Gilt am Bord wirklich das Recht des überflogenen Staates?

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cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
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FRA
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Ich habe oft gelesen, dass laut dem Chicagoer Abkommen am Bord eines Flugzeugs immer das Recht des überflogenen Staates gilt, wenn man sich über einem Staat befindet. Und nur den Weltmeeren das Recht des Staates gilt, wo das Flugzeug registriert ist.

Ich bin einfach neugierig - wird das auch in der Praxis so gelebt?

Darf man in einer Lufthansa-Maschine über den USA straffrei den Hitlergruß zeigen oder Gewalt verherrlichen, oder Menschen schwer beleidigen, weil dies in den USA erlaubt ist?

Darf man in einer Lufthansa-Maschine über Saudi-Arabien straffrei die eigene Ehefrau schlagen oder vergewaltigen, weil dies in Saudi-Arabien erlaubt ist?

Darf man in einer Lufthansa-Maschine über Brasilien straffrei Sex mit einer 14-jährigen haben?

Darf man in einer Lufthansa-Maschine über Kolumbien straffrei mit Koks dealen?

Kann man in einer Lufthansa-Maschine über einem Land ohne Verbraucherschutz jemanden in eine nicht kündbare Abo-Falle locken?

Wird das in der Praxis wirklich so gelebt? Gab's schon mal straf- oder zivilrechtliche Auseinandersetzungen wegen dem Geschehen am Bord, wo das Recht des überflogenen Staates und seine Abweichungen zum deutschen Recht zur Geltung gekommen sind?
 

marcus67

Erfahrenes Mitglied
17.01.2015
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Theoretisch ist das tatsächlich so.

Allerdings hat zusätzlich die LH vertreten durch den Kapitän das Hausrecht an Bord und kann somit all die oben genannten Dinge wirksam unterbinden.
 

Icecreamman

Erfahrenes Mitglied
04.07.2022
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red_travels

Reisender
16.09.2016
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NUE/FMO
www.red-travels.com
Im Transitbereich gilt das Recht des Landes, auf dessen Territorium man sich befindet. Gleiches gilt auch für zivile Luftfahrzeuge, die in keinster Weise "Hoheitsgebiet" des Heimatlandes sind. Es gilt das Recht des Landes, in desses Luftraum man sich befindet (geregelt in ICAO Doc 7300, "Chicagoer Abkommen"). Zusätzlich kann auch das Recht des Heimatstaats anwendbar sein, das ist bspw. bei deutschen Luftfahrzeugen der Fall (§ 4 StGB). Leider wird das oft durcheinander gebracht und mit "Hoheitsgebiet" gleichgesetzt.
 

skyblue99

Erfahrenes Mitglied
24.08.2019
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Viel mehr würde mich interessieren, ob Gil Ofarim bei [beliebige arabische Airline hier einsetzen] so tun darf, was er tut, wenn er nichts besseres zu tun hat.
 

Airsicknessbag

Megaposter
11.01.2010
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Darf man in einer Lufthansa-Maschine über Brasilien straffrei Sex mit einer 14-jährigen haben?

Frage ist was Deine Frau dazu sagt und äh ... die 14 jährige ... da bin ich moralisch außen vor.

Das Schutzalter beträgt auch in Deutschland grundsätzlich 14 Jahre. (Nur grundsätzlich, weil der jugendliche Geschlechtspartner zur sexuellen Selbstbestimmung fähig sein muss - was aber die Regel ist.)
 
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DFW_SEN

Erfahrenes Mitglied
28.06.2009
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IAH & HAM
Ein gutes Beispiel ist ja das Verbot sich während des Fluges über die USA in Gruppen vor den Toiletten versammeln, das auch in LH Flugzeugen angesagt wird....
 

cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
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FRA
Ein gutes Beispiel ist ja das Verbot sich während des Fluges über die USA in Gruppen vor den Toiletten versammeln, das auch in LH Flugzeugen angesagt wird....
Mich hat eher das umgekehrte interessiert - dank dem exotischen Strafrecht am Boden etwas am Bord machen zu dürfen, was sonst in D verboten wäre. Aber durch §4 StGB hat sich das wohl erledigt :rolleyes:
 
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westcoastflyer

Erfahrenes Mitglied
03.09.2019
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Ein gutes Beispiel ist ja das Verbot sich während des Fluges über die USA in Gruppen vor den Toiletten versammeln, das auch in LH Flugzeugen angesagt wird....
Interessanterweise aber nicht immer, was mich zu der Überlegung hingerissen hat ob das evtl. ein Indiz auf Sky Marshalls an Bord sein könnte (damit man keinen Report über die fehlende Ansage riskiert).
 
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unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
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Trans Balkan Express
Bezüglich Sexualstraftaten verweise ich auf § 5 Nr. 8 StGB. Außerdem enthalten § 5 und 6 StGB Auflistungen von Straftaten, die man als Deutscher auch im Ausland nicht begehen sollte.
 

007

Aktives Mitglied
10.10.2022
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Bezüglich Sexualstraftaten verweise ich auf § 5 Nr. 8 StGB. Außerdem enthalten § 5 und 6 StGB Auflistungen von Straftaten, die man als Deutscher auch im Ausland nicht begehen sollte.
Einzige Lösung wäre, die deutsche Staatsangehörigkeit abzulegen, in dem man eine andere annimmt und in deren Strafgesetzbuch es keine Vorschrift gibt, nach der Auslandsstraftaten verfolgt werden.
 

Seemann

Erfahrenes Mitglied
23.03.2010
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MUC
Die Nürnberger hängen keinen – sie hätten ihn denn zuvor!
sagte Eppelein von Gailingen, aber am Schluss haben sie ihn doch erwischt..


Im Ort Postbauer feierte der Raubritter ein Zechgelage mit seinen Kumpanen im Wirtshaus zum Schwarzen Kreuz und wurde bei der Obrigkeit denunziert. Eine von Nürnberg zu seiner Suche aufgestellte Söldnermannschaft überwältigte die Raubrittertruppe und kerkerte sie in der Veste Burg Thann ein. Einige Tage darauf wurde Eppelein in Neumarkt in der Oberpfalz auf das Rad gebunden und qualvoll hingerichtet.
 

cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
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Einzige Lösung wäre, die deutsche Staatsangehörigkeit abzulegen, in dem man eine andere annimmt und in deren Strafgesetzbuch es keine Vorschrift gibt, nach der Auslandsstraftaten verfolgt werden.
Auch das hilft nicht, wenn nach §4 StGB am Bord von deutschen Luftfahrzeugen immer auch deutsches Strafrecht gilt :rolleyes:

Ist schon ein Skandal, dass das Chicagoer Abkommen dadurch praktisch ausgehebelt wird und deutsche Verbote durch die Hintertür kommen!
 

Flying Lawyer

Erfahrenes Mitglied
09.03.2009
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Auch das hilft nicht, wenn nach §4 StGB am Bord von deutschen Luftfahrzeugen immer auch deutsches Strafrecht gilt :rolleyes:

Ist schon ein Skandal, dass das Chicagoer Abkommen dadurch praktisch ausgehebelt wird und deutsche Verbote durch die Hintertür kommen!

Das ist kein Skandal, sondern die Vermeidung von Rechtsunsicherheit und Strafbarkeitslücken.
 
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cockpitvisit

Erfahrenes Mitglied
04.12.2009
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Wenn im Ausland etwas in D verbotenes erlaubt ist, ist das nicht unbedingte eine dringend zu schließende Strafbarkeitslücke...
 

unseen_shores

Erfahrenes Mitglied
30.10.2015
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Trans Balkan Express
Wenn im Ausland etwas in D verbotenes erlaubt ist, ist das nicht unbedingte eine dringend zu schließende Strafbarkeitslücke...

Erweiterungen des Tatortortprinzips durch andere Prinzipien, wie Flaggenprinzip, aktives oder passives Personalitätsprinzip oder das Weltrechtsprinzip sind durchaus üblich. Dass verschiedene strafrechtliche Jurisdiktionen für ein ggf. strafrechtliches Verhalten parallel zuständig sind, ist nun nichts Ungewöhnliches und in vielen Fällen völkerrechtlich zulässig. Die einzig spannende Frage ist, wie mit solchen Konflikten im Einzelfall umzugehen ist bzw. wie man es handhabt, wenn mehrere Staatsanwaltschaften die mutmaßliche Straftat verfolgen möchten.
 
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