airline storniert mein ticket ...

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kingair9

Megaposter
18.03.2009
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772
Unter TABUM und in BNJ
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Danke peri!

GENAU DAS hatte ich im Sinn, mit meinen vor Steinzeiten absolvierten kleinen Scheinen würde ich mir allerdings nicht mehr zutrauen als darauf aufmerksam zu machen, daß es anders sein KANN.

:kiss:
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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16.222
:confused:
Ich verstehe hier das Problem nicht.
Der OP/TE hat den Vorgang haarklein hier beschrieben und im Eröffnungspost darauf hingewiesen.

Das sehe ich grundlegend anders.

Zur Beurteilung fehlen folgende Informationen:

- Wer ist der Ticketaussteller? Ist "BBAirlines" eine der befoerdernden Airlines?
- Auf wessen Ticketnummern wurde ausgestellt?
- Welche Kombination (BA, QF, BA opb QF, QF opb BA) wollte der OP buchen, was wurde gebucht, auf wie vielen Tickets von wo nach wo?
- Wurden Tarifbedingungen bekanntgemacht und stand da etwas a la "auf den Airlines blablabla stellen wir keine Tickets aus?

Wenn es da etwas konkreter wird, kann ich eine halbwegs fundierte juristische Einschaetzung bieten und im Zweifel, ohne selbst rechtsberatend taetig zu werden, dem OP die Inanspruchnahme eines kundigen Kollegen empfehlen. Wenn nicht, und da bleibe ich bei meiner Aussage von gestern, stochere ich im Nebel.

Und da dies nicht nur fuer mich, sondern auch fuer User ohne juristische Bildung gilt, sind das Ergebnis dann unhaltbare Aussagen wie

Nach zwei Wochen sollte die Widerrufsrist der Fluggesellschaft bzw. des Reiseportals(?) verstrichen sein.

oder

Wenn allerdings der Betrag in Euro berechnet und so auch von der KK eingezogen wurde, lässt das auf einen Vertragspartner in der EU schliessen.
Sehr wahrscheilich wurde dann auch das Ticket in der EU ausgestellt.


Zu den von Ne pas se pencher en dehors angesprochenen IPR-Fragen noch zwei Ueberlegungen: Ich war zunaechst einmal nur an den Befoerderungsvertrag herangegangen, nicht an den Vermittlungsvertrag. Eventuell muesste man da auch etwas pruefen, aber dafuer fehlen wie gesagt die Informationen.

Beim Befoerderungsvertrag ginge ich, zugegebenermassen etwas aus der Huefte schiessend, davon aus, dass die Anknuepfungspunkte gewoehnlicher Aufenthalt, Startland und Buchungsort genuegend fuer die Anwendung deutschen Rechtes bieten. Aber auch da fehlen letztlich Informationen
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.044
40
Beim Befoerderungsvertrag ginge ich, zugegebenermassen etwas aus der Huefte schiessend, davon aus, dass die Anknuepfungspunkte gewoehnlicher Aufenthalt, Startland und Buchungsort genuegend fuer die Anwendung deutschen Rechtes bieten. Aber auch da fehlen letztlich Informationen

Davon ging auch das AG Lübeck (NJW-RR 2008, 70-72) aus:
Auf den in Deutschland per Internet geschlossenen Vertrag eines ausländischen Lufttransportunternehmens zur Beförderung deutscher Passagiere mit Abflugort in Deutschland ist nach Art. 28 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht als das Recht des Staates mit der engsten Vertragsbindung anzuwenden.

Das OLG Frankfurt (ZLW 1993, 318-323) misst dagegen in einer älteren Entscheidung dem Sitz des Luftfahrtunternehmens einen deutlich höheren Stellenwert zu. Die Entscheidung betrifft zwar den Cargo - Bereich, die Argumentation hat aber auch für den Passage - Bereich Bedeutung:

Auf einen Luftfrachtvertrag, bei dem durch den kuwaitischen Luftfrachtführer ein Transport von Nepal über Indien und Kuwait in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden soll, ist mangels Rechtswahl der Parteien kuwaitisches Recht anzuwenden, denn der Vertrag unterliegt nach EGBGB Art 28 Abs 1 dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist, wobei nach EGBGB Art 28 Abs 2 vermutet wird, die engste Beziehung bestehe zu dem Staat, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptniederlassung hat. Da charakteristische Leistung des Luftbeförderungsvertrages der Lufttransport ist, ist daher der Sitz des Luftfrachtführers mithin Kuwait, für das anzuwendende Recht maßgeblich.



Der BGH sieht das auch heute noch ähnlich. ER hält zwar den vom OLG Frankfurt herangezogenen Art. 28 Abs. 2 EGBGB überhaupt nicht für anwendbar. Im Ergebnis ändert sich dadurch aber nicht viel. Der BGH achtet jedoch zusätzlich auch darauf, wo die Unternehmen ihren Sitz haben und wo losgeflogen wird. Dabei kann es dann auch Überraschungen für alle Beteiligten geben:

Ein türkisches Unternehmen verkauft an ein dänisches Unternehmen Computerbauteile im Wert von ca. 250.000 Euro. Mit dem Transport wird eine italienische Spedition beauftragt, die die Ware zunächst mit dem LKW nach Italien bringt und dort (Mailand) an eine Fluggesellschaft mit Sitz in Kelsterbach übergibt. Auf dem Weg nach Dänemark verschwinden die Teile. Die dänische Transportversicherung zahlt und will das Geld von der in Deutschland sitzenden Fluggesellschaft zurück.

Dies richtet sich nach italienischem Recht (BGH I ZR 88/07 Urt. vom 22.10.2009):
Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag grundsätzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei Güterbeförderungsverträgen wird gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Hauptniederlassung zwar in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Staat liegen aber weder der Verladeort noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Absender hier seine Hauptniederlassung. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind daher nicht erfüllt. Liegen die Erfordernisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB nicht vor, wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB kommt es bei Güterbeförderungsverträgen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB vollständig verdrängt wird (vgl. OLG München TranspR 1991, 61; OLG Braunschweig TranspR 1996, 385; MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 67; Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 6; Erman/Hohloch aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 25; Mankowski, TranspR 1993, 213, 224 f.; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 809; OLG Bremen VersR 1996, 868).

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Beförderungsvertrag die engsten Verbindungen i.S. von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zu Italien aufweist. Die Beklagte erhielt den Beförderungsauftrag in Italien von einem italienischen Speditionsunternehmen. Der Transport sollte von Italien nach Dänemark durchgeführt werden. Schließlich wurde das Transportgut von der Beklagten in Italien übernommen, wo diese sich auch gewerblich betätigt. Da Italien Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 ist und der von den Parteien vereinbarte Bestimmungsort (Kopenhagen) ebenfalls in einem Vertragsstaat des Montrealer Zusatzprotokolls Nr. 4 liegt, kommt auf den streitgegenständlichen Beförderungsvertrag - wie bereits dargelegt - das Warschauer Abkommen 1955 in der Fassung dieses Zusatzprotokolls zur Anwendung.




In einem anderen Fall kam der BGH zur Anwendung lettischen Rechts:
Der deutsche Kläger buchte bei Air Baltic (Letland) einen Flug von München nach Riga.

Der BGH meint hierzu:

Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB lettischem Recht. Dass die Beklagte ihre Leistun-gen in Deutschland bewirbt und anbietet und dass der Flug von Deutschland aus erfolgen sollte, genügt nicht, um eine engere Verbindung im Sinne des Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu begründen (Sen.Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08, NJW 2009, 3371, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Die ganz am Anfang zitierte Auslegung des AG Lübeck ist nach dieser Entscheidung nicht mehr haltbar.

Da es sich bei der Frage des Anwendbaren Rechts um eine Wertung und Gewichtung handelt, ist es ziemlich schwer zu prognostizieren, welches Recht anwendbar ist.

Bei Codeshare - Flügen oder Flügen, die bei einer Gesellschaft gebucht werden, aber von einer anderen ausgeführt werden, ist es dann ein Lotteriespiel. Allerdings für beide Seiten, da das dann anwendbare Recht ebenfalls einige Überraschungen bereit halten kann.
 
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MichaelFFM

Hertz-loses Mitglied
Teammitglied
Das sehe ich grundlegend anders.
Und da dies nicht nur fuer mich, sondern auch fuer User ohne juristische Bildung gilt, sind das Ergebnis dann unhaltbare Aussagen wie

...

Zu den von Ne pas se pencher en dehors angesprochenen IPR-Fragen noch zwei Ueberlegungen: Ich war zunaechst einmal nur an den Befoerderungsvertrag herangegangen, nicht an den Vermittlungsvertrag. Eventuell muesste man da auch etwas pruefen, aber dafuer fehlen wie gesagt die Informationen.

Beim Befoerderungsvertrag ginge ich, zugegebenermassen etwas aus der Huefte schiessend, davon aus, dass die Anknuepfungspunkte gewoehnlicher Aufenthalt, Startland und Buchungsort genuegend fuer die Anwendung deutschen Rechtes bieten. Aber auch da fehlen letztlich Informationen

Bei dem zugegeben nicht fundierten Tipp, zunächst abzuwarten, habe ich an dieses Beispiel gedacht:

Internetkauf - Rechtsanwalt Dr. Palm - Bonn - ONLINE - Kauf im Internet

Zitat obiger Link meinte:
Das Anfechtungsrecht lässt sich jedoch nicht unbegrenzt lange wahrnehmen. Wenn ein Händler mit der Erklärung, dass er nicht mehr an den Vertrag gebunden sein will, zu lange wartet, "erlischt" sein Anfechtungsrecht, und er muss trotz des Irrtums den Kaufvertrag erfüllen. In diesem Zusammenhang hat etwa das Landgericht Bonn erläutert, dass ein Verkäufer eine solche Anfechtungserklärung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Irrtum aufgefallen ist, abgeben muss.

Dass dies generell jetzt nicht für Beförderungsverträge gelten sollte, war mir nicht bewusst. Ausserdem war es ja hier auch nur ein Landgericht.
 
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Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.978
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Danke, epericolososporgersi, interessante Ausfuehrungen. Mein Wahlfach IPR ist dann doch ein bisschen her ;) Am AG versuchte ich es, zumal unterhalb der Berufungsgrenze, aber erst einmal weiterhin mit deutschem Recht. Ist halt manchmal doch ein weiter Weg von Karlsruhe nach Luebeck :D

Bei dem (zugegeben) nicht fundierten Tipp, zunächst abzuwarten, habe ich an dieses Beispiel gedacht:

Internetkauf - Rechtsanwalt Dr. Palm - Bonn - ONLINE - Kauf im Internet

Dass dies generell jetzt nicht für Beförderungsverträge gelten sollte, war mir nicht bewusst. Ausserdem war es ja hier auch nur ein Landgericht.

Ah, ok, Du meinst eine Irrtumsanfechtung (und nicht einen Widerruf). Doch, doch, diese ist bei jeder Willenserklaerung moeglich, unabhaengig davon, ob diese zu einem Luftbefoerderungsvertrag (Passagier/Airline), einem Luftbefoerderungsvertragsvermittlungsvertrag (Reisebuero/Passagier) oder einem Dienstvertrag (Reisebuero/Airline bzw. ticketausstellende Airline/befoerdernde Airline) fuehrte.

Einfach nur zwei Wochen zu warten bringt aber deswegen nichts, weil der Irrende Kenntnis von seinem Irrtum erlangen muss, bevor die Frist, innerhalb derer er "unverzueglich", also "ohne schuldhaftes Zoegern" anfechten muss, zu laufen beginnt. Und man kann der Dame im Callcentre ja viel vorwerfen, aber kein schuldhaftes Zoegern :eek:
 
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epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Danke, epericolososporgersi, interessante Ausfuehrungen. Mein Wahlfach IPR ist dann doch ein bisschen her ;) Am AG versuchte ich es, zumal unterhalb der Berufungsgrenze, aber erst einmal weiterhin mit deutschem Recht.

Was dann ja schnell zu einer konkludenten Rechtswahl führt, falls der Gegner sich ebenfalls nur zum deutschen Recht äußert.

:D
 

FRA Flyer

Erfahrenes Mitglied
16.03.2010
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FRA,LHR,DUS,ZRH
auch wenn ich hier wieder auf gefahr laufe mich mit meinen vermeintlichen rechtskenntnissen zu blamieren:

als ich einen flug ex frankfurt nach bristol mit lh gebucht hatte wurde der ca. 3 wochen gestrichen und ich auf einen späteren gebucht. später fand ich heraus, dass ich keinerlei schadensansprüche hätte, da dies ein europäischer flug sei und die lh bis 2 wochen vorher den flug hätte stornieren können...
 

epericolososporgersi

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
2.044
40
auch wenn ich hier wieder auf gefahr laufe mich mit meinen vermeintlichen rechtskenntnissen zu blamieren:

als ich einen flug ex frankfurt nach bristol mit lh gebucht hatte wurde der ca. 3 wochen gestrichen und ich auf einen späteren gebucht. später fand ich heraus, dass ich keinerlei schadensansprüche hätte, da dies ein europäischer flug sei und die lh bis 2 wochen vorher den flug hätte stornieren können...

Das ist korrekt.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
21.978
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Hinsichtlich der EU-VO ja, vertragsrechtlich nicht. Aber wenn der neue Flug klaglos akzeptiert und nicht z.B. durch das selbstaendige Buchen einer zeitlich guenstigeren Ersatzbefoerderung ein Schaden entstand, gibt es in der Tat keine Ansprueche.
 

FRA Flyer

Erfahrenes Mitglied
16.03.2010
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FRA,LHR,DUS,ZRH
heißt das, dass ich mich ohne Probleme auf eine andere Airline hätte umbuchen lassen können?

edit: die LH Mitarbeiterin hatte damals auf meine Frage: [es ging um die Umbuchung auf den 3h späteren Flug] gibt es dazu keine Altrnative,....., ich muss um die uhrzeit da sein erwidert Nein, das wäre die einzige Möglichkeit und dann noch irgend etwas davon erzählt, dass das schon Kulanz sei...
 
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FRA Flyer

Erfahrenes Mitglied
16.03.2010
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FRA,LHR,DUS,ZRH
gut......übernimmt die LH dann die kompletten Kosten oder nur anteilig schließlich waren die Ticketpreise zu dem Zeitpunkt schon relativ hoch...
 

XT600

Erfahrenes Mitglied
16.03.2009
22.419
2.010
ich habe mir jetzt alles durchgelesen und frage mich

1. wieso der OT die Airline bzw. Buchungssite nicht nennen will?
2. war es ein BA-Ticket teils operated by LH?
3. ich kann ehrlich gesagt vorstellen, daß NUR LH wegen der fehlenden YQ rumzockt. BA hat 2008 und 2009 Tickets ohne YQ verkauft mit dem Schwanz dran, den keiner abgeflogen ist. Die sehen das locker, solange nicht der ganze Flieger ohne YQ unterwegs sein sollte (was sehr sehr unwahrscheinlich ist).

Error-Fares können ruhig offen genannt werden, wo ist das Problem?
 
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f0zzyNUE

Erfahrenes Mitglied
08.03.2009
8.998
2.274
Error-Fares können ruhig offen genannt werden, wo ist das Problem?

worin das problem liegt loopholes/errorfares öffentlich zu posten liegt in der natur der sache: sobald ein guter deal öffentlich verfügbar ist und sich die "geier" drauf stürzen wird die airline tätig und stopft das loch :censored:

bestes beispiel LAN.com - die tickets ohne YQ waren über mindestens zwei jahre so zu buchen. dann wurde dieses loch in einem forum/blog veröffentlicht, der trick in andere foren/blogs fortgepflanzt und nur wenige wochen später war das loophole (fast) vollständig gestopft :-(
 
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