Abflugzeitänderungen

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grayh

Reguläres Mitglied
12.08.2011
91
25
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Moin,

mich würde mal folgendes interessieren:

Ich fliege im Juli von CGN nach DUB mit Ryanair und am anschließenden Tag mit BA von DUB via LHR nach MIA - war einer dieser günstigen Business Class Tarife für 1000 €. Der Rückflug dann entsprechend von MIA nach DUB via LHR. Wir werden aber am gleichen Tag schon von Dublin mit Ryanair weiter nach Köln fliegen (Business+ Tarif). Ursprünglich war die Abflugzeit der Ryanair Maschine mit 12:40 Uhr angegeben. Der Flieger aus London käme um 10:20 Uhr in Dublin an. Jetzt hat Ryanair allerdings mehrmals über Wochen die Flugzeit nach vorne verschoben. Erst 10 Minuten früher, dann 15 Minuten früher und mittlerweile sind wir bei insg. 40 Minuten früher. Damit ist also auch die Wahrscheinlichkeit deutlich gestiegen, dass wir den Anschlussflieger verpassen könnten. Mich würde interessieren, ob einem solche massiven Abflugzeitverschiebungen Möglichkeiten bieten, im Ernstfall kostenlos zu stornieren, oder ob man das unter "Pech gehabt" abhaken muss. Umbuchung müsste mit dem Business + Tarif ja eh möglich sein, aber das bringt mir nur bedingt was, da von Dublin eh nur eine Ryanair Maschine am Tag Richtung Köln geht und wir eigentlich ungern noch einen Tag dort verbringen würden.
 

Mr. Hard

Spaßbremse
23.02.2010
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Jegliche Flugzeitenänderung berechtigt zum kostenlosen Storno mit voller Rückerstattung!
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.933
16.057
Da der Flug um 1240 gestrichen wurde, hat Ryanair Dich umzubuchen auf den naechsten Flug. Airline egal. Durchsetzung dieses Anspruches ohne Anwalt oder sogar Gericht duerfte schwierig werden.
 
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grayh

Reguläres Mitglied
12.08.2011
91
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Da der Flug um 1240 gestrichen wurde, hat Ryanair Dich umzubuchen auf den naechsten Flug. Airline egal. Durchsetzung dieses Anspruches ohne Anwalt oder sogar Gericht duerfte schwierig werden.

Danke für die Info. Dass bei Ryanair vermutlich jede Durchsetzung von Ansprüchen ohne Anwalt schwierig wird, habe ich schon erwartet. War mir nur nicht sicher, ob ich den Anspruch überhaupt habe.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.182
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Danke für die Info. Dass bei Ryanair vermutlich jede Durchsetzung von Ansprüchen ohne Anwalt schwierig wird, habe ich schon erwartet. War mir nur nicht sicher, ob ich den Anspruch überhaupt habe.

Doch, schon, den Anspruch hast Du. Fraglich ist nur, ob Du diesen Anspruch auch noch hast, wenn Du in DUB stehst, also ca. 2 Monate nach der Info durch FR und evtl. Nichtstun Deinerseits.
 

Anonyma

Erfahrenes Mitglied
16.05.2011
16.563
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BRU
Doch, schon, den Anspruch hast Du. Fraglich ist nur, ob Du diesen Anspruch auch noch hast, wenn Du in DUB stehst, also ca. 2 Monate nach der Info durch FR und evtl. Nichtstun Deinerseits.

Daran zweifele ich auch. LH schreibt in solchen Fällen beispielsweise explizit, dass man sich – sollte man nicht einverstanden sein / anders umbuchen wollen – innerhalb von 14 Tagen oder so rühren muss. Denke mal, dass die das nicht aus der Luft gegriffen haben.

Erst Wochen bis Monate später am Flugtag selbst plötzlich festzustellen, dass einem die neue Zeit ja eigentlich zu früh war, dürfte ziemlich sicher nicht funktionieren – bei keiner Airline.

Also wenn schon gleich umbuchen oder stornieren.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.933
16.057
Doch, doch, das ist aus der Luft gegriffen - in der VO steht nichts dazu, dass die Ausuebung des Wahlrechts an (zeitliche) Bedingungen geknuepft waere. Die Airlines brauchen da schon eine ausdrueckliche Erklaerung des Kunden, weshalb sie immer so versessen darauf sind, dass man irgendwo in der Umbuchungsmail einen "Ich-akzeptiere"-Button drueckt.

Soweit jedenfalls die Theorie ;) - zur praktischen Umsetzung schrieb ich ja oben schon...
 
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grayh

Reguläres Mitglied
12.08.2011
91
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Doch, doch, das ist aus der Luft gegriffen - in der VO steht nichts dazu, dass die Ausuebung des Wahlrechts an (zeitliche) Bedingungen geknuepft waere. Die Airlines brauchen da schon eine ausdrueckliche Erklaerung des Kunden, weshalb sie immer so versessen darauf sind, dass man irgendwo in der Umbuchungsmail einen "Ich-akzeptiere"-Button drueckt.

Soweit jedenfalls die Theorie ;) - zur praktischen Umsetzung schrieb ich ja oben schon...

In der Email möchte Ryanair, dass ich auf einen Link klicke und bestätige. Das habe ich natürlich nicht getan.
 

mati.cramer

Aktives Mitglied
06.06.2012
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Ich habe auf eine ähnliche Anfrage von Ryanair die Antwort erhalten, dass eine Erstattung des Flugpreises nur bei Flugzeitänderungen von mehr als 2 Stunden erfolgt, was wohl so auch auf deren Website stehen soll.
Die Kommunikation erfolgte per Briefpost nach Irland, die Antwort kam überraschend schnell per E-Mail.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
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Ich habe auf eine ähnliche Anfrage von Ryanair die Antwort erhalten, dass eine Erstattung des Flugpreises nur bei Flugzeitänderungen von mehr als 2 Stunden erfolgt, was wohl so auch auf deren Website stehen soll.

Das mag die Sicht FRs sein. Durch die Verordnung ist diese Einschaetzung nicht gedeckt.
 

Wolke7

Erfahrenes Mitglied
30.08.2010
3.182
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Doch, doch, das ist aus der Luft gegriffen - in der VO steht nichts dazu, dass die Ausuebung des Wahlrechts an (zeitliche) Bedingungen geknuepft waere. Die Airlines brauchen da schon eine ausdrueckliche Erklaerung des Kunden, weshalb sie immer so versessen darauf sind, dass man irgendwo in der Umbuchungsmail einen "Ich-akzeptiere"-Button drueckt.
Soweit jedenfalls die Theorie ;)

Bin zwar nur rechtsphilosophischer Laie; meine aber doch, dass es zumindest im deutschen Recht so etwas wie Mitwirkungspflichten, Vertragspartnerschaften und Schadenminderungsgebote gibt. Die Fachleute moegen bitte die korrekten Fachbegriffe dafuer nennen.
Demnach kann man eben nicht lange abwarten bis der Schaden eingetreten ist - und sich dann auf die Rechte berufen.
 
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Anonyma

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16.05.2011
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BRU
Bin zwar nur rechtsphilosophischer Laie; meine aber doch, dass es zumindest im deutschen Recht so etwas wie Mitwirkungspflichten, Vertragspartnerschaften und Schadenminderungsgebote gibt. Die Fachleute moegen bitte die korrekten Fachbegriffe dafuer nennen.
Demnach kann man eben nicht lange abwarten bis der Schaden eingetreten ist - und sich dann auf die Rechte berufen.

Sehe ich auch so. Wobei sich aber in der Praxis die Frage stellt, wie/ob die Airline nachweisen kann, dass sie Dich benachrichtigt hat bzw. die Benachrichtigung bei Dir angekommen ist. Reicht dafür das einfache Versenden einer E-Mail - ohne Eingangs-/Lesebestätigung? Insofern wundert es mich auch, dass etwa LH – im Gegensatz zu den meisten anderen Airlines – keine Bestätigung verlangt.
 
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Airsicknessbag

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11.01.2010
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meine aber doch, dass es zumindest im deutschen Recht so etwas wie Mitwirkungspflichten, Vertragspartnerschaften und Schadenminderungsgebote gibt.

Stimmt:

Mitwirkungspflicht - sehe ich an der Stelle weder gesetzlich noch vertraglich; die AGB koennte versuchen, eine solche ueber AGB zu schaffen ("Im Falle einer Flugstreichung hat der Passagier die Airline binnen [Zeitraum x] darueber zu informieren, zu welchem spaeteren Zeitpunkt gemaess Art. 8 I b) und c) er sein Recht auf anderweitige Befoerderung zum Endziel in Anspruch nehmen moechte.") Das koennte AGB-rechtlich funktionieren, muss aber nicht.

Vertragspartnerschaft - Passagier erfuellt seine Zahlungspflicht, Airline verletzt ihre Befoerderungspflicht.

Schadensminderungsobliegenheit - klar, wenn der Passagier absehen kann, dass sein ihm von der Airline zu ersetzender Schaden immer groesser wird, je spaeter er ueber den gewuenschten Alternativflug entscheidet, muss er sich schnell entscheiden. Das gilt aber nur ausserhalb der Pflichten aus der VO 261/04, nur im normalen Schadensersatzrecht, passt hier also nur sehr begrenzt.


Man darf ueber allem Nachdenken ueber Pflichten und Obliegenheiten des Passagiers auch nicht vergessen, dass die Airline im Falle einer vorab erfolgten Flugzeitenaenderung vorsaetzlich vertragsbruechig wird und somit praktisch jede Schutzwuerdigkeit verliert.
 
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grayh

Reguläres Mitglied
12.08.2011
91
25
Sehe ich auch so. Wobei sich aber in der Praxis die Frage stellt, wie/ob die Airline nachweisen kann, dass sie Dich benachrichtigt hat bzw. die Benachrichtigung bei Dir angekommen ist. Reicht dafür das einfache Versenden einer E-Mail - ohne Eingangs-/Lesebestätigung? Insofern wundert es mich auch, dass etwa LH – im Gegensatz zu den meisten anderen Airlines – keine Bestätigung verlangt.

Sie haben mir zum dritten Mal eine automatische Email geschickt mit Bitte um Bestätigung durch das Anklicken des Links in der Email.