Downgrade - Lufthansa zahlt nicht - dann doch?

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Paddi2010

Aktives Mitglied
30.06.2011
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Hallo zusammen,
kurze Frage in die Runde. Gebucht war CMH - EWR - FRA - DUS auf LH-Ticketstock in C (die ersten beiden Segmente op. by UA). Aufgrund von schlechtem Wetter (Zubringer nach EWR hätte >2h Verspätung gehabt was zum Verpassen des Anschlussfluges nach FRA geführt hätte) wurde ich in CMH umgebucht auf CMH - ORD - FRA - DUS (die ersten beiden Segmente wieder op. by UA). Downgrade von C auf Y für die ersten beiden Segmente, da keinerlei Verfügbarkeiten mehr.
Ich habe dann über LH Customer Relations die beiden Downgrades reklamiert - Antwort nach zwei Tagen "fällt in EU 261 - bitte an ausführende Fluggesellschaft wenden". Drei Tage später - ohne weitere Nachrichten meinerseits (weder an LH, noch an UA) - dann eine erneute Mail von LH Customer Relations "wir haben uns bei unserer letzten Antwort geirrt - Geld ist unterwegs". Zwei Werktage später war das Geld (zwei Überweisungseingänge) auf meinem Konto.
Was mich sehr wundert - wird tatsächlich ein 4-Augen-Prinzip angewandt, was am Ende zur Zahlung geführt hat? Erscheint mir doch - in Anbetracht der Vielzahl an Reklamationen - etwas unüblich. Kann das jemand bestätigen?
Danke und viele Grüße.
 

bonkers

Erfahrenes Mitglied
19.03.2011
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Wieder was gelernt, beim nachschauen ergab sich die Frage, ob überhaupt anwendbar, da downgrade und in EU261 steht:
(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:
a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.

Sorry ist OT.
 

Paddi2010

Aktives Mitglied
30.06.2011
154
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Guter Punkt, damit hatte ich mich tatsächlich bei der Einreichung gar nicht auseinandergesetzt. Dann ist der Prozess für mich noch undurchsichtiger…
 

bender1057

Erfahrenes Mitglied
07.02.2010
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beim nachschauen ergab sich die Frage, ob überhaupt anwendbar, da downgrade

Die Verordnung umfasst auch Downgrades, siehe Artikel 10.

UA ex USA never EU261

Laut Verordnung wäre UA ex USA in der Tat "never EU261".

ABER: Der EuGH hat mehrfach deutlich "passagierfreundlicher" geurteilt, z.B. in der Entscheidung C-367/20. Dort hatte jemand JFK-AMS mit Delta und anschließend AMS-HAM mit KLM gebucht. Der Delta-Flug war verspätet, so dass der Anschluss in AMS verpasst wurde. Laut Urteil musste KLM eine Ausgleichszahlung an den Kläger leisten (und konnte sich diese ggf. anschließend von Delta "zurückholen").

Im damaligen Fall war es ein Codeshare-Flug, aber die Erläuterungen der Richter klingen in meinen Ohren nicht unbedingt danach, als sei dies eine zwingende Voraussetzung (Hervorhebungen durch mich):

- "Daher ist ein Flug mit Umsteigen, bei dem einer der Teilflüge von einem Luftfahrtunternehmen wie KLM durchgeführt wird [...] ungeachtet dessen als ein von einem ausführenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft [...] durchgeführter Flug anzusehen, dass dieser Flug mit Umsteigen zum Teil auch von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist."

- "Insoweit hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass Flüge mit einem oder mehreren Anschlussflügen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als eine Gesamtheit anzusehen sind [...]."
 
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Reaktionen: thbe und bonkers