ERGO Reiseversicherung: Covid-Zusatz

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malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.409
1.414
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Wie ist es bei der Hanse Merkur mit dem Reiserücktritt, wenn nicht in das Land einreisen darf bzw. in 14 Tage in Quarantäne müsste?
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.

Ist eine Pauschalreise gebucht, wäre dies letztlich dann ein Thema, das der Reiseveranstalter lösen müsste. Bei einer Buchung individueller Bausteine ohne die Merkmale einer Pauschalreise wäre es dann eigenes Risiko, das Airlines ja z.B. durch die Möglichkeit einer Umbuchung zu Gunsten des Kunden abfedern. Wer natürlich eine nicht stornierbare und nicht umbuchbare Hotelrate dazubucht, hat dann in der Tat ein Problem.

Hier ist mir keine Versicherung bekannt, die dieses Risiko abdecken würde, wenn man an sich die Reise antreten könnte.

Persönliche Meinung: Irgendwo muss man dann auch die Risiken voneinander trennen, was Aufgabe einer Reiserücktrittskostenversicherung ist, und was nicht. Man kann natürlich immer mehr Einschlüsse fordern oder sich wünschen, aber irgendwann werden diese auch nicht mehr kalkulierbar (bzw. die Prämien müssten ein Vielfaches kosten).
 

malschauen

Erfahrenes Mitglied
05.12.2016
2.409
1.414
Naja, mal ehrlich betrachtet, braucht man auch nicht unbedingt eine Reiserücktrittsversicherung. Wenn ich in dieser Zeit eh flexibel buchen muss, dann brauche ich keine Rücktrittsversicherung mehr, da ich dann auch im Falle einer Krankheit einfach alles stornieren kann. Für mich das unkalkulierbarste snd zur Zeit die Einreisebestimmungen. Ohne dieses Risiko versichern zu können, macht für mich eine Rücktrittsversicherung kein Sinn.
 

cornbread

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
570
339
....Ist man nicht erkrankt und will aufgrund einer vorhandenen Reisewarnung stornieren, ist es kein versichertes Ereignis, und die Versicherung zahlt nicht, nur weil mal plötzlich Bedenken hat, auf Reisen zu gehen. Ist man erkrant (inkl. einer Erkrankung am Corona-Virus) ist es ein versichertes Ereignis und die Reiserücktrittsversicherung der HMRV greift.

Was der User cornbread weiterhin schuldig bleibt, ist der Passus in den Versicherungsbedingungen der HMRV, der angeblich die Leistung ausschließt. Den hat er bis dato nicht gefunden und zitiert, weil es diesen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen schlichtweg nicht gibt.

Warum soll denn auf einmal eine COVID-19 Erkrankung die Versicherungsbedingungen der RRV bei Reiswarnung aufheben? Das nimmst Du an aber einen Passus in den Versicherungsbedingungen der HMRV für genau diese Konstellation findest Du ebenso wenig wie ich. Ich verlasse mich dann lieber auf die Antwort in den FAQs.

Letztendlich ist das doch jedem selber überlassen ob er die RRV der HM abschließt und damit ausgeht, dass bei Reisewarnung sein Rücktritt auf Grund einer COVID-19 Erkrankung versichert ist.
Ich würde es jeden Falls nicht tun. Zumindest nicht nur auf Grund des Risikogebietes und der Reisewarnung.
Vielleicht kann ja jemand berichten, der genau mit dieser Fallkonstellation bei der HM Erfahrung gemacht hat.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
Naja, mal ehrlich betrachtet, braucht man auch nicht unbedingt eine Reiserücktrittsversicherung. Wenn ich in dieser Zeit eh flexibel buchen muss, dann brauche ich keine Rücktrittsversicherung mehr, da ich dann auch im Falle einer Krankheit einfach alles stornieren kann. Für mich das unkalkulierbarste snd zur Zeit die Einreisebestimmungen. Ohne dieses Risiko versichern zu können, macht für mich eine Rücktrittsversicherung kein Sinn.
Hängt halt davon ab. Wenn Du für ein paar Tausend Euro eine Unterkunft gebucht hast, die eben vielfach nicht flexibel buchbar ist, und Du Dich vor Reiseantritt zwingend auf COVID-19 testen lassen musst, ist das derzeit schon eine nicht ganz unwichtige Überlegung. Da reicht dann der positive Corona-Test kurz vor Abflug, wo Du eben für die Unterkunft vielfach eben schon im Zeitfenster bist, das kein kostenfreies Storno mehr erlaubt - insbesondere wenn es jetzt ein gehobener Urlaub in einem schönen Resort ist.

Warum soll denn auf einmal eine COVID-19 Erkrankung die Versicherungsbedingungen der RRV bei Reiswarnung aufheben? Das nimmst Du an aber einen Passus in den Versicherungsbedingungen der HMRV für genau diese Konstellation findest Du ebenso wenig wie ich. Ich verlasse mich dann lieber auf die Antwort in den FAQs.
Fassen wir zusammen:

- Du weigerst Dich, die rechtlich verbindlichen und maßgeblichen Versicherungsbedingungen zu lesen
- Du beharrst darauf, weiterhin nur die (rechtlich nicht verbindlichen) FAQs zu lesen, welche Du aber weiterhin falsch liest und ganz offensichtlich nicht verstehst?

Sorry, aber irgendwie empfinde ich das als eine sehr groteske Einstellung.

Die Versicherungsbedingungen sind klar: Dort ist im Gegensatz zur ERGO kein Pandemie-Ausschluß und auch kein Ausschluß aufgrund von Reisewarnung in den Bedingungen zur Reiserücktrittskostenversicherung zu finden.

Vielleichst nimmst Du Dir dann doch mal ein paar Minuten Zeit, liest die Versicherungsbedingungen durch, vergleichst HM und ERGO und erkennst dann, dass Du auf dem Holzweg bist.

Und liest Dir vielleicht einmal in den Versicherungsbedingungen durch, was "versichertes Ereignis" bedeutet.

Vielleicht kann ja jemand berichten, der genau mit dieser Fallkonstellation bei der HM Erfahrung gemacht hat.
Jetzt darfst Du drei Mal raten, warum ich auf die Frage des Threaderstellers hier geantwortet habe.
 

falke3

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
917
903
Wobei mir nach wie vor vollkommen unerklärlich ist, wieso man ein Hotel buchen und im Voraus zahlen sollte (abgesehen von einer Anzahlung, da aber max. 10%). Ich mache das grundsätzlich nicht und hab es auch noch nie gemacht. Denn es wurde ja keine Leistung erbracht, einen zinsfreien Kredit zu vergeben ist grob fahrlässig gerade unter Anbetracht der Tatsache dass man dann in die Röhre schaut wenn das Hotel bspw. Insolvenz anmeldet. Wobei ich persönlich ja sowieso gar keine Kredite vergeben würde, vor allem nicht an Unternehmen mit unbekannter Bonität.

Wenn man sich als Prinzip setzt immer erst vor Ort zu bezahlen ändert das zwar rechtlich nichts an den Stornierungsbedingungen, sorgt aber dafür, dass man erstmal verklagt werden müsste.

Und hier kommt der Twist: Rechtsschutzversicherungen die zahlen wenn man von einem Hotel verklagt wird gibt es. Reiseversicherungen die zahlen bei Hotelstornierungen wegen Einstufungen als "Risikozone", "Reisewarnungen", Einreisebeschränkungen oder Quarantänepflichten, gibt es dagegen nicht.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
Bei Stadthotels funktioniert das ja vielfach.

Bei einem schönen Resort auf den Malediven, Seychellen oder in der Südsee nicht unbedingt. Oder auch bei einer Safari. Oder einer Ferienhaus-Buchung. Nur um einmal ein paar Beispiele zu nennen - dort ist bei Buchung in sehr vielen Fällen ein Deposit fällig.
 

falke3

Erfahrenes Mitglied
01.02.2018
917
903
Ähnlich zu den Airlines, wo über OTAs buchen nicht klug ist, ist es oft auch bei Hotels: Per Email anfragen und dort dann entsprechende Vorgaben äußern. Auf Buchungsportalen sind ja die Vorgaben fix, während man per Email logischerweise verhandeln kann, also insbesondere eben über Fragen von Anzahlung o.ä.

Und obendrein bekommt so das Hotel sogar noch mehr Geld, weil es keine Gebühren an das Buchungsportal abdrücken muss.
 

msilbernagl

Reguläres Mitglied
19.08.2019
85
5
Zusatzinfo zum Thema Auslandskrankenversicherungen bei aktiver Reisewarnung und inkl. Covid-19, vor allem bei längeren Auslandsaufenthalten (>56 Tage).
Ich habe mich damit etliche Tage beschäftigt und festgestellt, dass es dabei ziemliche Unterschiede bei den Preisen und auch bei der Leistung gibt.
Das beste Angebot habe ich bei der Europa gefunden (europa.de), 12€ Basis und dann 1,45€ pro zusätzlichem Tag und deckt dabei auch die Themen Reisewarnung und Covid ab.
Vielleicht hilft es ja dem ein oder anderen.
 

toom

Erfahrenes Mitglied
12.07.2013
1.762
952
Halb OT: Gegenüber den <56 Tage-Versicherungen sind die >56 Tage-Versicherungen wesentlich teurer. Spricht was dagegen, kurz vor Ablauf der Frist nach DE zurückzukommen, eine Nacht zu bleiben und dann wieder DE zu verlassen? Gesetzt den Fall, man hat noch eine deutsche Krankenversicherung und der ganze Spaß ist nicht teurer als die Reise-KV.
 

Franker

Erfahrenes Mitglied
22.01.2016
253
824
Die HM RRV klingt für uns interessant da wir im Februar nach Südafrika fliegen möchte.

Hat jemand Erfahrungen wie sie es sich verhält wenn eine Einreise, wie aktuell von Deutschland nach Südafrika, nicht möglich ist da die Bundesregierung einen stop auferlegt hat? Das würde unter Lockdown fallen und somit keine Erstattung erfolgen, oder?
 

hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
1.079
625
Und hier kommt der Twist: Rechtsschutzversicherungen die zahlen wenn man von einem Hotel verklagt wird gibt es. Reiseversicherungen die zahlen bei Hotelstornierungen wegen Einstufungen als "Risikozone", "Reisewarnungen", Einreisebeschränkungen oder Quarantänepflichten, gibt es dagegen nicht.

Wir schweifen zwar ab, aber der Twist ist teils unvollständig. Rechtsschutz zahlt nämlich nur die Gerichts- und Anwaltskosten. Niemals die Summe, zu der man (vielleicht) verurteilt wird. Wobei ausländische Hotels in "Timbuktu" freilich seltenst jemanden in Europa verklagen, selbst wenn sie eine gute Rechtsposition haben sollten.

Und letztendlich wird man sich daran gewöhnen müssen, daß nicht für jede Unterkunft an jedem Ort immer problemlos stornierbare Raten und/oder Zahlung erst bei Abreise möglich sind. Ist immer eine Frage von Angebot und Nachfrage. Wenn ein Gut knapp ist, wird man eine vollstornierbare Rate nur mit deutlichem Aufpreis bekommen. Das ist anders als bei Nebensaison / Angebot im Überfluß dann meistens auch nicht verhandelbar. Und ab einem gewissen Aufpreis bzw. Rabatt für die stornierbare/nicht-stornierbare Rate wird man drüber nachdenken, ob es sich lohnt.
 

msilbernagl

Reguläres Mitglied
19.08.2019
85
5
Halb OT: Gegenüber den <56 Tage-Versicherungen sind die >56 Tage-Versicherungen wesentlich teurer. Spricht was dagegen, kurz vor Ablauf der Frist nach DE zurückzukommen, eine Nacht zu bleiben und dann wieder DE zu verlassen? Gesetzt den Fall, man hat noch eine deutsche Krankenversicherung und der ganze Spaß ist nicht teurer als die Reise-KV.

Kann mir nur in Ausnahmefällen vorstellen, dass das günstiger sein kann. Siehe mein Beispiel: 12€ Basis für 1-56 Tage und dann 1,45€ pro zusätzlichem Tag. Macht bei unserer 90-Tagesreise ca. 50€ on top. Dafür ein kurzer Trip nach D und wieder zurück? Schwer vorstellbar.
 

Strolf

Erfahrenes Mitglied
27.03.2020
2.829
2.249
Die HM RRV klingt für uns interessant da wir im Februar nach Südafrika fliegen möchte.

Hat jemand Erfahrungen wie sie es sich verhält wenn eine Einreise, wie aktuell von Deutschland nach Südafrika, nicht möglich ist da die Bundesregierung einen stop auferlegt hat? Das würde unter Lockdown fallen und somit keine Erstattung erfolgen, oder?

Die Bundesregierung verbietet dir die Einreise nach Südafrika?

—> Interessante Sichtweise!
 

mike2001

Reguläres Mitglied
27.01.2021
58
4
Muss mich mal hier dranhängen.

Coverwise:

ALLGEMEINE LEISTUNGSAUSSCHLÜSSEDiese Ausschlüsse finden auf Ihre gesamte Police Anwendung.

Wir zahlen keine Ansprüche, die sich direkt oder indirekt ergebenaus:
18.Ihre Reise in ein Land oder ein bestimmtes Gebiet oder zueiner Veranstaltung, für das/die das Auswärtige Amt oder dieWeltgesundheitsorganisation eine Reisewarnungherausgegeben hat.

Was ist wenn eine Reise vor den Warnungen im Ausland gebucht und bezahlt wird und man tatsächlich Krank wird und nicht fliegen fliegen kann.

Heißt das, Pech gehabt wir zahlen nix....
 

rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.350
194
Warum soll denn auf einmal eine COVID-19 Erkrankung die Versicherungsbedingungen der RRV bei Reiswarnung aufheben? Das nimmst Du an aber einen Passus in den Versicherungsbedingungen der HMRV für genau diese Konstellation findest Du ebenso wenig wie ich. Ich verlasse mich dann lieber auf die Antwort in den FAQs.

Letztendlich ist das doch jedem selber überlassen ob er die RRV der HM abschließt und damit ausgeht, dass bei Reisewarnung sein Rücktritt auf Grund einer COVID-19 Erkrankung versichert ist.
Ich würde es jeden Falls nicht tun. Zumindest nicht nur auf Grund des Risikogebietes und der Reisewarnung.
Vielleicht kann ja jemand berichten, der genau mit dieser Fallkonstellation bei der HM Erfahrung gemacht hat.

https://www.hansemerkur.de/faq/coronavirus
frage:
""Ich habe Angst zu verreisen. Welche Regelungen gelten in der Reise-Rücktrittsversicherung bzgl. des Coronavirus?

antwort:
Die Reise-Rücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.""
 

rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.350
194
und ich behaupte, dass Du mit dieser Aussage unrecht hast.
Ich würde das Risiko jeden Falls nicht eingehen und nur wegen der "Reisewarnung" bei der HM solch eine RRV+
Corona-Zusatzpolice abschließen, da die FAQ für mich bei Reisewarnung den Versicherungsfall (Storno wegen Krankheit/Reiseunfähigkeit) eindeutig ausschließt.
frage:
Leistet meine Reise-Krankenversicherung auch in Ländern für die eine Reisewarnung (aufgrund einer Pandemie) ausgesprochen wurde?
antwort:
Ja, unsere Reise-Krankenversicherung leistet entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unseren Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor.
 

rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.350
194
ich habe nochmals eine frage zur hansemerkur versicherung :

ist dies eine subsidiär versicherung, d.h. muss ich meine offizielle PKV aus deutschland behalten, um durch die HM lediglich in den genuss eines erweiternden versicherungsschutzes im ausland zu kommen ?
oder könnte ich meine PKV in deutschland für den reisezeitraum (1/2 jahr) ruhen lassen und zahle dann lediglich die anwardschaft auf meine PKV in dieser zeit ?
dann hätte man sogar noch einen echten geldwerten vorteil.
 
Zuletzt bearbeitet:

TDO

Erfahrenes Mitglied
25.02.2013
4.189
378
VIE
Ich kenn mich jetzt nicht im DE Versicherungsrecht aus, aber wie bezahlst du dann die Behandlungskosten in DE nach erfolgten Rücktransport (je nach Vorfall nicht auszuschließen) wenn du in DE nicht mehr versichert bist?
 

rainer1

Erfahrenes Mitglied
29.07.2010
1.350
194
Ich kenn mich jetzt nicht im DE Versicherungsrecht aus, aber wie bezahlst du dann die Behandlungskosten in DE nach erfolgten Rücktransport (je nach Vorfall nicht auszuschließen) wenn du in DE nicht mehr versichert bist?

wichtiger und interessanter einwand; die tücke steckt im detail.
dann bleibt nichts anders übrig, als vor ort im ausland behandelt zu werden. in thailand hätte ich damit überhaupt kein problem, ganz im gegenteil. das krankenhaus, das ich aus eigener erfahrung kenne, ist bedenkenlos zu empfehlen.
 

wengli

Erfahrenes Mitglied
10.02.2010
2.390
3
GE
ERGO wird wohl am 09.02.2021 neue Bedingungen und Policen rausbringen , angepasst an die aktuelle Situation was Reisewarnungen etc. geht und so der Reiserücktritt nicht prinzipiell ausgeschlossen ist.

Edit:

Code:
 .... Dazu passend bringen wir am 8. Februar 2021 einen neuen und umfassenderen 
Ergänzungs-Schutz  Covid-19 auf den Markt.
 
 
Zusätzlich zur Erkrankung an Covid-19 als versichertes Ereignis enthält der neue Ergänzungs-Schutz folgende Leistungen: 

NEU: Versicherungsschutz besteht in der Stornokosten- und/oder Reiseabbruch-Versicherung der Hauptversicherung bei:
·     Persönlicher und individuell angeordneter Quarantänemaßnahme, wenn ein Ansteckungsverdacht mit Covid-19 besteht.
·     Verweigerung der Beförderung, z.B. Airline verweigert Flug aufgrund erhöhter Temperatur.
·     Verweigerung der Einreise, z.B. Grenzbeamter verweigert Einreise aufgrund erhöhter Temperatur.
Kann die Reise nicht wie geplant beendet werden, weil Versicherter oder eine mitreisende Risikoperson von einer persönlichen und individuell angeordneten Quarantäne betroffen sind, Erstattung zusätzlicher Unterkunftskosten bis € 1.000,- pro Person. 

NEU: Versicherungsschutz besteht auch bei Reisewarnung aufgrund Covid-19
·     Somit gewährt der neue Ergänzungs-Schutz Covid-19 auch dann Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung wegen Covid-19 vorliegt
 
 
 
 
 
Abschluss Versicherung für eine Reise
·     Buchbar ist der Ergänzungs-Schutz Covid-19 in Kombination mit einer Reiserücktritts-Versicherung oder einem RundumSorglos-Schutz der ERGO Reiseversicherung (bei Neuabschluss oder bis 30 Tage vor Abreise für eine bereits abgeschlossene Versicherung).
·     Die Prämien betragen 13,- Euro mit Selbstbeteiligung (SB) und 15,- Euro ohne SB.
·     Die Tarife sind über alle bekannten Buchungssysteme abschließbar und gelten weiterhin pro Buchung bis max. 9 Personen.
·     Ihre Kunden haben bereits eine Jahres-Versicherung? Auch dann kann der Einmal-Ergänzungs-Schutz für jede Reise jeweils neu dazu gebucht werden.

Abschluss Versicherung für mehrere Reisen im Jahr
·     Schließen Ihre Kunden eine neue Jahres-Versicherung ab, können sie den Jahres-Ergänzungs-Schutz Covid-19 nun für 17,- Euro mit Selbstbeteiligung (SB) und für 19,- Euro ohne SB mit dazu abschließen.
 
Zuletzt bearbeitet:

gerzii

Aktives Mitglied
11.11.2018
206
175
Graz
Beinhalten eure genannten Versicherungen folgendes:

Eine der wohl wichtigsten Anforderungen ist der Nachweis einer Auslandskrankenversicherung, die mindestens für die Dauer des Aufenthalts und vor allem des Visums gültig ist und vor allem eine "Covid-19-Abdeckung" (Covid-19 Behandlung inkludiert!!) bietet.
Konkret bedeutet dies, dass die Versicherungen folgende Merkmale aufweisen muss, die bei der Beantragung des Visums nachzuweisen sind:

--> Die Police muss eine Deckungssumme von "mindestens 100.000
US-Dollar" (rund 87.574 Euro) haben. (Sollte explizit ausgewiesen
sein)
--> Der Versicherungsschutz muss sich außerdem auf sämtliche
medizinische Kosten im Covid-19-Fall und den krankheitsbedingten Tod erstrecken.
--> Auch die Überführung ins Heimatland im Todesfall aufgrund einer
Covid- 19-Erkrankung muss abgedeckt sein.
--> Darüber hinaus muss die Auslandskrankenversicherung den Covid-
19-Test bezahlen, sofern dieser medizinisch angeordnet wurde.
 

rcs

Gründungsmitglied
Teammitglied
06.03.2009
27.517
4.475
München
Alle in Deutschland gängigen Auslandskrankenversicherungen haben für medizinisch notwendige Behandlungen an sich keine Deckelung in der Versicherungshöhe.

Mittlerweile sind die meisten Versicherungen allerdings geübt darin, für einzelne Reiseländer wie z.B. Thailand eine entsprechende Bestätigung auszustellen, dass die Anforderungen erfüllt sind.