Ich meinte folgendes: Die Airline kann das Geld nicht erneut verlangen,
- wenn es noch nicht bei ihr angekommen war (->Aufrechnung gegen nicht erbrachten Flug)
- wenn es aus dem Vermögen des Acquirers stammt (klar, nehme ich an)
- wenn der Acquirer die Zahlung zwar weitergeleitet hat, aber genau für solche Rückbuchungsfälle sich vorrangige Sicherheiten hat einräumen lassen, an denen er sich jetzt oder im Laufe des Verfahrens, wenn diese Vorrangigkeit belegt wurde, bedient oder aus denen er befriedigt wird. In diesem Falle profitiert der Kunde von den Vertragsbedingungen des Acquirers, der bessere Sicherungsmechanismen gegen Insolvenz vereinbart hat als der Kunde, der auch (per Überweisung) seinen Flugpreis vorauszahlt, aber - wenn er könnte - gerne so etwas wie Eigentumsvorbehalt o.ä. wie der Acquirer hätte.