Hilfe bezüglich einer Stornierung

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LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.905
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Vielleicht, aber nicht notwendigerweise.

Die Preise für die einzig noch möglichen Flextickets würden sich nach marktwirtschaftlichen Regeln vermutlich auf einem etwas niedrigeren Niveau einpendeln als heute.
Anderseits würde die mittlere Auslastung der Flieger sicher sinken, aber der Gesamterlös (Auslastung * Durchschnittspreis) konstant bleiben.

In die Röhre gucken würden Geschäftsleute, die an nachfragestarken Terminen noch kurzfristig, wenn auch für teures Geld, einen Flug buchen möchten.
Denn diese Flüge werden von langfristig planenden Touristen ausgebucht sein.

Das glaube ich nicht schau dir an welche Kapazitäten heute vorhanden sind, und zu welchen Preisen sie vermarktet werden. Wer würde den noch Businesstickets nach z.B. Bangkok kaufen wenn er dafür 3500€ - 4000€ zahlen müsste - und dann schau dir die Kapazität ex D an. Es würden dann wohl hohe Preise ex D angeboten und die Preisbrecher starten im Ausland.
 
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HKWBERLIN

Neues Mitglied
13.04.2016
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Vielen Dank für die ganzen Antworten und die Diskussion.

Natürlich kann man sagen ich hätte nicht so ein Sparfuchs sein sollen, Flex buchen und gerade in der Situation auch eine Versicherung abschließen sollen.
Manchmal sind die Umstände jedoch leider etwas anders als man sie in einem Forum darstellen kann.
Das Geld für einen Flextarif ist nicht immer da und gerade wenn man zwischen Arbeitgebern steht und der eine den Urlaub durchwinkt, der andere Hin und Her schwankt und man mit beiden am verhandeln ist, stellt sich alles etwas schwieriger da.

Ist ja jetzt auch egal, so blöd es auch ist. Aus der Situation kann man nur lernen und man muss sich eben auf diese einstellen.

Nochmals Danke an alle!
 
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kexbox

Erfahrenes Mitglied
04.02.2010
6.645
4.329
Düsseldorf
www.drboese.de
Wobei interessanterweise die AGB in dem Urteil gar keine Rolle spielten, möglicherweise weil sich die Fluggesellschaft damit gar nicht verteidigt hat. War aber auch nicht AB, so dass der OP daraus keinen Honig saugen kann.
Festhalten kann man aber, dass die Rechtsprechung - nicht der Gesetzgeber - soweit ersichtlich einhellig die Auffassung vertritt, dass Werkvertragsrecht Anwendung findet und der carrier nur über wirksame AGB von seiner 95 %-Rückzahlungspflicht (§ 649 S. 3 BGB) runterkommt.


1. Stimmt. Die Airline hat sich nicht verteidigt. Verteidigen würde nämlich bedeuten "Hose herunterlassen", Kalkulation offenlegen. Dass keine Airline dazu Lust hat - wie auch in sonstigen Branchen - ist klar. Und mal ehrlich: Die Kalkulation würde vermutlich auch zum Ergebnis haben, dass dem Nicht-Passagier ein Erstattungsanspruch zusteht, der Steuern und Gebühren überschreitet.
2. Es entspricht der überwiegenden Ansicht, dass § 649 S. 2 BGB nicht in AGB abbedungen werden kann. Insbesondere, wenn die Regelung in den AGB auch das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abschneidet, ist sie unwirksam und es verbleibt die gesetzliche Regelung mit 95%.

Aber ich muss zugeben: Das ist in der Rechtsprechung noch nicht so richtig gefestigt und meine beiden Fälle waren nur OTA-Buchungen.
 

schlauberger

Erfahrenes Mitglied
17.02.2013
2.450
282
2. Es entspricht der überwiegenden Ansicht, dass § 649 S. 2 BGB nicht in AGB abbedungen werden kann. Insbesondere, wenn die Regelung in den AGB auch das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abschneidet, ist sie unwirksam und es verbleibt die gesetzliche Regelung mit 95%.

Auf die Gefahr hin, dass es arg juristisch wird: ich verstehe die Rechtsprechung zu § 308 Nr. 7 so, dass ein Abbedingen über Pauschalen (ggf. gestaffelt) möglich wäre. Dass das so wohl nicht praktiziert wird, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
 

rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
1.....Es entspricht der überwiegenden Ansicht, dass § 649 S. 2 BGB nicht in AGB abbedungen werden kann. Insbesondere, wenn die Regelung in den AGB auch das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abschneidet, ist sie unwirksam und es verbleibt die gesetzliche Regelung mit 95%..

I am not a lawyer.... Aber:

- Zumindest in den Lufthansa AGB ist schon mal das Kündigungsrecht "aus wichtigem Grund" ausdrücklich erlaubt.
- Desweiteren hat der BGH ja in einem anderen Urteil mal auf die seiner Meinung nach als von großer Bedeutung eingestuften internationalen Tarif-Gepflogenheiten hingewiesen und damit das Tarifwerk einer Airline gerechtfertigt.

Es wäre ja auch komisch, wenn der BGH entscheiden würde, dass es in D nur noch (teure) Flextickets zu kaufen gibt, und die Leute dann konsequenterweise für ihre Billigflüge nach Amsterdam, Warschau, Luxemburg, Wien und Zürich ausweichen müssten.
 
Zuletzt bearbeitet:

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
1. Stimmt. Die Airline hat sich nicht verteidigt. Verteidigen würde nämlich bedeuten "Hose herunterlassen", Kalkulation offenlegen. Dass keine Airline dazu Lust hat - wie auch in sonstigen Branchen - ist klar. Und mal ehrlich: Die Kalkulation würde vermutlich auch zum Ergebnis haben, dass dem Nicht-Passagier ein Erstattungsanspruch zusteht, der Steuern und Gebühren überschreitet.
2. Es entspricht der überwiegenden Ansicht, dass § 649 S. 2 BGB nicht in AGB abbedungen werden kann. Insbesondere, wenn die Regelung in den AGB auch das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund abschneidet, ist sie unwirksam und es verbleibt die gesetzliche Regelung mit 95%.

Aber ich muss zugeben: Das ist in der Rechtsprechung noch nicht so richtig gefestigt und meine beiden Fälle waren nur OTA-Buchungen.

Der erste sehr gute Beitrag in diesem Thread!!!

So gut wie dar Frankfurter Urteil auf den ersten Blick für die Passagiere auch sein mag, so wirft es doch viele Fragen auf: Was wäre z. B., wenn die Airline (wahrheitsgemäß) sagt, bis auf einen Paltz sei die Maschine ausgebucht gewesen. Dann hat der kündigende Passagier Schwierigkeiten zu beweisen, daß genau sein Platz an einen anderen Passagier verkauft wurde.
Auf der 'sicheren Seite' ist der kündigende Passagier eigentlich nur in zwei Fällen:
-die Maschine ist voll in der entsprechenden Sitzplatzklasse ausgebucht oder
-der kündigende Passagier 'bringt' der Fluggesellschaft selbst einen Ersatzpassagier.
Nur in diesen beiden Fallvarianten kann der kündigende Passagier beweisen, daß genau sein Ticket an jemanden anderen verkauft wurde.
Oder die Airline verteidigt sich nicht, wie im Frankfurter Urteil, als der Passagier Recht bekam.
 
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rotanes

Erfahrenes Mitglied
01.06.2010
7.016
6
HAM
In Frankfurt ging es nicht um "ausgebucht", sondern um den fehlenden Nachweis weniger ersparter Aufwendungen.

1. Das wird der beste Controller der Welt nicht ausrechnen können. Das ist ein Massengeschäft, wo nur noch pauschal gerechnet werden kann. Was kostet das einzelne Reiskorn in einem Sack Reis?

2. Die Airline wird wegen einer Stornierung eines einzelnen Tickets keinen Flug stornieren. Insofern gibt es keine nennenswerte Ersparnis. Allenfalls bei einem Langstreckenflug vielleicht 50 Liter Treibstoff.
 

LH88

Erfahrenes Mitglied
08.09.2014
15.394
8.905
-der kündigende Passagier 'bringt' der Fluggesellschaft selbst einen Ersatzpassagier.

So und hier wird es sehr problematisch, den ein günstiges Ticket das mit 11 Monaten Vorlauf gekauft wird, wird man eigentlich ohne Problem los, sollte diese Regelung greifen würde aber ein sekundär Markt entstehen - was weder im Interesse der Airlines noch der Kunden ist. Ähnliches erlebt man in den letzten Jahren bei Events, da sind de Tickets innerhalb kürzester Zeit ausverkauft und man kann sie nur noch mit 200% oder mehr Aufschlag über entsprechende Plattformen im Internet erwerben - ganz im Sinne des Kunden.
 
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Saul Goodman

Erfahrenes Mitglied
30.01.2015
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Liebes Vielflieger-Forum,

ich bräuchte Euren Rat bezüglich meiner Situation.

Ich habe bevor ich meinen Arbeitsplatz gewechselt habe einen Flug zusammen mit meiner Freundin in die USA gebucht. Mein neuer Arbeitgeber kann mir in dieser Zeit jedoch nun keinen Urlaub geben (dies konnte mir leider auch erst nach der Unterzeichnung des Vertrags mitgeteilt werden).
Eine Reiserücktrittsversicherung kann ich unter diesen Bedingungen so leider nicht mehr abschließen.

Meine Fluglinie ist airberlin und ich habe natürlich den günstigsten Flugtarif gebucht, d.h. ohne Umbuchung oder Stornierung.

Bei einer Stornierung würden wir beide jeweils 57 Euro an Steuern zurückerhalten (Stornogebühren schon abgezogen). Im Gegensatz zum Preis des Fluges ist dies natürlich nicht unbedingt erstrebenswert.

Welche Möglichkeiten gibt es nun so viel Geld wie möglich von diesem Flug zurückzuerhalten?

Ich bin schon über diverse Webseiten wie ticketrefund oder claimflights gestolpert, bin mir bei diesen aber nicht sicher ob sie seriös sind, bzw. ob man nicht selber etwas in die Hand nehmen kann.
Die Verbraucherzentrale hat diesen Musterbrief auf Ihrer Webseite. Hat jemand damit schon einmal Erfahrungen gesammelt?

Anhang anzeigen 77659


Vielen Dank schonmal im voraus und auch Entschuldigung falls ich hier im falschen Unterforum gepostet haben sollte.

HKW


Der Musterbrief ist doch ein guter Ansatz; erfahrungsgemäß wird AB nicht zahlen, also musst du einen Rechtsanwalt bezahlen oder einen Verbraucherschutzverband gewinnen, der für dich die Anwaltskosten übernimmt.


Versuch einen Ersatzpassagier zu finden und benenne ihn AB und verlange eine Ticketumschreibung.
 

Schlesinger

Aktives Mitglied
10.06.2012
139
0
klausschlesinger.de.tl
In Frankfurt ging es nicht um "ausgebucht", sondern um den fehlenden Nachweis weniger ersparter Aufwendungen.
Das ist mir auch klar!

Tritt ein Passagier vom Flug zurück, hat er ohne Zweifel das Recht, seine im voraus bezahlten Steuern und Gebühren für Dritte von Fluggesellschaft zurückerstattet zu bekommen.

Ferner hat der Passagier gem. dem Frankfurter Urteil das Recht, die ersparten Aufwendungen von der Fluggesllschaft erstattet zu bekommen- die ersparten Aufwendunen sind sicherlich die Bordverpflegung für den zurückgetretenen Passagier und der ersparte Kerosinverbrauch für den nichtfliegenden Passagier. Soviel zur Rechtstheorie. - Das man dies natürlich in der Praxis schwer berechnen kann, ist auch mir klar.

Auch hat der Passagier den Rechtsanspruch, daß ihm die Vorteile, die die Fluggesellschaft durch anderweitige Verwendung des gebuchten Sitzplatzes erhält, erstattet werden. - Und genau hierzu war mein Einwand, daß der zurückgetretene Passagier es schwer hat, nachzuweisen, daß genau sein Sitzplatz an eine andere Person verkauft wurde.
Auf der 'sicheren Seite' ist der kündigende Passagier hierbei eigentlich nur in zwei Fällen:
-die Maschine ist voll in der entsprechenden Sitzplatzklasse ausgebucht oder
-der kündigende Passagier 'bringt' der Fluggesellschaft selbst einen Ersatzpassagier.
Nur in diesen beiden Fallvarianten kann der kündigende Passagier beweisen, daß genau sein Ticket an jemanden anderen verkauft wurde.
Oder die Airline verteidigt sich nicht, wie im Frankfurter Urteil, als der Passagier Recht bekam.