EW: Erstattung bei No-Show

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EC Privatier

Reguläres Mitglied
14.11.2021
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Hallo zusammen,

auf einem EW-Flug von DUS nach ZRH hat es leider nach Check-In, Gepäckabgabe und einmaligem Ausrufen einen No-Show gegeben und der Passagier ist nicht mitgeflogen. Eurowings hat die Steuern & Gebühren bereits auf Anfrage nach einem Tag zurückerstattet. Leider haben sie bisher nicht die €60 Übergepäckzuschlag (für 4kg mehr checked bag) zurückerstattet. Das Gepäck ist ja schliesslich nicht mitgeflogen und der Passagier hat es noch am Abflughafen in DUS wieder abgeholt. Hat der Passagier darauf einen Anspruch, oder ist das Geld weg?

Danke schonmal für eure Antworten.
 

jobonky

Erfahrenes Mitglied
19.02.2023
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ZRH/STR
Auch ein Upgrade wird bspw ja nicht erstattet.
Hinzu kommt: es sind der Airline bereits kosten im Zusammenhang mit dem Gepäck entstanden.
 
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EC Privatier

Reguläres Mitglied
14.11.2021
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man könnte wohl eher froh sein, dass einem nicht die Kosten für den No-Show inkl. Verspätung wegen Suche nach dem Koffer in Rechnung gestellt werden
Das Flugzeug ist pünktlich gestartet und pünktlich gelandet. Einen Schadenersatzanspruch daraus abzuleiten finde ich allerdings an den Haaren herbei gezogen. Etwas spassig gemeinte Gegenfrage: Muss der Passagier auch die Entsorgungsgebühr eines abgelehnten Essens an Bord bezahlen?

Es ist sicher niemand verpflichtet an Bord eines Flugzeugs zu gehen, nur weil er eingecheckt ist. In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben darüber hinaus schon mehrere Gerichte über die Rechtswidrigkeit von No-Show-Gebühren geurteilt.


Auch ein Upgrade wird bspw ja nicht erstattet.
Hinzu kommt: es sind der Airline bereits kosten im Zusammenhang mit dem Gepäck entstanden.

Ja, der Airline sind Kosten entstanden bezüglich des Gepäcks. Aber sind diese nicht über den Flugpreis und die extra Gebühr für ein eingechecktes Gepäckstück bereits abgegolten? Der Übergepäckzuschlag bezieht sich nicht auf das Gepäck selbst, sondern nur auf etwas zu viel Gewicht eines bereits gezahlten Gepäckstücks (welches nicht transportiert worden ist und auch nicht am Ankunftsort gehandled werden musste).
 
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red_travels

Reisender
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Es ist sicher niemand verpflichtet an Bord eines Flugzeugs zu gehen, nur weil er eingecheckt ist. In Deutschland, Österreich und der Schweiz haben darüber hinaus schon mehrere Gerichte über die Rechtswidrigkeit von No-Show-Gebühren geurteilt.

man könnte auch sagen, der Pax ist möglicherweise durch die Kontrolle gegangen, sein Gepäck hat die Flughafeneinrichtungen genutzt, wieso sollte es die Flughafengebühren überhaupt komplett zurückgeben...
 

EC Privatier

Reguläres Mitglied
14.11.2021
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man könnte auch sagen, der Pax ist möglicherweise durch die Kontrolle gegangen, sein Gepäck hat die Flughafeneinrichtungen genutzt, wieso sollte es die Flughafengebühren überhaupt komplett zurückgeben...
Da hast du absolut Recht, deshalb finde ich es auch seltsam, dass die Flughafengebühren überhaupt erstattet werden. Dort wurden ja wie du sagst alle Leistungen vollständig erbracht und durch den Passagier auch in Anspruch genommen.
 

eldiablo

Erfahrenes Mitglied
15.04.2019
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Europa
man könnte auch sagen, der Pax ist möglicherweise durch die Kontrolle gegangen, sein Gepäck hat die Flughafeneinrichtungen genutzt, wieso sollte es die Flughafengebühren überhaupt komplett zurückgeben...
Ich kenne jemand, der in Mai 2015 auf den Flug DUS-JFK gebucht, Check-In durch, Siko durch (Passkontrolle noch nicht )war und während er in der Qualmkabine am dampfen war, einen Anruf bekommen hat, dass die Frau die Fruchtblase geplatzt sei
Derjenige hat sofort jemand von AB informiert, er wurde ausgechekt und dürfe das AirPort verlassen , an den gleichen Abend wurde ich zum zweiten Mal Papa

Als ich am nächsten Morgen AB angerufen habe, wurde ich auf Kulanz umgebucht ohne einen Cent zu bezahlen , solche Airlines gibt es leider nicht mehr

sorry fürs offtopic, aber dieses Thread hat mit an damals erinnert
 

TrickMcDave

Erfahrenes Mitglied
16.07.2015
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ZRH
Der Übergepäckzuschlag bezieht sich nicht auf das Gepäck selbst, sondern nur auf etwas zu viel Gewicht eines bereits gezahlten Gepäckstücks (welches nicht transportiert worden ist und auch nicht am Ankunftsort gehandled werden musste).
Dazu ist jedoch präzisierend festzuhalten, dass der Übergepäckzuschlag die Kosten der 2. Arbeitskraft decken soll, die nach Vorschrift mitanpacken muss, wenn ein Gepäckstück über 23/32 kg ist. Ob tatsächlich eine zweite Person das Gepäckstück effektiv berührt hat, weiss man natürlich nicht. Und auch nicht ob bei deinem Fall tatsächlich händische Arbeit notwendig war, ggf. hat das zu schwere Gepäckstück die Gepäckförderanlage gar nie verlassen, was ich aber bei einem NoShow bezweifle.
 
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hollaho

Erfahrenes Mitglied
22.10.2016
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haben sie bisher nicht die €60 Übergepäckzuschlag (für 4kg mehr checked bag) zurückerstattet. Das Gepäck ist ja schliesslich nicht mitgeflogen und der Passagier hat es noch am Abflughafen in DUS wieder abgeholt. Hat der Passagier darauf einen Anspruch, oder ist das Geld weg?
Servicegebühren der Airline (und um eine solche handelt es sich hier) werden bei einem selbstverschuldeten Verpassen / No-show nicht erstattet. Grund: Sie hat ihre Leistung angeboten, du hast sie nicht abgenommen. Und es wurde die Erstattung vertraglich ausgeschlossen.

man könnte wohl eher froh sein, dass einem nicht die Kosten für den No-Show inkl. Verspätung wegen Suche nach dem Koffer in Rechnung gestellt werden
Rechtlich nicht haltbar und nicht durchsetzbar. Der Kunde ist keine Verpflichtung eingegangen, auch tatsächlich fliegen zu müssen.

Da hast du absolut Recht, deshalb finde ich es auch seltsam, dass die Flughafengebühren überhaupt erstattet werden. Dort wurden ja wie du sagst alle Leistungen vollständig erbracht und durch den Passagier auch in Anspruch genommen.
Das ist schon richtig so. Die Flughafengebühren sind Gebühren eines Dritten, die nur durch berechnet werden. Und die fallen tatsächlich nur pro abgeflogenem Passagier an. Somit ist die Airline "ungerechtfertigt bereichert", wenn sie die in Rechnung gestellt hat - das hat der Gesetzgeber so vorgesehen.
Bei eigenen Gebühren sieht es genau anders herum aus, denn da ist die Airline in ihrer Vertragsgestaltung und der Erstattung frei. Und bei den üblichen Supersaver Tarifen gilt dann No-Ref für die eigenen Gebühren.
Würden die Flughafengebühren pro Platz im Flieger (auch leer) anfallen, gäbe es keine ungerechtfertigte Bereicherung und somit keine Erstattung.