Flugbegleiter stimmen für Streiks und streiken ab 31.8.

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MANAL

Erfahrenes Mitglied
29.05.2010
15.028
10.638
Dahoam
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24 Stunden Streik am Freitag Bundesweit.
BILD.de

Man beachte jedoch die Quelle...
Auf der UFO Seite steht noch nichts.

Reicht es nicht wenn der UFO-Chef den Termin vor laufender Kamera seinen streikenden Mitgliedern per Megaphon verkündet?
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.315
1.140
Zu den Fluggastrechten Fluggastrechte - Verspätung, Annullierung, Überbuchung - Meldung - Stiftung Warentest

Vielleicht kann ja mal jemand sagen, an welcher Stelle die Regelung von LH Mindestansprüche verletzt.

Zu Mathematik. Richtig ist, dass die Differenz zwischen 3,5% Gehaltssteigerung und 1,5% Gehaltssteigerung wahlweise 1,5 Prozentpunkte oder eben 1,5 % Gehaltssteigerung beträgt.


Zur Relevanz des Urteils:
Flugreise - Kein Geld für Reisende bei Pilotenstreik - Meldung - Stiftung Warentest
Ich denke, das Vorliegen eines außergewöhnlicher Umstand
es, höchstrichterlich festgestellt, hat hier durchaus Relevanz.

@Gehalt: Wenn wie gewünschte Erhöhung 5% sind, sind 3,5% 70% davon, d.h. die 1,5% sind 30% der Erhöhung!

@Urteil: Nochmal im Urteil ging es die Entschädigungszahlungen, die der BGH ablehnte, was LH aber ablehnt ist die gemäß Art8(1b) erforderliche Umbuchung auf den nächsten verfügbaren Flug einer belibigen Airline, von der Weigerung Awards in normale Farebuckets umzubuchen ganz zu schweigen.

Außerdem zitiere ich mal aus Deinem Link:
"Einen der beiden aktuellen Fälle hat der Bundesgerichtshof deshalb noch nicht abschließend behandelt, sondern ihn an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Das Gericht muss nun festzustellen, ob die Lufthansa wirklich alles getan hat, um die Annullierung zu verhindern. Gelingt der Lufthansa dieser Nachweis nicht, bekommen die Fluggäste am Ende doch noch ihre Ausgleichszahlung."
 
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economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Zu Mathematik. Richtig ist, dass die Differenz zwischen 3,5% Gehaltssteigerung und 1,5% Gehaltssteigerung wahlweise 1,5 Prozentpunkte oder eben 1,5 % Gehaltssteigerung beträgt.

50.000 * 3,5% = 1750; 50.000 * 5% = 2500
Differenz 750
50.000 * (3,5%+1,5%) = 2500
50.000 * 3,5% + 50000 *1,5% = 1750 + 750 = 2500

Ich versuchs mal dass Du es auch verstehst.

Du legst Geld an, die LH gibt dir 3,5 % für 36 Monate:
50.000 * 3,5% = 1750
Die UFO will 5 % für 12 Monate:
50.000 * 5% = 2500

So jetzt machen wir mal gedanklich einen Zeitsprung ins Jahr 2015.
Die Geldanlage bei der LH hat einen Stand von: 50.000 zzgl. 3,5% = 51.750

Die der Ufo:
50.000 zzgl. 5% = 52.500 zuzüglich noch die Zinsen für die Jahre 2014 und 2015. (die Höhe dieser Zinsen steht heute noch nicht fest)
Die Differenz ist also: 750 + Ufo Zinsen 2014 + Ufo Zinsen 2015
 

Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
Vielleicht kann ja mal jemand sagen, an welcher Stelle die Regelung von LH Mindestansprüche verletzt.
Also die offiziell veröffentlichte Regelung verletzt vielleicht keine Mindestansprüche. Aber zu tatsächlich gestrichenen Flügen sagt die LH ja nur:
Passagiere, deren Flug gestrichen wurde, können ihr Ticket kostenfrei umbuchen oder stornieren.
Wenn dann aber jemand in LAX festhängt, weil der LH-Flug gestrichen wurde, und z.B. eine Maschine von AB, KL, BA oder wem auch immer Richtung Europa steuert und ein Weiterflug von dort zum Ziel möglich ist, muss LH diese Option auch anbieten, sonst verstößt sie eben doch gegen geltendes Recht...
 
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P

pmeye

Guest
Also, um mal die lustigen Mathematik Spielchen zu beenden:
Bei Gehaltsverhandlungen wird über Lohnsteigerungen verhandelt. Lohnsteigerungen werden in Prozent gemessen. Genauer gesagt in Prozent Gehaltssteigerungen bezogen auf das jeweils aktuelle Gehalt. Wenn zwei Angebote auf dem Tisch liegen von denen das eine 3,5 % beträgt und das andere 5 % ist die Differenz 1,5 % in der Einheit Gehaltssteigerung.

Selbstverständlich lassen sich auch noch beliebige andere Rechnungen mit Zins und Zinseszins über die Gehaltshöhe über das Verhältnis zur Vorstandsgehaeltern und Ähnliches berechnen.
Richtig bleibt jedoch die Differenz zwischen dem Angebot von Lufthansa und der Förderung von UFO beträgt 1,5 %.
Was das Urteil betrifft: wenn der Bundesgerichtshof im Streitfall das vorliegen außergewöhnlicher Umstände bejaht, ist es dann wahrscheinlich das an anderer Stelle verlangt werden wird das Buchungen aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände genauso behandelt werden müssen wie Umbuchungen ohne vorliegen dieser alles so gewöhnlichen Umstände?

EDIT: Die Methode, Überbringer unangenehmer Nachrichten als Deppen zu diffamieren kommt mir sehr bekannt vor! Sie disqualifiziert aber nicht den Überbringer der Nachricht sondern denjenigen der Methode anwendet!
 

economyflieger

Erfahrenes Mitglied
22.02.2010
4.977
1
Ostsee
Also, um mal die lustigen Mathematik Spielchen zu beenden:
Bei Gehaltsverhandlungen wird über Lohnsteigerungen verhandelt. Lohnsteigerungen werden in Prozent gemessen. Genauer gesagt in Prozent Gehaltssteigerungen bezogen auf das jeweils aktuelle Gehalt. Wenn zwei Angebote auf dem Tisch liegen von denen das eine 3,5 % beträgt und das andere 5 % ist die Differenz 1,5 % in der Einheit Gehaltssteigerung.

Selbstverständlich lassen sich auch noch beliebige andere Rechnungen mit Zins und Zinseszins über die Gehaltshöhe über das Verhältnis zur Vorstandsgehaeltern und Ähnliches berechnen.
Richtig bleibt jedoch die Differenz zwischen dem Angebot von Lufthansa und der Förderung von UFO beträgt 1,5 %.

Dann würde also Deiner Meinung nach eine Gehaltserhöhung von 3,5% fest für 36 Monate besser sein, als eine um 2,5 % jeden Monat??
 

peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.315
1.140
Was das Urteil betrifft: wenn der Bundesgerichtshof im Streitfall das vorliegen außergewöhnlicher Umstände bejaht, ist es dann wahrscheinlich das an anderer Stelle verlangt werden wird das Buchungen aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände genauso behandelt werden müssen wie Umbuchungen ohne vorliegen dieser alles so gewöhnlichen Umstände?
Nochmal nur für die Ausgelcihszahlung nimmt die EU-Verordnung Bezug auf außergewöhnliche Umstände, für Umbuchungen und Betreuungsleistungen nicht, d.h. ganz klar LH erfüllt nicht die EU-Verordnung.
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
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3.212
CGN
Was das Urteil betrifft: wenn der Bundesgerichtshof im Streitfall das vorliegen außergewöhnlicher Umstände bejaht, ist es dann wahrscheinlich das an anderer Stelle verlangt werden wird das Buchungen aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände genauso behandelt werden müssen wie Umbuchungen ohne vorliegen dieser alles so gewöhnlichen Umstände?

EDIT: Die Methode, Überbringer unangenehmer Nachrichten als Deppen zu diffamieren kommt mir sehr bekannt vor! Sie disqualifiziert aber nicht den Überbringer der Nachricht sondern denjenigen der Methode anwendet!

Ich wüsste nicht, dass ich dich als Deppen bezeichnet habe.

Zum Urteil: Alte Juristenweisheit: Ein Blick in das Gesetz fördert die Rechtskenntnis. So auch hier. Nach Art. 7 Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 (das sind die 250/400/600€), wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Der BGH hat nun gesagt: Streik bei personal des eigenen Unternehmens = außergewöhnlicher Umstand (ob der EuGH das auch so sehen wird ist dann noch ne andere Frage, wird aber noch lange dauern).

Für das Rcht nach Art. 5 Abs 1 a und b, Art. 8 eine anderweitige Beförderung zum Endziel (sprich: Umbuchung) zu verlangen, gibt es eine solche "außergewöhnlicher Umstand" Regelung aber gerade nicht. Daher hat die Entscheidung des BGH "Streik=außergewöhnlicher Umstand" mit der hier interessierenden Frage der Umbuchung nichts zu tun.

Dazu kämen dann noch evtl. IATA Rechte, in denen ich mich aber nicht besonders gut auskenne, vll kann das jmd ergänzen.
 
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AntonBauer

Classics Geek
08.03.2009
2.467
22
MUC
Was das Urteil betrifft: wenn der Bundesgerichtshof im Streitfall das vorliegen außergewöhnlicher Umstände bejaht, ist es dann wahrscheinlich das an anderer Stelle verlangt werden wird das Buchungen aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände genauso behandelt werden müssen wie Umbuchungen ohne vorliegen dieser alles so gewöhnlichen Umstände?

Vielleicht klären sich ja jetzt die Dinge:

Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
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Kerkrade (NL)
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Genau so ist es. Auf Artikel 8 (Umbuchung oder Rückerstattung) wird bezug genommen, ohne dass eine Schuldfrage erörtert wird. Tritt also durch die Tatsache einer Annullierung in Kraft.
Aus Artikel 7, die Frage der Ausgleichszahlungen, kann die Fluggesellschaft sich "befreien", wenn sie nachweist, dass außergewöhnliche Umstände zum Ausfall geführt haben. Und was zu den außergewöhnlichen Umständen gehört ist immer wieder Gegenstand in den verschiedensten Urteilen.
 
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peter42

Moderator
Teammitglied
09.03.2009
13.315
1.140
Ich wüsste nicht, dass ich dich als Deppen bezeichnet habe.

Zum Urteil: Alte Juristenweisheit: Ein Blick in das Gesetz fördert die Rechtskenntnis. So auch hier. Nach Art. 7 Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 (das sind die 250/400/600€), wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Der BGH hat nun gesagt: Streik bei personal des eigenen Unternehmens = außergewöhnlicher Umstand (ob der EuGH das auch so sehen wird ist dann noch ne andere Frage, wird aber noch lange dauern).

Für das Rcht nach Art. 5 Abs 1 a und b, Art. 8 eine anderweitige Beförderung zum Endziel (sprich: Umbuchung) zu verlangen, gibt es eine solche "außergewöhnlicher Umstand" Regelung aber gerade nicht. Daher hat die Entscheidung des BGH "Streik=außergewöhnlicher Umstand" mit der hier interessierenden Frage der Umbuchung nichts zu tun.

Dazu kämen dann noch evtl. IATA Rechte, in denen ich mich aber nicht besonders gut auskenne, vll kann das jmd ergänzen.


Das IATA Guide für Invol. Reroutes sagt, dass der forwarding carrier dafür verantwortlich ist, dass:"It is the rsponsibility of the carrier that caused the invol. reroute ("Forwarding Carrier") to arrange onward carriage with the least possible delay or inconvenience"
 
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trichter

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.450
3
Naja. Angesichts einiger, naja - ob der Lobeshymnen - enttäuschender Erfahrungen (SQ mit der neuen innerasiatischen C und OZ von ICN nach SIN in ihrer hochgelobten C) würde ich die LH C nicht gänzlich in den Boden verdammen. .

OK, für dich schreibe ich das nächste mal extra "Ironie" dazu/davor ;)
 

Individualurlauber

Erfahrenes Mitglied
30.12.2011
2.729
19
Jetzt wird die dreitägige Vorankündigung durch die UFO schon als nette Geste für die armen Kunden verkauft. Für mich sieht das eher nach einer Verzweiflungstat aus, um die Lufthansa endlich zum Einlenken zu bewegen.

Auch wenn ich das Verhalten der Hansa absolut nicht nachvollziehen kann, ist deren harte Linie schon irgendwie beeindruckend. (y)

Hat eigentlich die UFO schon öffentlich gemacht, warum genau sie sich nicht mehr mit Lufthansa an einen Tisch setzen möchte? In den Medien liest man nur, es hapert an diesen 1,5%. Hat die UFO schon kommuniziert, warurm das eben nicht so sein soll? Dass das noch mehr hintersteckt habe ich nur aus diesem Forum erfahren. Oder hat die UFO es nicht so mit einer kompetenten Öffentlichkeitsarbeit?:censored:
 

west-crushing

Erfahrenes Mitglied
03.08.2010
8.013
3.212
CGN
Jetzt wird die dreitägige Vorankündigung durch die UFO schon als nette Geste für die armen Kunden verkauft. Für mich sieht das eher nach einer Verzweiflungstat aus, um die Lufthansa endlich zum Einlenken zu bewegen.

Auch wenn ich das Verhalten der Hansa absolut nicht nachvollziehen kann, ist deren harte Linie schon irgendwie beeindruckend. (y)

Hat eigentlich die UFO schon öffentlich gemacht, warum genau sie sich nicht mehr mit Lufthansa an einen Tisch setzen möchte? In den Medien liest man nur, es hapert an diesen 1,5%. Hat die UFO schon kommuniziert, warurm das eben nicht so sein soll? Dass das noch mehr hintersteckt habe ich nur aus diesem Forum erfahren. Oder hat die UFO es nicht so mit einer kompetenten Öffentlichkeitsarbeit?:censored:

Lies einfach den Thread.
 
Y

YuropFlyer

Guest
Also wie auch immer man zum Streik steht, aber die Öffentlichkeitsarbeit der UFO ist wirklich sehr sehr schlecht (aber auch das ist bei der Lufthansa auch nicht anders)...

Ich sehe das anders. Ich finde die Öffentlichkeitsarbeit der UFO gut, die der LH hingegen katastrophal.

UFO hält, was sie versprechen, nicht mehr, nicht weniger.

LH hingegen - bis vorgestern waren die Streiks nur eine kleine Randnotiz irgendwo ganz weit unten auf der LH Website - erst jetzt ist es etwas prominenter zu sehen. Aber bis vorgestern hielt man die Streiks ja auch für Spass - zumindest wenn man von den LH Pressestatements ausgeht, welche sagten, es "sei jetzt nicht mehr lustig". Nach dem zweiten Streiktag..
 
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Gulliver

Erfahrenes Mitglied
10.11.2009
1.607
36
Kerkrade (NL)
www.kuhnert.nl
UFO hält, was sie versprechen, nicht mehr, nicht weniger.
Ok, ich hatte es vielleicht etwas anders gemeint mit Öffentlichkeitsarbeit: was ich unter guter Öffentlichkeitsarbeit verstehe ist eine deutliche, schnell zu überblickende Information wofür gestreikt wird, was Lufthansa bietet und wo die Differenzen liegen.
Aber in dem Punkt muss ich dir vollkommen recht geben: UFO ist direkt und geradeheraus mit ihrer direkten Streikinformation.
 
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oliver2002

Indernett Flyertalker
09.03.2009
9.330
5.070
51
MUC
www.oliver2002.com
Der Aufruf ist köstlich: Liebe Kollegen der Aviation Power,

Auch der Spagat den UFO versucht mit wir streiken um Lohnerhöhungen (das zu recht niemand ihnen verbieten kann/soll) aber auch wegen der Ausgliederung der Langstreckencrew von dem Regionalverkehr (kein Streikgrund, kann jedes Gericht einkassieren) ist interessant. Letzteres Thema kommt beim Publikum gut an, ersteres versucht LH mit dem 3,5 vs 5% gerede auszuhebeln :)
 

Individualurlauber

Erfahrenes Mitglied
30.12.2011
2.729
19
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300x250
Also wie auch immer man zum Streik steht, aber die Öffentlichkeitsarbeit der UFO ist wirklich sehr sehr schlecht (aber auch das ist bei der Lufthansa auch nicht anders)...

Da die LH immer wieder ihre Offerte (3,5%, Verzicht auf Leiharbeiter, keine betriebsbedingten Kündigungen) wiederholt, schaffen sie es schon irgendwie, UFO mit ihrer 5%-Forderung raffgierig aussehen zu lassen. Und UFO tut auch nichts, um das mal klarzustellen.