AG Köln: Groupon Gutscheinbefristung auf 1 Jahr unwirksam

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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.542
3.714
Düsseldorf
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law blog

Das ist wohl auch für die Zukunft immer eine Einzelfallabwägung, 1 Jahr finde ich auch eigentlich wirklich in Ordnung, interessant ist es dennoch.
 

TXLover

Erfahrenes Mitglied
13.08.2010
1.488
1
Der Wortlaut des im Kurz-und-schmerzlos-Verfahren nach § 495a ZPO ergangenen Urteils ist hier wiedergegeben.

Die rechtliche Kernaussage findet sich im zweiten Absatz der Entscheidungsbegründung und ist schlichtweg untauglich für eine weiterführende rechtliche Diskussion. Keine Ausführungen zur Frage, warum es tatsächlich eine AGB ist, keine Herausarbeitung, ob die Einlösbarkeit tatsächlich der Anspruchsverjährung gleichzusetzen ist. Die erste Frage betrifft das von LH praktizierte Spielchen, YQ nicht erstatten zu wollen ("ist Teil der Hauptleistungspflicht und deswegen nicht AGB-kontrollfähig"), die zweite in ähnlicher Weise, ob die Einlösbarkeit nicht eher der Hauptleistungspflicht zuzuordnen ist. Für Haltbarkeitsgarantien z.B. ist eine Einjahresbeschränkung zulässig, weil das nichts mit Verjährung zu tun hat: tritt der Garantiefall innerhalb dieses Jahres ein, verjähren die Garantieansprüche innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Garantiefall.

Ich will damit nicht behaupten, dass das Urteil falsch ist, da bin ich letztlich leidenschaftslos. Es ist aber inakzeptabel flachbrüstig abgesetzt. Köln hat sich mal wieder nicht mit Ruhm bekleckert.
 
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