EU Fluggastrechte / Annullierung

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Brierley Hill

Erfahrenes Mitglied
02.05.2015
303
241
CLT
interiminnkeeper.net
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Was stimmt nicht, was ich so schreibe?

IAH-LHR wurde von UA betrieben. Da ist es egal, ob der Fluggast auf dieser Maschine mit einer LH-Codeshareflugnummer oder nicht flog. Die EU-Fluggastrechteverordnung umfasst diesen Flug nicht.
es zählt IMMER das gesamte Routing und nicht einzelne Legs - also €600 ( sofern die sonstigen Voraussetzungen stimmen )
 

sascha1987

Erfahrenes Mitglied
17.06.2010
538
34
nähe FRA
Ja, es heißt mehr als 1 / max. 2 Std. - also zunächst knapp vorbei. Aber erstmal abwarten...

Kurze Auflösung - hat problemlos geklappt. Gestern im wartenden Flieger auf dem ich umgebucht wurde online das Formular ausgefüllt - heute morgen die Zahlungszusage.

Aufgrund des Streiks in Frankreich hatte die Austrian dann Verspätung womit ich über die 2 Stunden kam. Wäre davon ausgegangen das es Diskussionen gibt das Geld zu bekommen, aber muss in diesem Fall die LH auch mal loben.

Schnell - unter 24h - und zur Zufriedenheit erledigt.
 
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Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.891
11.076
LHR - FRA mit LH
FRA - BRE mit LH

LHR - FRA verspätet, Anschluss in FRA verpasst. Daraufhin Warteliste für späteren Flug. Der ist dann noch ausgefallen. Ersatzreise FRA - BRE mit Zug. Ankunft in BRE ca. 6h nach geplanter Ankunft.

War das gestern? Klingt wie bei mir. Nur dass fünf Minuten nach der Umbuchung von BRE auf DHC auch der Zug ausfiel und es dann eine Übernachtung wurde :rolleyes: Wie war das, ob der LH-Zug unter die VO fällt, ist noch nicht ausjudiziert, oder? Dem Wortlaut nach nicht, aber der EuGH ist ja immer mal für eine kreative Auslegung zu haben. Ich werde jedenfalls im ersten Schritt zweimal Entschädigung fordern, mal gucken, wie die Reaktion ausfällt.
 

copter

Reguläres Mitglied
29.01.2012
68
5
BRE
War das gestern? Klingt wie bei mir. Nur dass fünf Minuten nach der Umbuchung von BRE auf DHC auch der Zug ausfiel und es dann eine Übernachtung wurde :rolleyes: Wie war das, ob der LH-Zug unter die VO fällt, ist noch nicht ausjudiziert, oder? Dem Wortlaut nach nicht, aber der EuGH ist ja immer mal für eine kreative Auslegung zu haben. Ich werde jedenfalls im ersten Schritt zweimal Entschädigung fordern, mal gucken, wie die Reaktion ausfällt.

Ja, war gestern (25.3.). Die Meldung zur Annullierung des Eratzfluges (Warteliste) kam gerade noch rechtzeitig, dass ich es von der Lounge zum Bhf in letzter Min. geschafft habe und in den verspäteten direkt-ICE nehmen konnte (glaube ICE518). (lief über Bahnvoucher von LH)

es zählt IMMER das gesamte Routing und nicht einzelne Legs - also €600 ( sofern die sonstigen Voraussetzungen stimmen )

Ja so sehe ich das auch und das war in der Vergangenheit auch kein Problem.
Bin mir nur nicht sicher, da die Langtrecke, welche für die Entfernungsregel wichtig ist außerhalb der EU mit einer US Fluglinie stattfand.
Ich habe LH nochmal angeschrieben und auf die 600€ bestanden. Mal schauen was passiert.
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
2.678
2.488
Bin mir nur nicht sicher, da die Langtrecke, welche für die Entfernungsregel wichtig ist außerhalb der EU mit einer US Fluglinie stattfand.

Für die Langstrecke gibt es nichts, da ex USA auf nicht EU Fluglinie. Der Flug hat ja die EU nicht mal berührt (Da LHR).

Ob jetzt bei der anschließenden Kurzstrecke das nicht EU Leg mit betrachtet wird bezweifele ich. Bin mir aber nicht sicher.
 

Airsicknessbag

Erfahrenes Mitglied
11.01.2010
19.891
11.076
Ja, war gestern (25.3.). Die Meldung zur Annullierung des Eratzfluges (Warteliste) kam gerade noch rechtzeitig, dass ich es von der Lounge zum Bhf in letzter Min. geschafft habe und in den verspäteten direkt-ICE nehmen konnte (glaube ICE518). (lief über Bahnvoucher von LH)

Ich war zum Zeitpunkt der Annullierung des 1720-Fluges in der A26-Lounge - mit zwei Kleinkindern und viel Gepäck. Da hatten wir keine Chance auf Deinen Zug um 1511, trotz der Viertelstunde Verspätung. Aber interessant, dass sie Dir einen Bahnvoucher gegeben haben, wir wurden per Express-Rail mit Bordkarte auf den nächsten LH-Zug um 1712 umgebucht. Der dann wie gesagt auch gestrichen wurde, und auf die Bahn-Alternativen mit mehrfachen sehr kurzen Umstiegen hatten wir keine Lust, so dass es also der Frühflug heute morgen wurde. Was auch der einzige Flug war, der noch freie Plätze hatte. Shit happens, wenn auch die Menge Shit bei diesem Flug unschön groß war (wir waren sowieso schon ungeplant unterwegs, weil am eigentlichen Flugtag Sonntag, heute, die Discover keine Lust hatte, aber das ist eine andere Geschichte...)
 

daddycooool4

Erfahrenes Mitglied
25.02.2017
328
134
ZONK!
Nein!
Das gilt nicht für Flüge von Nicht EU-Airlines ab Nicht EU-Flughäfen. IAH-LHR op by UA ist genau dieser Fall.
Es wurde doch UK berührt - und soweit ich mich zu erinnern glaube haben die nach den Brexit die EU Richtlinie übernommen oder in ähnlicher Form fortgeführt. Vielleicht wäre das ein Ansatzpunkt. Nur meine persönliche Meinung, keinesfalls juristisch fundiert.
 

bender1057

Erfahrenes Mitglied
07.02.2010
615
1.828
Was stimmt nicht, was ich so schreibe?
Vieles.

ZONK!
Nein!
Das gilt nicht für Flüge von Nicht EU-Airlines ab Nicht EU-Flughäfen. IAH-LHR op by UA ist genau dieser Fall.
Hier nochmals ein kurzer Auszug aus der EuGH-Entscheidung C-367/20 (Hervorhebungen durch mich):

- "Daher ist ein Flug mit Umsteigen, bei dem einer der Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen wie KLM durchgeführt wird [...] ungeachtet dessen als ein von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft [...] durchgeführter Flug anzusehen, dass dieser Flug mit Umsteigen zum Teil auch von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist."

- "Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass Flüge mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als eine Gesamtheit anzusehen sind [...]."
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
2.678
2.488
Es wurde doch UK berührt - und soweit ich mich zu erinnern glaube haben die nach den Brexit die EU Richtlinie übernommen oder in ähnlicher Form fortgeführt. Vielleicht wäre das ein Ansatzpunkt. Nur meine persönliche Meinung, keinesfalls juristisch fundiert.

Das funktioniert nicht. Für Flüge ex USA mit US Gesellschaft gilt weder EU261 noch das britische Äquivalent.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Vieles.


Hier nochmals ein kurzer Auszug aus der EuGH-Entscheidung C-367/20 (Hervorhebungen durch mich):

- "Daher ist ein Flug mit Umsteigen, bei dem einer der Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen wie KLM durchgeführt wird [...] ungeachtet dessen als ein von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft [...] durchgeführter Flug anzusehen, dass dieser Flug mit Umsteigen zum Teil auch von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist."

- "Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass Flüge mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als eine Gesamtheit anzusehen sind [...]."

Das sollte hier anwendbar sein. Allerdings ist die Konstellation nicht 100% gleich. - Obwohl hier sogar LH selbst die Verspätung verursacht hat. Ein Selbstläufer wird das wohl nicht.
 

_aqua_sports_

Erfahrenes Mitglied
15.05.2017
609
463
Ich bringe mal etwas Licht ins Dunkel zum folgenden aktuellen Grundsatz der natürlich auch in umgekehrter Richtung gilt:

C‑502/18

Ich zitiere ". 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat."
 
Zuletzt bearbeitet:

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
1.865
1.253
seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.

Das mit dem ersten Flug ist bekannt. Dieser Fall ist ja nun genau andersherum. Und meines Wissens nach gibt es Urteile, wo „nach EU“ mit non EU Carrier betroffen war und die abgelehnt wurden, obwohl dann Anschlussflug in der EU.

Da der EuGH die EU261 mittlerweile in ihrem Umfang sehr umfassend auslegt kann man es versuchen. (Oder halt söp). Ein Selbstläufer werden die 600-250€ aber wohl nicht.
 
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Kaulbarsch

Reguläres Mitglied
29.12.2015
42
7
Hallo zusammen,
meine Rückreise aus Punta Cana mit Air Canada und der LH Gruppe verlief ziemlich umständlich… mich würde eure Meinung zu möglichen Entschädigungen interessieren. Ich muss dazu sagen, dass ich bislang noch nie eine Entschädigung anfordern musste und daher etwas überfordert bin.

Sachverhalt:

Gebucht über Air Canada alles auf ein Ticket in Business: PUJ-YUL-MUC-FRA
1.Flug AC, Rest LH
Gestrichen wegen Streik

Umbuchung auf einen Tag früher: PUJ-YUL-GVA-FRA in Business
Ersten beiden Flüge AC, Dritter Flug LX
Schnee in Montreal aber Boarding pünktlich und Flüge gingen rein und raus.
Dann warten auf Anschlussgäste + Enteisung = + 1 Std.
Anschluss in Genf verpasst.

Umbuchung GVA-FRA auf LH
Downgrade Eco, Flug aufgrund von Nachwirkungen des IT Problems in Frankfurt verspätet.
Insgesamt 4:30 Std. später in Frankfurt angekommen.

1) Werden die Kosten des Hotels anteilig übernommen wegen des Fluges einen Tag früher?
Ich konnte den letzten Hoteltag nicht mehr in Anspruch nehmen.
2) Spielt das Wetter in Montreal die tragende Rolle? Es wurde ganz klar auf Anschlussgäste gewartet (wurde mehrmals durchgesagt), sonst hätteich den Anschluss in Genf geschafft.
3) Gibt es für das Downgrade auf dem letzten Teilstück 30% vom Flugpreis (ohne Steuern und Gebühren) oder wie verhält sich das?
4) Gilt die EU Fluggastverordnung für die insgesamt 4:30 Std. verspätete Ankunft?

Vielen Dank für eure Hilfe
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
1.865
1.253
3) Gibt es für das Downgrade auf dem letzten Teilstück 30% vom Flugpreis (ohne Steuern und Gebühren) oder wie verhält sich das?
Flugpreis * anteilige Streckenlänge * 30%.

Airlines rechnen aber auch gern mit Coupon Werten.

Zu 2) Verspätung ist ja mit AC in Canada entstanden. Daher kein EU261. Was es nach kanadischen Recht gibt, ist mir nicht bekannt.

Zu 1) Hotelzimmer. Wurde ein AC oder ein LH Flug gestrichen wegen Streik? Je nachdem ist EU261 wieder raus. Bei EU261 wäre mir aber nicht bekannt, dass wenn man früher fliegt das bezahlte Hotel übernommen wird. Zusätzliche Hotelnächte hingegen sind abgedeckt.
 

Monstertour

Erfahrenes Mitglied
08.01.2016
1.150
504
LEJ
Hallo zusammen,
meine Rückreise aus Punta Cana mit Air Canada und der LH Gruppe verlief ziemlich umständlich… mich würde eure Meinung zu möglichen Entschädigungen interessieren. Ich muss dazu sagen, dass ich bislang noch nie eine Entschädigung anfordern musste und daher etwas überfordert bin.

Sachverhalt:

Gebucht über Air Canada alles auf ein Ticket in Business: PUJ-YUL-MUC-FRA
1.Flug AC, Rest LH
Gestrichen wegen Streik

Umbuchung auf einen Tag früher: PUJ-YUL-GVA-FRA in Business
Ersten beiden Flüge AC, Dritter Flug LX
Schnee in Montreal aber Boarding pünktlich und Flüge gingen rein und raus.
Dann warten auf Anschlussgäste + Enteisung = + 1 Std.
Anschluss in Genf verpasst.

Umbuchung GVA-FRA auf LH
Downgrade Eco, Flug aufgrund von Nachwirkungen des IT Problems in Frankfurt verspätet.
Insgesamt 4:30 Std. später in Frankfurt angekommen.

1) Werden die Kosten des Hotels anteilig übernommen wegen des Fluges einen Tag früher?
Ich konnte den letzten Hoteltag nicht mehr in Anspruch nehmen.
2) Spielt das Wetter in Montreal die tragende Rolle? Es wurde ganz klar auf Anschlussgäste gewartet (wurde mehrmals durchgesagt), sonst hätteich den Anschluss in Genf geschafft.
3) Gibt es für das Downgrade auf dem letzten Teilstück 30% vom Flugpreis (ohne Steuern und Gebühren) oder wie verhält sich das?
4) Gilt die EU Fluggastverordnung für die insgesamt 4:30 Std. verspätete Ankunft?

Vielen Dank für eure Hilfe
AC gibt zumindest recht zügig Fluggutscheine aus, falls sie wie bei mir immer die Ausrede "saftey critical delay cause" finden.
 

Kaulbarsch

Reguläres Mitglied
29.12.2015
42
7
Zu 1) Hotelzimmer. Wurde ein AC oder ein LH Flug gestrichen wegen Streik? Je nachdem ist EU261 wieder raus. Bei EU261 wäre mir aber nicht bekannt, dass wenn man früher fliegt das bezahlte Hotel übernommen wird. Zusätzliche Hotelnächte hingegen sind abgedeckt.

Danke für deine Antworten.
LH hatte wegen Streik gestrichen. AC hatte für mich umgebucht
Beitrag automatisch zusammengeführt:

AC gibt zumindest recht zügig Fluggutscheine aus, falls sie wie bei mir immer die Ausrede "saftey critical delay cause" finden.
Ok Danke dann werde ich mich da mal melden
 

HROflyer

Reguläres Mitglied
29.09.2016
38
29
Wie schätzt ihr folgenden Fall ein, haben wir einen Anspruch auf Entschädigung?

Geplante Reise:
EWR - FRA LH403 25.03. (pünktlich)
FRA-BLL LH838 26.03. (wurde annulliert) geplante Ankunft wäre 13:50 Uhr gewesen.
EWR-FRA lief problemlos, in FRA haben wir dann die Info zur Annullierung des Anschlussfluges erhalten.

Tatsächlich geflogen sind wir dann

1. Person: LH840 nach BLL, Ankunft 18:58 Uhr
2.+3. Person: LH14 nach HAM, Ankunft 13:45 Uhr
 
Zuletzt bearbeitet:

doc7austin2

Erfahrenes Mitglied
10.03.2021
4.200
2.180
Ich bringe mal etwas Licht ins Dunkel zum folgenden aktuellen Grundsatz der natürlich auch in umgekehrter Richtung gilt:
Nein, tut es nicht.
Beitrag automatisch zusammengeführt:

Es wäre echt schön, wenn die Zwischenrufe von der Seitenlinie, die an der EuGH-Rechtsprechung vorbeigehen, unterbleiben könnten. Nachher glaubt das noch jemand.
Lieber @Airsicknessbag -> Du darfst das Forum gerne verlassen.
Für IAH-LHR (op by UA) gilt keine EU-Fluggastrechteverordnung. Es existiert keinerlei Rechtssprechung, wonach die Gültigkeit zu bejahen sei. Die angesprochenen Urteile beziehen sich nur auf die Gegenrichtung. Lieber @Airsicknessbag, Du hast schlichtweg keine Ahnung. Niemand benötigt Deine unqualifizierten Zwischenrufe.
 
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Mulder_110

Erfahrenes Mitglied
04.05.2012
2.128
416
Ich bringe mal etwas Licht ins Dunkel zum folgenden aktuellen Grundsatz der natürlich auch in umgekehrter Richtung gilt:

C‑502/18

Ich zitiere ". 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat."
Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht so sicher wie du ... Klar, der von dir zitierte Fall ist natürlich weithin bekannt und keine Airline dürfte da noch ein Fass aufmachen. Der Beförderer des ersten (EU-)Legs ist hier wohl oder übel der Gelackmeierte und muss zahlen, auch wenn nach ihm (außerhalb der EU) jemand was verbockt. Klingt unfair, wird aber seit Jahren so erfolgreich durchgesetzt.

Der umgekehrte Fall ist aber m.E. kein No-Brainer und es dürfte spannend werden, so etwas mal einzuklagen.
 

DUSZRH

Erfahrenes Mitglied
04.11.2018
1.865
1.253
Wie schätzt ihr folgenden Fall ein, haben wir einen Anspruch auf Entschädigung?

Geplante Reise:
EWR - FRA LH403 25.03. (pünktlich)
FRA-BLL LH838 26.03. (wurde annulliert) geplante Ankunft wäre 13:50 Uhr gewesen.
EWR-FRA lief problemlos, in FRA haben wir dann die Info zur Annulierung des Anschlussfluges erhalten.

Tatsächlich geflogen sind wir dann

1. Person: LH840 nach BLL, Ankunft 18:58 Uhr
2.+3. Person: LH14 nach HAM, Ankunft 13:45 Uhr
Wenn kein außergewöhnlicher Grund, für Person 1 die Entschädigung. (600€)
Für Person 2,3 je nach Weiterreise nach BLL.