Entschädigung für Verspätung bei Teil-Flüge im Ausland vor EuGH

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CKR

Erfahrenes Mitglied
18.05.2015
1.851
-8
MUC
Sollte nicht sowieso die EU-Verordnung greifen, da der Flug in Paris gestartet ist (nehme an, nicht das in den USA)?

Gerichtsstand feststellen zu lassen, hört sich für mich an, als hätte er mehr vor...m

Edit: Überlesen, ihm geht es nur um die EUVo und die fiesen Finnen wimmeln ihn ab.
 
Zuletzt bearbeitet:

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
108
hast Du den Artikel gelesen ?

Mich würde interessieren, auf welches Recht sich Finnair beruft. Finnisches da Finnair ausgeführt hat, oder französisches da Air France das Ticket verkauft hat.
Im Prinzip aber doch eine Nebelkerze von Finnair. Ein finnisches (oder französisches) Gericht, müsste doch zu dem gleichen Schluss kommen wie ein deutsches, ob die EU-Verordnung gilt oder nicht ?
 

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
108
willst du nun mit einem noch dämlicheren Kommentar von deinem dämlichen Kommentar ablenken?
 

CKR

Erfahrenes Mitglied
18.05.2015
1.851
-8
MUC
willst du nun mit einem noch dämlicheren Kommentar von deinem dämlichen Kommentar ablenken?

Ah, das "hast Du den Artikel gelesen?" bezog sich auf mich? Na, ich nehme es Dir nicht krumm, dass Du offensichtlich das Edit nicht gelesen hast, 5 Minuten vergehen ja im Flug. :)
 

chrini1

Erfahrenes Mitglied
26.03.2013
7.880
10.747
HAM
hast Du den Artikel gelesen ?

Mich würde interessieren, auf welches Recht sich Finnair beruft. Finnisches da Finnair ausgeführt hat, oder französisches da Air France das Ticket verkauft hat.
Im Prinzip aber doch eine Nebelkerze von Finnair. Ein finnisches (oder französisches) Gericht, müsste doch zu dem gleichen Schluss kommen wie ein deutsches, ob die EU-Verordnung gilt oder nicht ?

Vermutlich hast Du den Artikel auch nicht gelesen. Es geht nicht um die Gültigkeit der EU261/04, sondern darum, welcher Gerichtsstand zulässig ist. Nach Montrealer Abkommen wäre eine Klage in DE nicht zulässig.

Und mit Nebelkerze hat das auch wenig zu tun. Es dient eher der Abschreckung. Wenn ein Fluggast noch einen Korrespondenzanwalt im Ausland braucht, ist die Hemmschwelle bezgl. des Kostenrisikos deutlich höher.
 

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
108
Vermutlich hast Du den Artikel auch nicht gelesen. Es geht nicht um die Gültigkeit der EU261/04, sondern darum, welcher Gerichtsstand zulässig ist. Nach Montrealer Abkommen wäre eine Klage in DE nicht zulässig.

Und mit Nebelkerze hat das auch wenig zu tun. Es dient eher der Abschreckung. Wenn ein Fluggast noch einen Korrespondenzanwalt im Ausland braucht, ist die Hemmschwelle bezgl. des Kostenrisikos deutlich höher.

doch habe ich gelesen und komme eigentlich zu den gleichen Schlüssen wie Du? Vermag es nur nicht so eloquent zu umschreiben.
 

usarage

Erfahrenes Mitglied
12.03.2012
3.179
0
FRA
Ich wunder mich über den letzten Satz im Artikel. Dort steht, dass der Reisende ja nicht Vertragspartner von Finnair sondern von Air France sei - wenn dem so ist, wieso muss dann nicht Air France für die Verspätung ihm gegenüber haften? Damit wäre der Gerichtstand auch klar (Deutschland als Startort, alternativ Sitz der Airline, also Frankreich) und Air France müsste sich das Geld dann über entsprechende Haftungsregelungen von ihrem Erfüllungsgehilfen AY wieder holen.

Wenn meine Firma irgendwelche Aufträge an Subunternehmer vergibt, haften wir ja auch weiterhin unserem Kunden gegenüber.
 
Zuletzt bearbeitet:

Chaosmax

Erfahrenes Mitglied
22.04.2009
2.258
108
lt EU VO 261/04 ist die ausführende Airline Ansprechpartner bei Ausgleichszahlungen durch Verspätungen.
 

CKR

Erfahrenes Mitglied
18.05.2015
1.851
-8
MUC
Ich wunder mich über den letzten Satz im Artikel. [...] Wenn meine Firma irgendwelche Aufträge an Subunternehmer vergibt, haften wir ja auch weiterhin unserem Kunden gegenüber.

Nach der EUVo haftet bisher allerdings die ausführende Airline für die Entschädigung.

Interessant wirds für Codeshares mit non-EU Start, durchgeführt von non-EU Airlines. EUVo gilt dann zwar immer noch nicht, aber mit hiesigem Gerichtsstand sicher leichter, einen Anspruch durchzusetzen...

...welchen auch immer - da gibt es dann sicher eine 2. Runde, sobald jemand in Abu Dhabi seinen Anschluss nach DE verpasst.

Ob Finnair den EU-Branchenkollegen damit einen gefallen getan hat, wage ich zu bezweifeln.