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Ausgleichszahlung? Klar, wenn keine AU verantwortlich.
Es sei denn, man hätte dir einen Weiterflug nach DUS angeboten, den du aber zugunsten der Zufahrt eingetauscht hast. Und dieser hätte dich bis 20:15 nach DUS gebracht.
Ich verstehe die Fragestellung mit der Entschädigung nicht so ganz. Ausgleichszahlung ist hier nicht gemeint. Oder? Denn die ist ja unabhängig davon zu zahlen, in welcher Klasse gebucht wurde, in welcher es noch Kapazitäten gibt etc.
Bei Aufgabe der Reise nach Annullierung gibt es also die Ausgleichszahlung und das Geld für den originären Flug zurück. Außerdem evtl. Schadensersatz, sofern die Streichung vertragswidrig war und/oder der Schaden (auch) dadurch entstanden ist, dass keine ersatzweise Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten wurde.
Ob die Reisebedingungen in einer höheren oder niedrigeren Serviceklasse noch "vergleichbar" im Sinne der EU-VO ist, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Aus meiner Sicht steht die Vermeidung von Zeitverlusten an erster Stelle. Das bedeutet zum einen, dass das Luftfahrtunternehmen notfalls in einer höheren Klasse befördern muss, aber auch, dass sie ggf. in einer niedrigeren Klasse befördern darf. Argument: Up- und Downgrades werden in der VO explizit geregelt.
Die Diskussion ist wesensgleich mit jener, ob Verbindungen mit mehr (oder weniger) Umstiegen angeboten werden dürfen (auch hier meine ich: ja!), und der, ob ggf. auf andere Verkehrsträger ausgewichen werden kann (bedingt).
wie ist eigentlich so ein Fall vom heutigen KL809 zu sehen? Ist ja erst umgeleitet worden dann gekillt weil Crew nicht mehr fliegen durfte und dann lassen sie den Vogel einfach einen Tag dort stehen anstatt anderes zu probieren und die Folgeflüge gehen dann auch baden.
Ist sowas schon die Schuld der Airline oder doch alles schuldlos?

SN ist meiner Erfahrung nach in der Tat besonders nichtstuend.
Soweit mir bekannt keine Entschaedigung wenn 14 Tage vorher annuliert wurde.
Ich wuerde den Tag spaeter nach EDI fliegen und Mietwagen umbuchen bzw. erste Nacht stornieren.
bisher bin ich bei der Verordnung nur an den Worten "frühestmöglich" und " vergleichbare Reisebedingungen " verzweifelt - das ist ja dehnbar und man könnte als Ryanair ja durchaus sagen: " Komm jetzt fahr halt auf unsere Kosten nach Berlin und fliege von da" (5,5h zug jeweils und erst abends um 19uhr in Glasgow...)Man kann an dem Ort des Abfluges klagen, seit neuester Rechtsprechung.Ich glaube mich zu erinnern, dass hier mal erwähnt wurde, dass FR keine deutsche Adresse besitzt. Ist das noch so, erschwert das die Rückforderung auf dem Rechtsweg?
Hallo,
Der für 3 Personen gebuchte Flug im August (Hin: 11.08., Zurück: 25.08.) von Frankfurt nach Glasgow wurde vor etwa 2 Wochen per E-Mail annulliert - aus "operativen Gründen".
Dann scheinen andere Abflughäfen wirklich unzumutbar, dann bleibt nur die Frage ob gerade Anspruch auf den LH Flug besteht, man kann durchaus Argumentieren dass der morgendliche BA Flug welcher um 7:20Uhr abhebt und damit kurz nach der geplanten FR Maschine und man nach dem Umstieg immer noch früher der Ziel erreicht als die LH Maschine.
Aber zunächst sollte FR einmal wie oben beschrieben wirksam aufgefordert werden eine angemessene Ersatzbeförderung bereit zu stellen.
Reicht für die Verbindung über STN die Minimum Connection Time nicht oder ist Umsteigeverbindung mit FR ausgeschlossen?
Die Verbindung wird mir weder auf skyscanner.de noch direkt auf Ryanair.com angeboten - auch von Ryanair selbst nicht durch die Hotline...
Welche Frist ggü. der Airline stellen?
Habe das Forum durchsucht, aber keine passende Info erhalten.
Welche Frist soll ich der Airline (Kranichflieger) setzen, bis wann der Entschädigungsantrag bearbeitet und ausgezahlt werden soll?
Sind 30 Tage in Ordnung?
Kurze Frage zu nicht EU-Airline-Pauschalreise.
Rückflug sollte heute stattfinden, ausführende Airline (arabische) ist Pleite oder äquivalent.
1) Deutscher Reiseveranstalter FTI muss kostenfrei umbuchen und notfalls ein Hotel stellen?
2) Wie viele Tage darf FTI einen warten lassen bis der Rückflug stattfindet und ab wann darf man sich selbst einen Rückflug buchen und bekommt den Preis des extra gebuchten Fluges erstattet?