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Kurzstrecke?
es gibt Urteile dazu, wenn überhaupt kein Catering angeboten wurde in C
es gibt Urteile dazu, wenn überhaupt kein Catering angeboten wurde in C
Ja, war auf der Kurzstrecke.Kurzstrecke?
es gibt Urteile dazu, wenn überhaupt kein Catering angeboten wurde in C
Was wäre deine Empfehlung in meinem Fall? Es handelt sich um einen Abflug von Köln mit Ankunft in Kopenhagen über Wien. Es geht um das Segment Wien-Kopenhagen. Eventuell würde dies bei mir zutreffen, jedoch war mein Business-Flug per eVoucher von Miles&More upgegraded worden.Ja, gibt es. Spätestens vor Gericht wird man dann versuchen, zu flunkern. Natürlich gab es noch eine Ersatzmahlzeit. Hat die Crew sogar vermerkt. Wohlig über den eigenen Bauch streichelnd.
#friendsandfamily
Einspruch! Maßgeblich ist nicht was für Folgebuchungen du am Zielort unabhängig vom Beförderungsvertrag mit der Airline hast.Würde auch akzeptiert werden, wenn die EU261/04 gezahlt werden würde.
Äh, genau das meinte ich doch. Die verpasste / verteuerte Mietwagenbuchung würde akzeptiert werden, wenn LH die EU261/04 Kompensation bezahlt. Man besteht also nicht auf 550 EUR, sondern ausschließlich auf die 400 EUR gem. EU261/04.Einspruch!
Wie auch immer man sich mit sowas zum EuGH trauen kann...![]()
EuGH zu Flugverspätungen: Ursprüngliche Ankunftszeit bei Entschädigung entscheidend
Landet ein Flieger mit Verspätung, kommt es bei Entschädigungsansprüchen auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit an - so ein EuGH-Urteil. Eine Airline hatte sich geweigert zu zahlen und sich auf kurzfristige Änderungen berufen. Von E. Raddatz.www.tagesschau.de
Weißt du welche Airline sich getraut hat?Wie auch immer man sich mit sowas zum EuGH trauen kann...
Wenn die Airline also den Flugplan ändert und dann am Reisetag der Flieger obendrauf Verspätung hat zählt die ursprünglich gebuchte Ankunftszeit?![]()
EuGH zu Flugverspätungen: Ursprüngliche Ankunftszeit bei Entschädigung entscheidend
Landet ein Flieger mit Verspätung, kommt es bei Entschädigungsansprüchen auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit an - so ein EuGH-Urteil. Eine Airline hatte sich geweigert zu zahlen und sich auf kurzfristige Änderungen berufen. Von E. Raddatz.www.tagesschau.de
Natürlich. Sonst könnte man ja mal schnell den Flugplan ändern und schwupps gibt es keine Verspätung.Wenn die Airline also den Flugplan ändert und dann am Reisetag der Flieger obendrauf Verspätung hat zählt die ursprünglich gebuchte Ankunftszeit?
CorendonWeißt du welche Airline sich getraut hat?![]()
Hast du bei Austrian mal bezüglich einer Entschädigung, Wiedergutmachung o.ä. angefragt?Ja, war auf der Kurzstrecke.
Beitrag automatisch zusammengeführt:
Was wäre deine Empfehlung in meinem Fall? Es handelt sich um einen Abflug von Köln mit Ankunft in Kopenhagen über Wien. Es geht um das Segment Wien-Kopenhagen. Eventuell würde dies bei mir zutreffen, jedoch war mein Business-Flug per eVoucher von Miles&More upgegraded worden.
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AG Köln: 200,00 € Erstattung für Cateringmangel in Lufthansa Business Class - Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse
Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 hat das Amtsgericht Köln einem von Franz LLP vertretenen Passagier der Lufthansa einen Anspruch auf Zahlung von 200,00 € nebstwww.drboese.de
Dann gäbe es aber eine Annullierung innerhalb 14 Tagen und dort heraus die Ausgleichszahlung. Aber bei Flugplanänderung größer 14 Tage und anschließender Verspätung wird das doch jetzt witzig, wenn es auf die ursprüngliche Ankunftszeit ankommen sollte?Natürlich. Sonst könnte man ja mal schnell den Flugplan ändern und schwupps gibt es keine Verspätung.
Noch nicht. Werde ich zeitnah machen und berichten.Hast du bei Austrian mal bezüglich einer Entschädigung, Wiedergutmachung o.ä. angefragt?
Nicht wenn es jeweils kleinere Verschiebungen sind, die sich dann auf > 4h addieren. - Wie hier.Dann gäbe es aber eine Annullierung innerhalb 14 Tagen und dort heraus die Ausgleichszahlung. Aber bei Flugplanänderung größer 14 Tage und anschließender Verspätung wird das doch jetzt witzig, wenn es auf die ursprüngliche Ankunftszeit ankommen sollte?
"Einen Tag vor Abreise ist der Flug von der Airline um eine Stunde nach hinten verschoben worden."
im Urteil heißt es "This request for a preliminary ruling concerns the interpretation of Article 5(1)(c) [...]", also in meinen Augen dürfte das damit abgedeckt sein. Genau der Artikel legt ja die Zweiwochenfrist fest.Es kann natürlich trotzdem sein, dass der EuGH solch eine Grenze im Kopf hatte (z.B. bis zwei Wochen vor dem Flug). Aber dann hätte er sie ja gegebenenfalls auch ins Urteil reinschreiben können..