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Deutsche Gerichte sind in bestimmten Fällen auch für Klagen gegen Fluglinien zuständig, die ihren Hauptsitz nicht in der EU haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer am Mittwoch veröffentlichten Mitteilung entschieden.
Passagiere können gegen außereuropäische Fluggesellschaften wegen eines verspäteten oder annullierten Fluges auch am deutschen Abflugort auf eine Entschädigung klagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden.
Wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werde, seien «bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig», betonte der BGH. Die Klage auf Ausgleichszahlung könne «am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden».
Mehr dazu unter:
BGH stärkt Passagiere bei Klagen gegen außereuropäische Airlines - Recht - Rahmenbedingungen - airliners.de
Passagiere können gegen außereuropäische Fluggesellschaften wegen eines verspäteten oder annullierten Fluges auch am deutschen Abflugort auf eine Entschädigung klagen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden.
Wenn eine Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen werde, seien «bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig», betonte der BGH. Die Klage auf Ausgleichszahlung könne «am Ort der vertragsgemäßen Leistungserbringung und damit auch am Abflugort erhoben werden».
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BGH stärkt Passagiere bei Klagen gegen außereuropäische Airlines - Recht - Rahmenbedingungen - airliners.de