als Zielflughafen ist jetzt nicht mehr Dakar (DKR), sondern Thies (DSS) angegeben
  • es wurde eine neue Flugnummer vergeben (TP 1487 statt TP 1483)
  • die Flugzeiten bleiben unverändert
Aus meiner Sicht ist damit der ursprünglich gebuchte Flug storniert worden. Zwar mag die Schließung/Neueröffnung eines Flughafen und die damit einhergehende Verlagerung der Flüge ein außergewöhnlicher Umstand sein. TAP hat es aber meiner Meinung nach schuldhaft versäumt, mich rechtzeitig über die Verlagerung ihrer Flüge zu informieren (Eröffnungstermin des neuen Flughafens steht seit Monaten fest).

Aus meiner Sicht also ein klarer Fall für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, oder?

Dazu die Einschätzung von User umsteiger:

Da bin ich anderer Meinung.

Der Zeitpunkt der Info ist ja nur dann relevant, wenn KEIN außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Liegt hingegen einer vor, spielt es fluggastrechtlich keine Rolle, wann einen die Info erreicht. Und das ist nur einer von mehreren Erwägungen, die hier aus meiner Sicht allesamt gegen eine Ausgleichszahlung sprechen.

Heute die Reaktion von TAP. Motto: Sag niemals nie...

Mit Bedauern haben wir Ihren Unterlagen entnommen, dass Sie mit dem Flug TP 1483 am 08.12.2017 von Lissabon nach Dakar (DKR) von einer Flugankunftsänderung (DSS) betroffen waren zu der Sie nicht rechtzeitig informiert wurden und Sie Ihr Reiseziel dadurch erst 3 Stunden später erreichten.

[...]

Anhand der eingereichten Reklamation errechnen wir auf Basis der Verordnung EU 261/2004 einen Erstattungsbetrag von EUR 600,00. Wir werden Ihnen auf Kulanzbasis, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Betrag von total EUR 600,00 anweisen.
Scheinbar war meine Argumentation gegenüber TAP sehr stichhaltig :D
 
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TobiTobsen

Aktives Mitglied
31.10.2012
238
244
Folgender Sachverhalt:

Gebucht wurde eine Pauschalreise über VTours als Pauschalreise.

Flug CGN - TFS
OLY744 01.04.2018 um 04:40 mit Ankunft 08:35 (ist wohl so wie es aussieht annulliert)

Gestern kam folgende Umbuchung:
Flug CGN - ZRH - TFS
OLY746 01.04.2018 um 15:50 über Zürich mit Ankunft 21:15

Jetzt ist der Bekannte inklsuive Family natürlich nicht wirklich begeistert.

Steht ihnen eine Entschädgung zu?
Welche anderen Möglichkeiten hätten sie so kurzfristig?

Über die ein oder andere Expertenmeinung bin ich dankbar ;)
 
Zuletzt bearbeitet:

umsteiger

Erfahrenes Mitglied
22.01.2012
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Berlin
www.kanzlei-woicke.de
Folgender Sachverhalt:

Gebucht wurde eine Pauschalreise über VTours als Pauschalreise.

Flug CGN - TFS
OLY744 01.04.2018 um 04:40 mit Ankunft 08:35 (ist wohl so wie es aussieht annulliert)

Gestern kam folgende Umbuchung:
Flug CGN - ZRH - TFS
OLY746 01.04.2018 um 15:50 über Zürich mit Ankunft 21:15

Jetzt ist der Bekannte inklsuive Family natürlich nicht wirklich begeistert.

Steht ihnen eine Entschädgung zu?
Welche anderen Möglichkeiten hätten sie so kurzfristig?

Über die ein oder andere Expertenmeinung bin ich dankbar ;)


Da außergewöhnliche Umstände wohl auszuschließen sind, sind 400 Euro/Nase wohl sicher.

Unabhängig davon könnten sie frühestmögliche Ersatzbeförderung, also ab 4:40 Uhr, verlangen, notfalls selber buchen und Zusatzkosten erstattet verlangen. Falls möglich ohne Umstieg und mit identischen Flughäfen.

Anspruchsgegner jeweils das ausführende Luftfahrtunternehmen.
 
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longhaulgiant

Erfahrenes Mitglied
22.02.2015
10.219
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Unabhängig davon könnten sie frühestmögliche Ersatzbeförderung, also ab 4:40 Uhr, verlangen, notfalls selber buchen und Zusatzkosten erstattet verlangen.

Rein rechtlich sicher richtig. Aber je nach Airline kann das eine recht langwierige und (zunächst) kostenintensive Sache werden wenn man selbst bucht. Nur der Vollständigkeit halber.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.920
16.039
Ich kann mir angesichts des Anspruchsgegners (Olympus Aviation) nicht vorstellen, dass das alles rein praktisch leicht abzuwickeln geht. Ob es da mit einem einfachen "Einstreichen" getan ist?
 

TobiTobsen

Aktives Mitglied
31.10.2012
238
244
Ich kann mir angesichts des Anspruchsgegners (Olympus Aviation) nicht vorstellen, dass das alles rein praktisch leicht abzuwickeln geht. Ob es da mit einem einfachen "Einstreichen" getan ist?

Das wird wohl die nächste "Hürde" sein
Alles nicht so einfach glabe ich. Antreten werden sie die Kurzreise erstmal.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.492
2.203
Mir ist jetzt folgendes passiert:

Flug gebucht Bukarest - Oslo Torp für den 17.5.2018 mit Wizzair (18.55 - 21:10).

Habe jetzt zufällig gesehen, dass dieser Flug nicht an diesem Tag stattfinden wird. Von Wizzair gab es dazu keine Benachrichtigung.

Nun hat mich Wizzair automatisch auf den Flug am 15.5 gebucht.

Mein Problem ist, dass ich erst am 17.5. um 11:30 in Bukarest ankommen werde und ich diesen Flug so natürlich nicht annehmen kann.

Der nächste Flug nach dem 15.5. findet am 19.5. statt. Das ist 2 Tage später als geplant und ebenfalls so nicht annehmbar.

Soweit ich das verstanden habe, habe ich das Recht auf einen Alternativflug am selben Tag, notfalls mit einer anderen Fluggesellschaft. Ist das soweit richtig?

Nun gibt es leider keine andere Airline welche direkt nach Oslo Torp fliegt... also müsste es mit Umstieg sein (kein Problem).

Folgendes habe ich gefunden:
17.5. Bukarest-Amsterdam 18:05-20:05
17.5. Amsterdam-Oslo Torp 21:25-23:00

Preis bei Buchung über KML 139€. Dies ist die billigste Alternative.

Ich kann nun von Wizzair erwarten, dass sie mich auf diesen Flug umbuchen oder mir eine gleichwertige Alternativroute bieten. Oder liege ich falsch?

und falls die sich in keinster Weise zurückmelden oder nicht darauf eingehen -> ist es ratsam die Verbindung selbst zu buchen und dann im Nachhinein die Kosten von Wizzair einzufordern?

Ich bedanke mich schonmal für alle Hinweise! Mir geht es hier nicht um Entschädigung o.Ä. sondern ich möchte einfach nur wie gebucht am 17.5. von Bukarest nach Torp befördert werden.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.335
2.681
Die Sichtweise ist korrekt, die EU-Verordnung ist gültig da Abflug aus einem EU Staat.

Daraus ergibt sich die Verflichtung der Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung zum frühst möglichen Zeitpunkt, nach oder zum ursprünglichen Zeitpunkt der ursprünglich bestätigten Buchung zur Verfügung zu stellen.
Es gibt auch Meinungen die einen gewissen Spielraum für Abflüge vor dem ursprünglichen Zeitpunkt der Buchung zumutbar sind allerdings wurde in diesen Fällen Vorverlegungen von weniger als 2Stunden hhematisiert, da hier der Abflug zwei volle Tage früher erfolgen soll, kann dieses Angebot nicht als verplichtende Erdatzbeförderung betrachtet werden.

Grundsätzlich ist die Rechtslage daher klar und eindeutig denn die EU Verordnung unterschiedet in dem Fall nicht ob die Ersatzbeförderung bei der selben Airline erfolgen muss (es gibt zwar ein Urteil des LG Potsdam welches das verneint aber diese Entscheidung ist einfach fehlerhaft)

Daher ist zunächst der erste Sinnvolle Schritt Wizzair auf zu fordern einen Ersatzflug für den 17.5. an zu bieten.
Problematisch an diesem Fall sind jedoch zwei Punkte:
1. ist es sehr schwierig den eigentlichen Anspruch auf Umbuchung durch die Airline durch zu setzen, zum einen weil die Verfahrensdauer ein Problem ist und zum anderen weil ein solches Verfahren deutlich komplexer ist als selbst neu zu buchen und die entstandenen Kosten als einfache Geldforderung geltend zu machen.
2. Die Geltungmachung der Kosten für einen Ersatzflug müsste wohl im Zweifel vor einem Rumänischen Gericht erfolgen, falls Wizzair die Zahlung verweigert da sich im Moment kein deutscher Gerichtstand herleiten lässt.

Das Problem in diesem Fall ist also weniger die Rechtslage selbst als die Durchsetzbarkeit der Ansprüche, aber zunächst sollte Wizzar schriftlich kontaktiert und zu Lösung aufgefordert werden.
 
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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.492
2.203
Danke für deine Einschätzung alinakl! Ich habe Wizzair jetzt kontaktiert und warte nun auf deren Antwort! Wird wahrscheinlich eine Weile dauern falls die überhaupt antworten..

Für mich natürlich trotzdem blöd, dass ich im Recht bin -> die Fluggesellschaft aber trotzdem machen kann was sie möchte, da die Durchsetzbarkeit meiner Rechter sehr schwierig zu sein scheint.
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.335
2.681
Danke für deine Einschätzung alinakl! Ich habe Wizzair jetzt kontaktiert und warte nun auf deren Antwort! Wird wahrscheinlich eine Weile dauern falls die überhaupt antworten..

Für mich natürlich trotzdem blöd, dass ich im Recht bin -> die Fluggesellschaft aber trotzdem machen kann was sie möchte, da die Durchsetzbarkeit meiner Rechter sehr schwierig zu sein scheint.

Nun schwierig ist relativ das Problem beseht in dem Fall eben im Rumänischen Verfahren wäre der Abflug oder Endziel ein deutscher Flughafen liese sich so ein deutscher Gerichtsstand erreichen.

Die Frage ist natürlich auch welchen Aufwand man betreiben möchte der Preis des KLM Flugs mit 139Euro ist jetzt nicht so extrem viel.
 

slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.492
2.203
da der Preis meines Ursprungfluges bei 13€ lag, sind 139€ mehr als das zehnfache und von meinem Empfinden natürlich sehr hoch...

aber das ist ja für jeden Unterschiedlich
 

alinakl

Erfahrenes Mitglied
15.07.2016
5.335
2.681
da der Preis meines Ursprungfluges bei 13€ lag, sind 139€ mehr als das zehnfache und von meinem Empfinden natürlich sehr hoch...

aber das ist ja für jeden Unterschiedlich

Ok das stimmt natürlich aber 13Euro decken ja schon kaum die entstandenen Gebühren aber klar wenn Wizzair das so verkauft müssen sie eben auch liefern.

Aber es scheint noch eine Chance zu geben! Wizzair ist wohl bei der Schlichtungsstelle SÖP Mitglied da könnte die Kostenerstattung dann doch funktionieren
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.920
16.039
Wizzair bucht nicht um. Alternativen muss man selber buchen und bekommt sie anschliessend erstattet. Problem ist dabei, dass Wizz darauf besteht, "unter vergleichbaren Bedingungen" bedeute nur mit Billigairlines. Insofern wird man da um gerichtliche Hilfe nicht herumkommen. Ist halt bloed, wenn angesichts der Route der Weg zu den deutschen Gerichten versperrt ist.
Darueber muss man sich im klaren sein, wenn man Fluege ohne Deutschland-Beruehrung bucht.
 
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slutz

Erfahrenes Mitglied
06.10.2016
2.492
2.203
bei Wizzair selbst.. bin dort im Discountclub und den Flug gab es für 59lei, was knapp 13€ sind.

also ist kein OTA im Weg über den ich das klären muss