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Die rechtliche-wörtliche Bedeutung des Wortes "grundsätzlich" ist dir bekannt?Das ist nicht schwierig du hast geschrieben Zitat:
"Grundsätzlich gilt: wer auffährt ist schuld"
Das trifft eben so pauschalisiert nicht zu, genauso wenig darf der Vorausfahrende nicht plötzlich ein Hindernis schaffen.
Auch dazu schrieb ich nicht anderes, Zitat: "es sei denn, die Umstände sagen/zeigen etwas anderes".Die Mitschuld des Auffahrenden ergibt sich jedoch daraus, dass die Geschwindigkeit für die jeweilige Situation überhöht war, was eben sehr schnell und auch unbewusst eintreten kann.
Das bleibt abzuwarten, das BGH-Urteil sagt auch eindeutig aus, dass gewisse Rahmenbedingungen vorliegen müssen. Eine Grundsätzlichkeit (siehe oben) ist nicht gegeben.Nur sind diese OLG Entscheidungen seit dem BGH Urteil (Az. VI ZR 233/17) ziemlich irrelevant geworden, falls es sich um eine echte "Dashcam" handelt, sprich die Speicherung nur für kurze Dauer zur Dokumentation erfolgt, sollte es keine Probleme geben den Inhalt als Beweismittel zu verwerten.
Es ist sogar unter Umständen angezeigt, Schadensminderungspflicht und so.Aber ja mit dem Hintergrund, dass es gegebenfalls zu einer Verteilung der Schuld kommen könnte, ist die Intention die Kosten für die Umbuchung zu minimieren verständlich.