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Wenn alle so ne Warmduscher und Weicheier wie Du wären und nur Eier aus rosa Watte hätten, wäre die Menschheit schon lange ausgestorben.
Darf ich die rosa Watte Eier mal sehen ....

Wenn alle so ne Warmduscher und Weicheier wie Du wären und nur Eier aus rosa Watte hätten, wäre die Menschheit schon lange ausgestorben.
Steht alles im Urteil 16 U 43/11, man muss es halt nur lesen.
Und ich sage, man soll es halt drauf ankommen und gegebenenfalls auch eskalieren lassen. Wenn alle so ne Warmduscher und Weicheier wie Du wären und nur Eier aus rosa Watte hätten, wäre die Menschheit schon lange ausgestorben.
Wenn ein in Deutschland wohnender Deutscher bei einer deutschen Airline ueber eine .de-Website einen Hin- und Rueckflug ab Deutschland bucht und mit einer deutschen Kreditkarte in Euro bezahlt, unterliegt der Flug deutschem Recht. Auch der im Ausland startende Rueckflug.
Umgekehrt kann ein deutsches Gericht auch auslaendisches Recht anwenden, wenn ein Auslaender eine deutsche Airline an ihrem deutschen Gerichtsstand verklagt und das deutsche Internationale Privatrecht ueber die oben beispielhaft genannten Anknuepfungspunkte die Anwendung eines auslaendischen Rechts gebietet.
Wat? Ein deutsches Gericht kann ausländisches Recht anwenden? Sorry..absolut daneben.
Deine Ausführung hat nichts mit der Sache zu tun.
Das Urteil bezieht sich einzig und allein auf eine fehlerhafte AGB und bedeutet nicht, dass man deshalb auch nicht nach einem Zahlungsnachweis gefragt und abgelehnt werden kann.
Das machen Einige daraus, steht aber nicht im Urteil drin.
Das Urteil bezieht sich NUR auf fehlerhafte AGB, nicht auf die Tatsache dass jemand die CC vorweisen soll. Das wird aber daraus gemacht.
16 U 43/11 meinte:21
Gegen die Argumentation der Beklagten spreche, dass der Vertrag zwischen der Beklagten und dem Verbraucher durch entsprechende Willenserklärungen – Buchung und Buchungsbestätigung – zustande komme. Die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass im Rahmen der zu berücksichtigenden Erklärungen irgendeine Bedingung eine Rolle spiele. Die vorliegende Klausel beziehe sich allein auf das Austauschverhältnis, nämlich die Frage, ob der Verbraucher die vereinbarte Leistung in Anspruch nehmen könne. Die Regelung enthalte auch keine Aussagen über eine Erstattung des Flugpreises, wenn mangels Kreditkartenvorlage der Vertrag entfiele. Die Regelung sei als Leistungsverweigerungsrecht zu werten, das zur Unmöglichkeit führe, so dass faktisch von einem Rücktrittsrecht gesprochen werden müsse.
...16 U 43/11 meinte:22
Die Beklagte sei keineswegs als Geschädigte im Missbrauchsfall zu betrachten; vielmehr ginge ein Schaden zu Lasten des Kartenunternehmens. Die Beklagte sei die einzige international tätige …gesellschaft, die eine entsprechende Anforderung an die Verbraucher stelle. Sie habe auch keine Vereinbarung zwischen ihr und einem Kartenunternehmen vorgelegt, nach der sie zur Vorlage einer Kreditkarte vor Abflug verpflichtet sei.
16 U 43/11 meinte:30
Dieses Lösungsrecht ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat keinen sachlichen Grund benannt, der es rechtfertigen würde, die Ausführung der Leistung durch Beförderung automatisch dann zu verweigern, wenn der Kunde die Kredit- oder Debitkarte nicht vorlegt, mit der er das Flugticket bezahlt hat.
Dass das so ist oder dass ich es "behaupte"?
Falls ersteres, waehl Dir Politiker, die die entsprechenden Gesetze aendern. Falls zweiteres, informier Dich ueber Kollisionsrecht.
Aber ja. Du behauptest zu unrecht, dass deutsches AGB-Recht nicht zur Anwendung kommt, wenn ich im Ausland wegen fehlender Kreditkarte stehengelassen werde. Das widerlege ich mit meinen Ausfuehrungen.
Die AGB werden immer fehlerhaft sein, wenn sie einen Befoerderungsausschluss bei fehlender Kreditkarte postulieren.
Im uebrigen bezweifele ich, dass die Airline per se einen Zahlungsnachweis verlangen kann. Bzw. das ausgestellte Ticket IST der Zahlungsnachweis. Allein die Vorlage der Kreditkarte ist auch kein Zahlungsnachweis, insofern geht diese Deine Ausfuehrung auch an der Realitaet vorbei.
Du hast das Urteil nicht gelesen. Zum Urteil gehört nämlich auch und gerade die Begründung. Für Dich zum Verständnis mit "Beklagte" ist die Fluggesellschaft gemeint. Ich habe jetzt mal nur die Absätze rausgesucht, die Du vielleicht noch verstehen könntest, ich will Dich ja nicht überfordern....
Setzen.
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Wir sprechen weiter, wenn du mir dein juristisches Studium über das erste Semster hinaus nachweist.
Nach dem 2. Semester lernt man nämlich erst Texte zu lesen und in den Zusammenhang zu bringen.
Kollisionsrecht= Kein deutscher Richter darf internationales Recht sprechen. Er verweisst in dem Fall die Zuständigkeit woanders hin.
AGB= Ich rede nicht von anzuwendenden deutschen oder fehlerhaften AGB, sondern von ggf. geltenden nationalem Recht im Abflugland.
Was du bezweifelst und anderswo ggf. rechtens ist zählt.Sonst nix.
Setzen.
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Wir sprechen weiter, wenn du mir dein juristisches Studium über das erste Semster hinaus nachweist.
"Juristen" unter sich![]()
Die Juristen sind sich hier ausnahmsweise sehr einig. Das Problem ist der Praktikant in der Gerichtskantine. ;-)
wie viele Praktikanten hat denn so eine Gerichtskantine???![]()
Die Gerichte in EDDM/MUC gehören jedenfalls zu den Großen.
Die Juristen sind sich hier ausnahmsweise sehr einig. Das Problem ist der Praktikant in der Gerichtskantine. ;-)
Halt doch einfach mal die Klappe, wenn du offensichtlich keinen blassen Dunst hast, anstatt hier airsicknessbag anzupöbeln. Danke.